Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2012 - XI ZR 253/12
published on 11/12/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2012 - XI ZR 253/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 253/12
vom
11. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp sowie die
Richterin Dr. Menges
am 11. Dezember 2012
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO nicht vorliegen.
- 2
- Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2, vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, juris Rn. 2 und vom 14. Dezember 2011 - XII ZA 22/11, juris Rn. 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Antragsteller vorzutragen.
- 3
- Vorliegend hat der Antragsteller lediglich pauschal behauptet, nach seinen Erkenntnissen seien die Gläubiger E. S. , K. U. , F. D. und A. V. wirtschaftlich nicht in der Lage, den Prozess zu finanzieren, weil sie nicht über ausreichende Mittel verfügten. Damit wird nicht ausreichend dargetan, warum es bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3 und vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, juris Rn. 3) diesen am Prozess mit zur Tabelle festgestellten Forderungen in Höhe von insgesamt 77.604.480 € wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die für die Prozess- führung erforderlichen Mittel aufzubringen.
- 4
- Überhaupt keine Erwähnung durch den Antragsteller finden u.a. die Insolvenzgläubiger - K. Sc. (zur Insolvenztabelle festgestellte Forde- rungen in Höhe von 59.659.034,97 €), - C. Ve. (zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen in Höhe von 59.759.034,93 €) und - der I. AG (zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen in Höhe von 53.971.261,04 €).
- 5
- Auch für diese am Prozess wirtschaftlich Beteiligten wird vom Antragsteller nicht vorgetragen, dass sie die für den Kostenvorschuss erforderlichen Mittel nicht aufbringen können.
- 6
- Schließlich fehlt jeder Vortrag des Antragstellers dazu, wie sich ein Erfolg der auf Zahlung von insgesamt 423.710.770,26 € zuzüglich Zinsen gerichteten Klage auf die Quoten der Gläubiger auswirken würde und wieso der dann zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung nicht deutlich größer sein würde als die als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten. Dies gilt umso mehr, als sich bei einem Erfolg der Klage die Insolvenzmasse nach dem Vorbringen des Antragstellers um ca. 500.000.000 € vergrößern würde.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2010 - 418 HKO 63/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2012 - 14 U 138/10 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 07/06/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 1/11 vom 7. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunde
published on 14/12/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 22/11 vom 14. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
published on 23/10/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 211/08 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 26/04/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 29/17 vom 26. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:260418BIXZB29.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.