Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - XI ZB 31/15

published on 17/11/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - XI ZB 31/15
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Amtsgericht Zeven, 3 C 49/15, 29/07/2015
Landgericht Stade, 1 T 13/15, 09/09/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 30/15
XI ZB 31/15
vom
17. November 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und
Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 9. September 2015 und vom 15. September 2015 werden auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 9. September 2015 die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den ein Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den zuständigen Richter abgelehnt worden war, zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 15. September 2015 hat das Landgericht entschieden, dass auf den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nichts weiter zu veranlassen ist, weil die Klägerin weder eine Notfrist noch eine der übrigen in § 233 ZPO genannten Fristen versäumt hat.

II.

2
Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden der Klägerin sind nicht statthaft.
3
Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 46 Abs. 2 ZPO) sieht im Ablehnungsverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. September 2015 ausdrücklich nicht zugelassen. Auch in dem Beschluss vom 15. September 2015 ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden.
4
Die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (Senat , Beschluss vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 23/15, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11, jeweils mwN).
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
AG Zeven, Entscheidung vom 29.07.2015 - 3 C 49/15 -
LG Stade, Entscheidungen vom 09.09.2015 und 15.09.2015 - 1 T 13/15 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, fin
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, fin
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.