Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17

published on 25/07/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17
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Landgericht Köln, 22 O 218/15, 10/11/2015
Oberlandesgericht Köln, 13 U 248/15, 11/01/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 116/17
vom
25. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:250717BXIZR116.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 25. Juli 2017
einstimmig beschlossen:
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestehens seines Bausparvertrages. Die Parteien schlossen im Jahre 1990 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 26.000 DM (= 13.293,59 €) unter Einbeziehung der "Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen ) Tarif D" der Beklagten (im Folgenden: ABB). In den ABB findet sich zur Verzinsung des Bausparguthabens folgende Regelung: "§ 6 Verzinsung des Bausparguthabens (1) Das Bausparguthaben wird nach Wahl des Bausparers mit 3 vom Hundert oder 4 vom Hundert jährlich verzinst. Wählt der Bausparer die 4-vom-HundertVerzinsung , berechnet die Bausparkasse bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ein Agio gemäß § 19 Abs. 2. … (5) Der Bausparer kann durch schriftliche Anzeige bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme auf die 4-vom-HundertGuthabenverzinsung wechseln. In diesem Fall wird der Bausparer durch eine zusätzliche Zinsgutschrift so gestellt, als wäre das Guthaben ab Vertragsbeginn mit 4 vom Hundert verzinst worden. Die erreichte Summe sämtlicher Habensalden (§ 11 Abs. 3) ändert sich nicht."
2
Die Zuteilungsreife des Bausparvertrages trat am 1. Oktober 2002 ein. Der Kläger nahm die Zuteilung nicht an und erbrachte spätestens seit dem Jahr 2003 keine weiteren Sparleistungen auf den Vertrag. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 erklärte die Beklagte unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kündigung des Bausparvertrages zum 1. Juli 2015. Das angesparte Bausparguthaben betrug zu diesem Zeitpunkt 9.747,81 €.
3
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zugestanden habe. Er begehrt die Feststellung , dass der Bausparvertrag über den 30. Juni 2015 hinaus fortbesteht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass der Beklagten ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF zugestanden habe, weil die Vorschrift auf den Bausparvertrag anwendbar sei und seit der Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre vergangen seien. Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

II.

4
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
5
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte den mit dem Kläger geschlossenen Bausparvertrag mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 wirksam zum 1. Juli 2015 gekündigt hat.
6
a) Auf den im Jahre 1990 abgeschlossenen Bausparvertrag findet - wovon auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist - Darlehensrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). In zeitlicher Hinsicht ist - soweit für die Entscheidung von Bedeutung - gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, Art. 229 § 22 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB und Art. 229 § 38 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB das Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) maßgeblich (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 18 f.).
7
b) Die Beklagte war - wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 34 ff.; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17 - nicht zur Entscheidung angenommen worden) im Einzelnen ausgeführt und begründet hat - gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF berechtigt, die Kündigung des Bausparvertrages zu erklären.
8
aa) Das der Bausparkasse gewährte Darlehen weist mit 3% bzw. 4% p.a. (§ 6 Abs. 1 ABB) einen festen Zinssatz auf. Daran ändert auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 5 ABB nichts, weil auch für diesen Fall der Darlehenszins für die gesamte Laufzeit von Anfang an als feststehende Prozentzahl ausgedrückt wird und bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.
9
bb) Seit dem vollständigen Empfang des Darlehens durch die Beklagte waren zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Dezember 2014 auch mehr als zehn Jahre vergangen, weil der Bausparvertrag erstmalig am 1. Oktober 2002 zuteilungsreif war. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 71 ff.) näher ausgeführt hat, ist bei einem Bausparvertrag von einem vollständigen Empfang des Darlehens im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife auszugehen. Denn zu diesem Zeitpunkt ist das Zweckdarlehen, welches der Erlangung des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens dient, der Bausparkasse vollständig gewährt worden.
10
Entgegen der Ansicht der Revision folgt etwas anderes auch nicht aus § 6 Abs. 1 iVm Abs. 5 ABB auf Grund des dort vorgesehenen Wahlrechts betreffend die Höhe der Guthabenverzinsung während der Ansparphase. Diese Regelung betrifft ein etwaiges Agio und führt zu keiner Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die vertragliche Verpflichtung des Bausparers zur Darlehensgewährung. Sie betrifft vielmehr allein die Gegenleistungspflicht der Bausparkasse für die Kapitalüberlassung, die aber für die Frage, wann das vom Bausparer zu gewährende Zweckdarlehen von der Bausparkasse vollständig empfangen ist, keine Bedeutung hat. Die Regelung ändert nichts daran, dass die (variabel zu verzinsenden) Ansparleistungen weiterhin zweckgebunden sind, um einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 81).
11
c) Mit Ablauf der Kündigungsfrist von sechs Monaten nach dem Zugang des Kündigungsschreibens vom 18. Dezember 2014 ist der Bausparvertrag damit zum 1. Juli 2015 beendet worden.
12
d) Die Kündigung gilt auch nicht gemäß § 489 Abs. 3 BGB aF als nicht erfolgt, denn die Beklagte hat dem Kläger unter dem 1. Juli 2015 einen Scheck in Höhe des angesparten Guthabens ausgestellt, den dieser am 7. Juli 2015 eingelöst hat.
13
2. Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Dem Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind, wie dargelegt, geklärt.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.11.2015 - 22 O 218/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2017 - 13 U 248/15 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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published on 21/02/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin
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published on 10/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 198/17 Verkündet am: 10. Juli 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:100718UXIZR198.17.0 Der X
published on 10/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 135/17 Verkündet am: 10. Juli 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:100718UXIZR135.17.0 Der XI
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(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.