Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - XI ZR 141/15
published on 12/01/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - XI ZR 141/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 141/15
vom
12. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie
die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. die Nachweise bei Wiechers/Henning, WM 2015, Sonderbeilage Nr. 4, S. 11) eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt. Seine Entscheidung ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Klageforderung verjährt ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, WM 2015, 1319 Rn. 25 und vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015, 1807 Rn. 15 bis 18). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.02.2014 - 302 O 102/13 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2015 - 13 U 60/14 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
moreResultsText
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 20/08/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 373/14 Verkündet am: 20. August 2015 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 3
published on 18/06/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 198/14 Verkündet am: 18. Juni 2015 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 199 Abs. 3 Satz 1
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)