Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2009 - XI ZR 141/09

published on 15/12/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2009 - XI ZR 141/09
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Previous court decisions
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 2 O 313/08, 25/06/2008
Oberlandesgericht Oldenburg, 6 U 104/08, 27/03/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 141/09
vom
15. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 15. Dezember 2009

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. März 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 803.822,76 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um die Inanspruchnahme aus zwei Bürgschaften.
2
Die Beklagten sind Gesellschafter der O. KG (im Folgenden: O. KG), die wiederum Ge- sellschafterin der G. gesellschaft mbH (im Folgenden : G. GmbH) war. Mit Verträgen vom 13./23. April 1999 gewährte die Klägerin der G. GmbH ein 1. Darlehen über 1,5 Millionen DM sowie ein 2. Darlehen über 150.000 DM. Zur Absicherung des 1. Darlehens übernahmen die Beklagten am 25. März 1999 gemeinsam mit sechs Mitbürgen eine 1. Bürgschaft. In den Bürgschaftsvordruck wurde von der Klägerin maschinenschriftlich eine Widerrufsbelehrung "gemäß § 2 HWiG" eingefügt. Am 27. Oktober/4. November 1999 gewährte die Klägerin der G. GmbH ein 3. Darlehen über 500.000 DM. Auch für dieses Darlehen übernahmen die Beklagten die 2. Bürgschaft, in deren Formular dieselbe Widerrufsbelehrung eingefügt wurde. Schließlich gewährte die Klägerin dem Sportverein O. e.V. einen Dispositionskredit bis zur Höhe von 150.000 DM. Zu dessen Absicherung unterzeichneten die Beklagten gemeinsam mit fünf Mitbürgen am 18. Oktober 2000 eine 3. Bürgschaft, der eine gedruckte Widerrufsbelehrung nach § 2 HWiG beigefügt war. Sämtliche Bürgschaftsurkunden und Belehrungen wurden den Beklagten nicht ausgehändigt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 kündigte die Klägerin gegenüber der G. GmbH das 1. Darlehen und stellte einen Rückzahlungsbetrag von 727.128,98 € fällig. Unter demselben Datum kündigte sie den Kontokorrent des Sportvereins und forderte 133.318,29 € zurück. Nachdem weder die G. GmbH noch der Sportverein Zahlungen leisteten, nahm die Klägerin die Beklagten aus der 1. und 3. Bürgschaft in Höhe von insgesamt 803.822,07 € in Anspruch. Nach Verhandlungen mit der Klägerin widerriefen beide Beklagte ihre Bürgschaftserklärungen.
3
Die Beklagten berufen sich auf die Wirksamkeit ihrer Widerrufserklärungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit Beschluss vom 9. Januar 2009 auf Schlüssigkeitsbedenken zur Höhe der Hauptschuld hingewiesen. Nachdem die Klägerin hierzu vorgetragen hatte, hat das Berufungsgericht den Beklagten Stellungnahmefrist gewährt. Die Beklagtenvertreter haben daraufhin mit Schriftsätzen vom 25. Februar bzw. 4. März 2009 vorgetragen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, die Revision nicht zugelassen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
4
Die Beklagten hätten ihre Bürgschaftserklärungen nicht wirksam widerrufen , da ihnen weder ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz zugestanden noch die Klägerin ein vertragliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht eingeräumt habe. Da die Voraussetzungen eines Haustürwiderrufs nicht vorgelegen hätten, habe es sich bei den Hinweisen auf ein Widerrufsrecht in den Bürgschaften um für den Vertragsinhalt bedeutungslose Belehrungen gehandelt. Diese nähmen ausdrücklich auf § 2 HWiG Bezug, so dass für die Beklagten als geschäftserfahrene Personen erkennbar gewesen sei, dass das Widerrufsrecht auf das Haustürwiderrufsgesetz habe begrenzt sein sollen. Ein Widerrufsrecht sei auch nicht vertraglich vereinbart worden, denn den Beklagten habe sich aufdrängen müssen, dass die Klägerin nur einer vermeintlich bestehenden gesetzlichen Pflicht habe nachkommen wollen. Das neue Vorbringen in den nachgelassenen Schriftsätzen der Beklagten sei zwar durch den ergänzten Vortrag der Klägerin veranlasst worden, jedoch gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen.

II.

5
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Urteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939 f.).
Aus demselben Grunde ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
6
1. Das Berufungsurteil verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör.
7
a) Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und der Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Vortrages bzw. Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 65, 305, 307; 69, 141, 144).
8
b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Der Beklagte zu 2. hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 4. März 2009 den ergänzten Vortrag der Klägerin zur Höhe der Hauptschuld bestritten und sich den Vortrag des Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 25. Februar 2009 zu einem Verstoß der Klägerin gegen § 776 BGB durch eine angeblich unterlassene Verwertung von Sicherheiten zu Eigen gemacht.
9
c) Diesen Vortrag der Beklagten hat das Berufungsgericht zwar als durch das ergänzte Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz von 10. Februar 2009 ver- anlasst bezeichnet, ihn jedoch gleichwohl unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör.
10
Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verkannt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift von vornherein nicht vorliegen können, wenn das Vorbringen einer Partei zu neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst durch den ergänzenden Sachvortrag der anderen Partei veranlasst worden ist, den diese auf einen Hinweis des Berufungsgerichts gemäß § 139 Abs. 3 ZPO gehalten hat. In einem solchen Falle fehlt es denknotwendig an einer Nachlässigkeit der neu vortragenden Partei im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
11
d) Die Zurückweisung des neuen Vortrages der Beklagten verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, denn das Berufungsurteil beruht auf dieser Verletzung. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (BVerfGE 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Gehörsverletzung führt nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (BGHZ 154, 288, 296 f.), und rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache.
12
2. Das Berufungsgericht wird nunmehr dem übergangenen Vortrag der Beklagten nachzugehen und dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, dass es sich sowohl bei der von der Klägerin maschinenschriftlich in die 1. Bürgschaftserklärung eingefügten als auch bei der im Formular der 3. Bürgschaft enthaltenen Widerrufsbelehrung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Für deren Auslegung kommt es - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - nicht auf das Verständnis der Beklagten, sondern unter Berücksichtigung von § 5 AGBG darauf an, wie die Beklagten diese Belehrungen verstehen durften.
13
Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeerwiderung setzt die Anwendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht voraus, dass die beanstandete Klausel Bestandteil zweiseitiger Verträge und damit Willenserklärung der Vertragsparteien ist. Vielmehr können nach dem Schutzzweck des AGB-Rechts auch vorformulierte Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen, die nicht im engeren Sinne Vertragsbedingungen sind, sofern sie - wie hier - im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehen (so für einseitige Erklärungen des Kunden, die auf einer Vorformulierung des Verwenders beruhen: BGHZ 98, 24, 28; 141, 124, 126; BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, NJW 2000, 2677; für Vereinbarungen einer Fondsgesell- schaft mit Dritten zur Mittelverwendungskontrolle: BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, Umdruck, S. 6). Für vom Vertragspartner zu unterzeichnende , vorformulierte Belehrungen durch den anderen Vertragspartner kann nach dem Schutzzweck des AGB-Rechts nichts anderes gelten.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.06.2008 - 2 O 313/08 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 6 U 104/08 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 19/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 108/08 Verkündet am: 19. November 2009 K i e f e r Justizangesteller als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 305 Abs. 1,
published on 27/01/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 241/97 Verkündet am: 27. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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published on 06/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 401/10 Verkündet am: 6. Dezember 2011 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 06/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 442/10 Verkündet am: 6. Dezember 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe
published on 04/12/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar
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Annotations

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.