Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - IX ZR 41/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 79.299 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- Das Berufungsgericht hat aus zwei selbständig tragenden Gründen die haftungsausfüllende Kausalität für die Pflichtverletzung des Beklagten verneint. In beiderlei Hinsicht müsste daher ein Grund zur Zulassung der Revision beste- hen und dargelegt worden sein (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60 m.w.N. zur Begründungslast bei der Rechtsbeschwerde; siehe außerdem BGHZ 153, 254, 255 f und BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842, 843 zur Entscheidungserheblichkeit bei Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde). Das ist zumindest für die Verneinung von Sozialplanansprüchen des Klägers aus Zumutbarkeitsgründen (Nr. 14.15 Buchstabe b) nicht der Fall. Sie beruhen maßgebend auf einer tatrichterlichen Wertung des Einzelfalls. Hierbei rügt die Nichtzulassungsbeschwerde vergebens, dass das Berufungsgericht Vorbringen des Klägers auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. August 2002 übergangen habe. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht lediglich aus Gründen sachlichen Rechts für unerheblich gehalten. Das Berufungsgericht hat keine Darlegungs- oder Beweislastentscheidung getroffen.
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- Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass die zugrunde liegende Auslegung des Sozialplanes vom 21. Juni 1995 noch anhängige andere Fälle betrifft oder rechtsgrundsätzlich von anderen hierfür in Betracht kommenden Gerichtsentscheidungen abweicht.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2001 - 326 O 79/00 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2002 - 10 U 30/01 -
Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.