Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2009 - XI ZA 7/08
published on 17/02/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2009 - XI ZA 7/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 7/08
vom
17. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insbesondere ist der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2009 – XI ZR 487/07). Den Klägern steht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen der zuviel gezahlten Zinsen auch kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung, sondern – wie vom Landgericht zuerkannt – lediglich ein Anspruch auf Neuberechnung zu (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2009 – XI ZR 504/07). Im Übrigen hat der Kläger zu 2) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 29. April 2008 gemäß § 80 InsO die Befugnis verloren, den Prozess fortzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 – IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208). Gegenstandswert: 48.519,40 € Wiechers Joeres Mayen Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.2007 - 14 O 637/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2008 - 6 U 109/07 -
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(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve
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(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve
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published on 20/01/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 487/07 Verkündet am: 20. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____
published on 20/01/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 504/07 Verkündet am: 20. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _______
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published on 20/10/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 261/08 vom 20. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger un
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Annotations
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.