Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2003 - XI ZB 18/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert beträgt 141.908,42
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Rückzahlung eines Darle- ! "$#% & ' hens in Höhe von 85.338,32 ( )* von Schadensersatz in Höhe von 56.570,10 esen. Nach fristgemäßer Einlegung der Berufung hat das Oberlandesgericht die Frist zu deren Begründung antragsgemäß bis zum 3. März 2003 (Rosenmontag) verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 4. März 2003 bei Gericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom selben Tag haben die Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt. Sie haben sich darauf berufen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe einen in der Nähe des Oberlandesgerichts wohnhaften Mitarbeiter der mit ihm kooperierenden und gemeinsam mit ihm in abgeschlossenen Büroräumlichkeiten ansässigen Steuerberatungskanzlei unter Hinweis auf den Fristablauf gebeten, den Berufungsbegründungsschriftsatz in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen. Der Schriftsatz sei dem Boten, einem Diplom-Kaufmann und angehenden Steuerberater, am 3. März 2003 um 12.30 Uhr übergeben, von diesem aber aufgrund "unglücklicher Umstände" (Ablenkung durch einen Bekannten, den er in Höhe des Oberlandesgerichts getroffen habe) nicht eingeworfen, sondern erst am Morgen des 4. März 2003 beim Oberlandesgericht abgegeben worden.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sei ihr Prozeßbevollmächtigter der erhöhten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, die denjenigen treffe, der mit einer vorzunehmenden Prozeßhandlung bis zum letzten Tag der dafür vorgesehenen Frist gewartet habe. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt auch in dieser Situation ihm bekannte und hinreichend unterrichtete Personen einschalten , die nicht bei ihm angestellt seien. Sie müßten sich jedoch in ähnlichen Fällen bereits als zuverlässig erwiesen haben. Dies hätten die Beklagten selbst nicht geltend gemacht. Hier komme noch hinzu, daß die Möglichkeit des Eintritts von "unglücklichen Umständen", die zur nicht ordnungsgemäßen Ausführung des Übermittlungsauftrags führen könnten , an einem Rosenmontag zumindest nicht ferngelegen habe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig (BGHZ 151, 42, 43 und 221, 223; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, Umdruck S. 3). Diese sind nicht erfüllt.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Mit ihrem Vortrag, dem Berufungsgericht sei angeblich ein symptomatischer Rechtsfehler unterlaufen, weil es die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts überspannt habe, haben die Beklagten die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß dargetan. Der Beschwerdeführer muß insoweit nicht nur einen nach seiner Auffassung vorhandenen Rechtsfehler des Berufungsgerichts benennen, sondern darüber hinaus auch konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung des Fehlers machen. Dabei ist darzulegen und zu belegen, daß es sich bereits um eine ständige Praxis des Berufungsgerichts handelt, oder darzulegen, daß und warum eine Wiederholung oder Nachahmung konkret zu besorgen ist (Senat BGHZ 152, 182, 187). An solchen konkreten Angaben fehlt es hier. Die allgemeinen Erwägungen der Rechtsbeschwerde zur
Befürchtung, ein vergleichbarer Fall könne sich wiederholen und zur generellen Veröffentlichungspraxis von Beschlüssen in Wiedereinsetzungsfragen belegen eine symptomatische Bedeutung des geltend gemachten Fehlers nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist vielmehr einzelfallbezogen und von den Besonderheiten des konkreten Falles bestimmt. Sie erfordert aus diesem Grund keine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs.
2. Die Rechtsbeschwerde erweist sich auch nicht wegen Verstoßes des Berufungsgerichts gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten als zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sei dadurch verletzt worden, daß das Berufungsgericht auf die möglichen Besonderheiten des Fristablaufs an einem Rosenmontag abgestellt habe, obwohl dieser Gesichtspunkt zuvor im Verfahren nicht angesprochen worden sei. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblichen Grundrechtsverletzung beruht (vgl. Senat BGHZ 152, 182, 194; Senatsbeschluß vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, Umdruck S. 3). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Es handelt sich bei den angegriffenen Ausführungen lediglich um einen zusätzlichen und nicht tragenden Gesichtspunkt der Entscheidung.
b) Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensord- nung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). Die Gerichte dürfen einer Partei daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW 1995, 249, 250 und NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, Umdruck S. 5).
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht vielmehr langjähriger - durch das Bundesverfassungsgericht bestätigter (BVerfG NJW 1995, 249, 250) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach trifft den mit der Einlegung einer Berufung befaßten Rechtsanwalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn er - wie hier - mit der Berufungsbegründung bis zum letzten Tag der dafür vorgesehenen Frist gewartet hat. Er darf sich zwar auch in diesem Fall zur Beförderung der Berufungsbegründung eines nicht bei ihm angestellten Boten bedienen, allerdings nur, wenn dieser ihm persönlich bekannt ist, entsprechend unterrichtet wurde und sich bereits mehrfach zuvor in ähnlichen Fällen
als zuverlässig erwiesen hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - IVa ZB 15/84, VersR 1985, 455, 456, vom 26. Oktober 1988 - VIII ZB 24/88, VersR 1989, 166 und vom 5. September 2001 - XII ZB 81/01, FamRZ 2003, 368 f.).
An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, da ihr Prozeßbevollmächtigter den Boten zuvor noch nicht mit einer entsprechenden Aufgabe betraut hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts hiermit nicht überspannt. Daß der Rechtsanwalt nur einen externen Boten hätte einsetzen dürfen, der seine Zuverlässigkeit bereits zuvor bei ähnlichen Aufgaben unter Beweis gestellt hatte, folgt vielmehr aus der gesteigerten Sorgfaltspflicht, die den Rechtsanwalt trifft, wenn er mit der Einreichung eines fristgebundenen Schriftstücks bis zum letzten Tag der Frist wartet. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist in einem solchen Fall die durch die berufliche Stellung ausgewiesene Seriosität eines Boten nicht allein ausreichend (BGH, Beschluß vom 13. Februar 1985 aaO). Vielmehr muß der Rechtsanwalt auch Erkenntnisse darüber haben, daß der Bote gerade Aufgaben wie die ihm übertragene Botentätigkeit in der Vergangenheit stets zuverlässig erledigt hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
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Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)