Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - XI ZB 17/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:190917BXIZB17.15.0
published on 19/09/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - XI ZB 17/15
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Previous court decisions
Landgericht Frankfurt am Main, 12 OH 4/13, 27/09/2013
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 23 Kap 1/13, 22/04/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 17/15
vom
19. September 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bildet einen
eigenständigen Streitgegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens.

b) Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im KapitalanlegerMusterverfahren
verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für jedes
Feststellungsziel, das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden
soll.

c) Einem Vertrag über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der
emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern kommt grundsätzlich
keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber zu.

d) In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann das Musterverfahren nicht um neue
Feststellungsziele erweitert werden.
ECLI:DE:BGH:2017:190917BXIZB17.15.0


e) Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt.
f) Weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene können Feststellungsziele , die durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts oder den Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen. Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 werden insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge zur Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Konditionenblatts hinsichtlich der im "Feststellungsziel 3" in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen sowie hinsichtlich der Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D des Konditionenblatts richten. Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 wird der vorbezeichnete Musterentscheid aufgehoben , soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele 17 und 18 zurückgewiesen hat. Insoweit ist der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2015 gegenstandslos. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2015 auch hinsichtlich der Feststellungsziele 15 und 16 gegenstandslos ist. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten tragen der Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen zu 1 bis 85 wie folgt: - Musterkläger: 18,2 % - Rechtsbeschwerdeführer zu 2: 0,24 % - Beigetretene zu 1: 0,85 % - Beigetretener zu 2: 0,40 % - Beigetretener zu 3: 2,24 % - Beigetretener zu 4: 0,56 % - Beigetretene zu 5: 13,3 % - Beigetretener zu 6: 1,43 % - Beigetretener zu 7: 0,98 % - Beigetretener zu 8: 0,17 % - Beigetretene zu 9: 0,17 % - Beigetretener zu 10: 0,17 % - Beigetretener zu 11: 4,50 % - Beigetretener zu 12: 0,94 % - Beigetretener zu 13: 0,54 % - Beigetretene zu 14: 0,18 % - Beigetretener zu 15: 0,35 % - Beigetretene zu 16: 0,19 % - Beigetretener zu 17: 0,19 % - Beigetretener zu 18: 0,28 % - Beigetretener zu 19: 0,34 % - Beigetretener zu 20: 0,73 % - Beigetretener zu 21: 0,96 % - Beigetretener zu 22: 1,09 % - Beigetretene zu 23: 0,15 % - Beigetretene zu 24: 0,58 % - Beigetretene zu 25: 0,55 % - Beigetretener zu 26: 1,41 % - Beigetretener zu 27: 1,41 % - Beigetretene zu 28: 2,60 % - Beigetretener zu 29: 0,49 % - Beigetretene zu 30: 0,27 % - Beigetretener zu 31: 0,27 % - Beigetretener zu 32: 0,45 % - Beigetretener zu 33: 0,49 % - Beigetretener zu 34: 0,49 % - Beigetretene zu 35: 0,32 % - Beigetretener zu 36: 0,32 % - Beigetretene zu 37: 0,70 % - Beigetretener zu 38: 0,72 % - Beigetretener zu 39: 1,19 % - Beigetretener zu 40: 1,17 % - Beigetretene zu 41: 0,12 % - Beigetretener zu 42: 0,25 % - Beigetretene zu 43: 0,85 % - Beigetretener zu 44: 0,65 % - Beigetretene zu 45: 2,30 % - Beigetretener zu 46: 0,29 % - Beigetretene zu 47: 0,57 % - Beigetretener zu 48: 2,32 % - Beigetretener zu 49: 0,94 % - Beigetretener zu 50: 2,90 % - Beigetretener zu 51: 2,08 % - Beigetretene zu 52: 0,47 % - Beigetretener zu 53: 0,47 % - Beigetretener zu 54: 5,30 % - Beigetretener zu 55: 1,04 % - Beigetretene zu 56: 0,12 % - Beigetretener zu 57: 0,12 % - Beigetretener zu 58: 0,25 % - Beigetretener zu 59: 1,52 % - Beigetretene zu 60: 0,23 % - Beigetretener zu 61: 0,23 % - Beigetretener zu 62: 0,33 % - Beigetretener zu 63: 0,55 % - Beigetretene zu 64: 0,29 % - Beigetretener zu 65: 0,47 % - Beigetretener zu 66: 0,62 % - Beigetretener zu 67: 0,94 % - Beigetretener zu 68: 0,73 % - Beigetretene zu 69: 0,17 % - Beigetretener zu 70: 0,48 % - Beigetretener zu 71: 1,41 % - Beigetretene zu 72: 0,25 % - Beigetretener zu 73: 0,25 % - Beigetretene zu 74: 0,47 % - Beigetretene zu 75: 0,28 % - Beigetretene zu 76: 0,19 % - Beigetretene zu 77: 0,49 % - Beigetretener zu 78: 1,57 % - Beigetretene zu 79: 0,35 % - Beigetretener zu 80: 0,35 % - Beigetretene zu 81: 2,90 % - Beigetretene zu 82: 0,59 % - Beigetretener zu 83: 0,16 % - Beigetretene zu 84: 0,28 % - Beigetretener zu 85: 0,28 % Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen zu 1 bis 85 selbst. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 11.746.233,86 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers , des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 und der Beigetretenen zu 1 bis 85 auf 2.131.444,89 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf 11.746.233,86 € festgesetzt.

Gründe:


A.

1
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Unrichtigkeit des bei Emission des "X Zertifikat" herausgegebenen Konditionenblatts sowie über das Bestehen einer vertraglichen Haftungsgrundlage.
2
Im Jahr 2005 trat Herr K. mit der Musterbeklagten, einer in London ansässigen Geschäftsbank, in Kontakt, um sie zur Emission eines Zertifikats zu veranlassen, das mittels eines Index auf die Wertentwicklung eines von Herrn K. verwalteten Portfolios von Hedgefonds bezogen sein sollte.
3
Diesem Vorschlag entsprechend emittierte die Musterbeklagte am 31. März 2006 50.000 Stück der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung "X Zertifikat" (im Folgenden: Schuldverschreibung) zu ei- nem Nennwert von je 1.000 €. Die Rückzahlung sollte am 29. Januar 2016 fällig sein und von der Entwicklung des "X Referenz-Index" (im Folgenden : Index) abhängen, der die Wertentwicklung der Fondsgesellschaft K G. Ltd. abbildete, die wiederum in 20 bis 40 Zielfonds investieren sollte. Die K G. Ltd. wurde von der X GmbH (im Folgenden: Investmentmanagerin ) verwaltet, deren Handeln von Herrn K. bestimmt wurde.
4
Der Emission lag ein Konditionenblatt zugrunde, in dem unter anderem Angaben zum Einlösungsbetrag (Anhang A), eine Beschreibung des Index (Anhang C), Angaben zu Kosten und Gebühren (Anhang D), die Anleihebedingungen (Anhang F) und Risikohinweise (Anhang G) enthalten waren. Im Konditionenblatt heißt es auf Seite 2: "Die Emittentin übernimmt die Verantwortung für die Angaben in diesem Konditionenblatt und bestätigt, daß sie mit angemessener Sorgfalt überprüft hat, daß die in diesem Konditionenblatt enthaltenen Angaben nach bestem Wissen richtig sind und keine Angaben ausgelassen wurden, deren Auslassung die hierin enthaltenen Angaben irreführend erscheinen lassen könnte, mit Ausnahme der Informationen, die […] den Index be- treffen. Die hierin enthaltenen Informationen, die den Index betreffen, wurden Auszügen von, oder Zusammenfassungen von Geschäftsberichten oder anderen öffentlich verfügbaren Informationsquellen entnommen. Es kann nicht zugesichert werden, daß alle Ereignisse, die vor dem Datum dieses Konditionenblatts eingetreten sind, die den Marktpreis des Index (und somit den Marktpreis und den Wert der Schuldverschreibungen ) beeinträchtigen können, veröffentlicht worden sind. Eine nachträgliche Veröffentlichung solcher Ereignisse oder die Veröffentlichung oder das Unterlassen der Veröffentlichung von wesentlichen zukünftigen Ereignissen , welche den Index betreffen, können sich negativ auf den Marktpreis oder den Wert der Schuldverschreibungen auswirken."
5
Im Anhang D des Konditionenblatts (Seite 40) wird eine "Emissionsgebühr" in Höhe von 0,4% jährlich angegeben sowie eine "Laufende Gebühr" in Höhe von 0,8% jährlich jeweils bezogen auf den Nennwert. Der entsprechende Betrag sollte vom Indexstand abgezogen werden.
6
Die Musterbeklagte begab die Schuldverschreibung an ihre institutionellen Geschäftspartner B. Bank AG und E. S.A., die diese im Wege des Zweiterwerbs an die Anleger vertrieben.
7
Ebenfalls auf Initiative des Herrn K. legte die Musterbeklagte im Februar 2006 den X Sub Trust - später umbenannt in K Sub Trust - auf, deren einzige Investorin sie war. Der K Sub Trust wurde ebenfalls durch die von Herrn K. kontrollierte Investmentmanagerin verwaltet. Die Musterbeklagte begab CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate, die jeweils von der Wertentwicklung des K Sub Trust abhingen. Zur Verwaltung des K Sub Trust vereinbarte die Musterbeklagte mit Herrn K. Anlagerichtlinien. Für die Rückzahlung der CPPI-Schuldverschreibungen übernahm die Musterbeklagte eine Garantie.
8
Durch strafbare Handlungen, u.a. das Fälschen von Depot- und Kontoauszügen , hatte Herr K. eine deutlich bessere finanzielle Situation und tatsächlich nicht erzielte Gewinne der von ihm verwalteten Fondsgesellschaften vorgetäuscht. Zudem hielt sich Herr K. nicht an die beim K Sub Trust vereinbarten Anlagerichtlinien, sondern leitete die von der Musterbeklagten gezahlte Investitionssumme in andere von ihm beherrschte Unternehmen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Juli 2011 wurde Herr K. wegen Betrugs - unter anderem zu Lasten der Musterbeklagten im Zusammenhang mit dem K Sub Trust -, wegen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten verurteilt. Im Zusammenhang mit dem K Sub Trust erlitt die Musterbeklagte einen Schaden in Höhe von etwa 133 Millionen €.
9
Die Fondsgesellschaften und die Investmentmanagerin sind zwischenzeitlich insolvent. Die Musterbeklagte teilte mit, dass die Schuldverschreibung wertlos sei.
10
Seit dem Jahr 2011 erhoben zahlreiche Anleger beim Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben die Anleger geltend gemacht, zwischen ihnen und der Musterbeklagten sei ein Vertragsverhältnis "sui generis" zustande gekommen, dessen Pflichten die Musterbeklagte durch Verwenden des in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Konditionenblatts und durch Unterlassen eines nachträglichen Hinweises auf dessen Fehlerhaftigkeit verletzt habe. Zudem haben sie sich zur Begründung der Haftung der Musterbeklagten darauf berufen, ein zwischen der Musterbeklagten und den institutionellen Ersterwerbern zustande gekommener Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung in eigenem Namen und auf Rechnung der Zweiterwerber zum Gegenstand gehabt habe, habe Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber entfaltet. Aus diesem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei die Musterbeklagte verpflichtet gewesen, die Zweiterwerber über die Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts zu unterrichten. Schließlich haben sie der Musterbeklagten vorgeworfen, sie durch das Verwenden des Konditionenblatts im Sinne des § 826 BGB sittenwidrig vorsätzlich geschädigt, gegen § 264a StGB verstoßen und Beihilfe im Sinne des § 830 BGB zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch Herrn K. geleistet zu haben.
11
Das Oberlandesgericht hat das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 27. September 2013 eingeleitete Musterverfahren durchzwei Beschlüsse vom 7. Januar 2015 - berichtigt am 9. Februar 2015 - und 11. Februar 2015 erweitert. Mit dem letzten Erweiterungsbeschluss hat das Oberlandesgericht das auf die Feststellung der Fehlerhaftigkeit konkret aufgelisteter Aussagen des Konditionenblatts (Unterpunkte a bis r) gerichtete Feststellungsziel 3 auf Antrag des Musterklägers durch Einfügen des Wortes "insbesondere" vor der Auflis- tung dahingehend erweitert, dass das Konditionenblatt "einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält, insbesondere durch folgende Aussagen".
12
Mit Musterentscheid vom 22. April 2015 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Unterstützung sind 85 Beigeladene dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Musterklägers beigetreten.
13
Der Musterkläger, der weitere Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen wenden sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dagegen, dass das Oberlandesgericht die Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts verneint (Feststellungsziel 3) und dem zwischen den institutionellen Ersterwerbern und der Musterbeklagten zustande gekommenen Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger beigemessen hat (Feststellungsziele 14 bis 18). Soweit das Oberlandesgericht das Zustandekommen eines Vertrags "sui generis" zwischen der Musterbeklagten und den Anlegern sowie die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der Musterbeklagten verneint hat, wird dies von den Rechtsbeschwerden nicht angegriffen.
14
Mit ihrem Hauptantrag verfolgen der Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen das Feststellungsziel 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses des Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2015 und die Feststellungsziele 14 bis 18 weiter. Sie beantragen festzustellen, dass das Konditionenblatt "insbesondere" durch die in den Unterpunkten a bis r aufgelisteten Aussagen unrichtige und/oder unvollständige Aussagen enthält (Feststellungsziel 3), dass ein Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung des Zweiterwerbers zum Gegenstand hat, Schutzwirkung zugunsten des Zweiterwerbers entfaltet (Feststellungsziel 14), dass das Verwenden des Konditionenblatts eine Verletzung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Schutzpflichten dar- stellt (Feststellungsziel 15), dass ein unterbliebener Hinweis der Musterbeklagten gegenüber den Zweiterwerbern auf die Unrichtigkeit/Unvollständigkeit des Konditionenblatts nach Erwerb der Schuldverschreibung durch die Zweiterwerber eine Verletzung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Schutzpflichten darstellt (Feststellungsziel 16), dass Ansprüche aus Verletzung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Schutzpflichten der Regelverjährung des BGB unterliegen (Feststellungsziel 17) sowie in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung stehen und die spezialgesetzliche Verjährung nicht die für die Verletzung dieser Schutzpflichten geltende Regelverjährung des BGB sperrt (Feststellungsziel 18).
15
Mit dem zum Feststellungsziel 3 (Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts) gestellten Hilfsantrag erstreben die Rechtsbeschwerden für den Fall, dass der Senat die bisherige Formulierung für nicht ausreichend bestimmt erachtet, die Feststellung, dass das Konditionenblatt unrichtige oder unvollständige Aussagen enthält, "nämlich" (statt insbesondere) durch die in den Unterpunkten a bis r aufgeführten Aussagen, und darüber hinaus gesondert die Feststellung, dass das Konditionenblatt unvollständige Angaben enthält, indem nicht darüber informiert wird, dass - seit Anfang November 2005 zwischen K. und der Musterbeklagten Gespräche über die Emission kapitalgarantierter Schuldverschreibungen (sog. CPPI-Schuldverschreibungen) durch die Musterbeklagte geführt worden sind, wobei die kapitalgarantierten Schuldverschreibungen mittels eines Index auf ein Referenzportfolio bezogen werden sollten , das wiederum die X GmbH/K. verwalten sollten; - zur Verwaltung des vorbezeichneten Referenzportfolios ein von K. zu verwaltender Sub-Trust eingerichtet werden sollte; - im Februar 2006 mit der K GmbH/K. eine Vereinbarung zur Verwaltung eines Sub-Trusts zustande gekommen ist, aufgrund derer K. die Anlageentscheidungen frei treffen konnte; - sämtliches von der K I. Ltd. und der K G. Ltd. zu investierendes Kapital zum Kauf von Finanzprodukten der Musterbeklagten verwendet werden sollte.
16
Der Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen sind der Ansicht, das Oberlandesgericht habe den Antrag zum Feststellungsziel 3 ("insbesondere durch folgende Aussagen") zutreffend dahin ausgelegt , dass auch zu prüfen sei, ob das Konditionenblatt - über die in den Buchstaben a bis r konkret zitierten Aussagen hinaus - auf Grundlage des vom Musterkläger oder den Beigeladenen gehaltenen Vortrags in sonstiger Weise unrichtig und/oder unvollständig sei. Auf Grundlage dieses Verständnisses habe das Oberlandesgericht aber die Feststellung treffen müssen, dass das Konditionenblatt von Anfang an unvollständig gewesen sei, weil über Interessenkonflikte der Musterbeklagten, einschließlich der Interessenkonflikte aus Provisionseinnahmen , nicht aufgeklärt worden sei. Es hätten Angaben über Interessenverflechtungen zwischen der Musterbeklagten und den von Herrn K. beherrschten Unternehmen, die im Rahmen des Kapitalanlagemodells hätten tätig werden sollen, gefehlt. Sollte das Bestimmtheitsgebot es erfordern, den Grund der Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts nicht nur in den Entscheidungsgründen zu nennen, sondern im Feststellungsziel konkret auszuformulieren , trage dem der Hilfsantrag Rechnung. Dieser sei im bislang gestellten Hauptantrag als "Minus" enthalten gewesen. Unterstellt, die im Hilfsantrag genannten Feststellungen könnten auf Grundlage des bislang gestellten Antrags zum Feststellungsziel 3 nicht getroffen werden, rügen die Rechtsbeschwerden eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht. Hätte das Oberlandesgericht auf das Erfordernis, Feststellungsziele im Antrag auszuformulieren, hingewie- sen, hätte der Musterkläger einen Erweiterungsantrag gemäß § 15 KapMuG entsprechend dem nun formulierten Hilfsantrag gestellt.

B.

17
Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 haben, soweit sie zulässig sind, nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Vertrag zwischen dem Ersterwerber und der Musterbeklagten keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber zukommt. Die Rechtsbeschwerden führen nur insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids, als sie sich dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht zu ihren Lasten Feststellungen getroffen hat, auf die es aufgrund dessen nicht mehr ankommt. Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden geltend, dass das Oberlandesgericht keine Feststellungen zu einem Prospektfehler wegen unterbliebener Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten getroffen hat. Ein solches Feststellungsziel ist nicht Gegenstand des Musterverfahrens.

I.

18
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zur Begründung des Musterentscheids (WM 2015, 1105 ff.) im Wesentlichen ausgeführt:
19
Ein Vertrag "sui generis" sei zwischen den Erwerbern der Schuldverschreibungen und der Musterbeklagten nicht zustande gekommen. Unmittelbare vertragliche Ansprüche der Anleger ergäben sich auch nicht aus dem Begebungsvertrag , weil Vertragspartner nur die ersten Abnehmer, also die institutionellen Geschäftspartner der Musterbeklagten geworden seien. Entgegen der Ansicht des Musterklägers sei zu dieser vertraglichen Konstruktion kein weite- rer, zusätzlicher Vertrag mit den Anlegern als Zweiterwerber der Schuldverschreibungen hinzugekommen. Die Rechtswirkungen des Begebungsvertrags seien auch nicht automatisch mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen auf die Zweiterwerber übertragen worden (Feststellungsziel 1).
20
Die Aussagen im Konditionenblatt seien nicht unrichtig. Die Angaben, aus denen der Musterkläger eine Unrichtigkeit des Konditionenblatts herleite, hätten zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts den Kenntnissen der Musterbeklagten entsprochen. Diese habe im Konditionenblatt mehrfach deutlich gemacht, dass diese Informationen von ihr nicht überprüft worden seien, sondern sie nur das wiedergegeben habe, was ihr von der indexbildenden Stelle mitgeteilt worden sei. Aus diesem Grund enthalte das Konditionenblatt nicht die Aussage der Musterbeklagten, dass die genannten Angaben richtig seien. Dass in der Folge die Vorgaben nicht eingehalten worden seien, ändere nichts daran, dass sie jedenfalls zutreffend mitgeteilt worden seien. Ausschlaggebend sei allein der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts. Auch im Hinblick auf die mit Beschluss vom 11. Februar 2015 erweiterte Fassung des Feststellungsziels sei keine Feststellung zu treffen. Das Konditionenblatt sei auch nicht durch etwaige Auslassungen unrichtig, da keine weiteren Angaben vorzunehmen gewesen seien. Dies ergebe sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten und im Schriftsatz vom 9. März 2015 vertieften Ansicht des Musterklägers gebe das Konditionenblatt auch die Zahlung der "Laufenden Gebühr" in Höhe von 0,8% nicht deshalb unrichtig wieder, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass diese die B. Bank erhalte. In Anbetracht der offenen Formulierung habe sich für den Anleger nicht aufdrängen müssen, dass diese an die Musterbeklagte fließe, so dass insoweit auch kein Irrtum habe ausgelöst werden können. Dass die B. Bank die Gebühr erhalten habe, führe auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen auf Seite 1 und 2 des Konditionenblatts zu einer Unrichtigkeit. Mit dem dortigen Hinweis ("Ausgenommen des unter dem nachfolgenden Punkt 17 Dargelegten , ist, soweit es der Emittentin bekannt ist, keine weitere Person beteiligt, welche an dem Angebot Interessen hat, die von ausschlaggebender Bedeutung sind.") seien nur Personen gemeint, die ein wirtschaftliches Interesse an dem Angebot selbst hätten, nicht aber solche, die ein wirtschaftliches Interesse am Vertrieb hätten (Feststellungsziel 3).
21
Ein Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung des Zweiterwerbers zum Gegenstand habe, entfalte keine Schutzwirkung zugunsten des Zweiterwerbers. Die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide aus, wenn dem letztlich Geschädigten eigene vertragliche Ansprüche gegen seinen Vertragspartner zustünden. Das sei hier der Fall. Nach dem Vortrag des Musterklägers hätten dem Erwerb der Schuldverschreibungen Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsverträge zugrunde gelegen. Aus diesen hätten sich ebenfalls Informationspflichten ergeben, die es den Anlegern hätten ermöglichen sollen, die wirtschaftlichen Folgen ihrer Investition abzuschätzen. Soweit der Musterkläger in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen habe, dass der jeweilige Zeichnungsvorgang auf der Grundlage einer Anlageberatung oder jedenfalls Anlagevermittlung erfolgt sei, setze er sich zu seinem eigenen Vortrag in Widerspruch (Feststellungsziel 14).
22
Da der Vertrag über den Erwerb der Schuldverschreibung keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber entfalte, komme es nicht mehr darauf an, ob die Musterbeklagte durch das Verwenden des Konditionenblatts (Feststellungsziel 15) bzw. das Unterlassen eines nachträglichen Hinweises auf dessen Fehlerhaftigkeit (Feststellungsziel 16) gegenüber den Zweiterwerbern bestehende Schutzpflichten verletzt hätte. Die Feststellung, dass Ansprüche aus der Verletzung solcher Schutzpflichten der Regelverjährung des BGB unterlägen, sei nicht zu treffen. Für spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche nach § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG aF habe eine dreijährige Verjährungsfrist gegolten, die mit Veröffentlichung des Prospekts begonnen und mithin im Jahr 2009 geendet habe. Eine längere Frist nach bürgerlichem Recht würde den Sinn dieser Regelung, Rechtssicherheit zeitnah herbeizuführen, konterkarieren (Feststellungsziel 17). Aus diesem Grund sei auch nicht festzustellen, dass Ansprüche aus der Verletzung von Schutzpflichten in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung stünden und die spezialgesetzliche Regelverjährung die für Ansprüche aus Verletzung der Schutzpflichten geltende Regelverjährung des BGB nicht sperre. Außerdem fehle es an entsprechenden Schutzpflichten (Feststellungsziel 18).
23
Die Musterbeklagte habe die Zweiterwerber durch Verwenden des Konditionenblatts auch nicht sittenwidrig vorsätzlich geschädigt (§ 826 BGB). Es fehle jedenfalls an einem dahingehenden Vorsatz (Feststellungsziele 10 und 19). Sie habe durch Verwenden des Konditionenblatts auch keine unrichtigen vorteilhaften Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen (§ 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Insoweit fehle es bereits an der Darlegung des erforderlichen Vorsatzes. Zudem sei das Konditionenblatt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht unrichtig (Feststellungsziel 11). Ebenso wenig habe die Musterbeklagte durch Verwenden des Konditionenblatts gemäß § 830 BGB objektiv Beihilfe zu einer gegenüber den Zweiterwerbern seitens des Herrn K. begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung geleistet (Feststellungsziel 20).

II.

24
Diese Ausführungen halten, soweit sie mit den Rechtsbeschwerden zulässig angegriffen wurden und keine gegenstandslos gewordenen Feststellungsziele betreffen, rechtlicher Überprüfung stand.
25
1. Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 sind überwiegend zulässig. Soweit sie die Feststellung von Fehlern des Konditionenblatts erstreben (Feststellungsziel 3), sind sie teilweise unzulässig.
26
a) Die Rechtsbeschwerden sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der noch am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten B1 bis B85, die der Rechtsbeschwerde des Musterklägers zur Unterstützung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird vom Musterkläger als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG).
27
b) Die Rechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag benennt mit den Feststellungszielen 3 und 14 bis 18 die angegriffenen Teile des Musterentscheids und lässt erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF und vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die "insbesondere"-Formulierung des Hauptantrags zum Feststellungsziel 3 steht dem nicht entgegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt nicht notwendig einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO voraus, solange das Ziel des Rechtsmittels - wie hier - in bestimmter Weise erkennbar wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, juris Rn. 8 f.). Genügt die Formulierung eines Feststellungsziels den an einen bestimmten Antrag zu stel- lenden Anforderungen nicht, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels , sondern zur Unzulässigkeit des Feststellungsziels.
28
Dem Rechtsbeschwerdeantrag zum Feststellungsziel 3 kann - trotz der selektiven Begründung (dazu sogleich unter c) - nicht entnommen werden, dass bestimmte Prospektfehler, die das Oberlandesgericht verneint hat, vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen. Die Rechtsbeschwerden verfolgen mit dem Hauptantrag unverändert die erstinstanzliche Fassung weiter und machen geltend, auf Grundlage der Formulierung "insbesondere durch folgende Aussagen" sei umfassend zu prüfen, ob das Konditionenblatt im Hinblick auf die im Buchstabenkatalog aufgeführten Aussagen oder auf Grundlage des Vortrags des Musterklägers oder der Beigeladenen in sonstiger Weise fehlerhaft sei.
29
c) Den Angriff gegen die Zurückweisung der im Feststellungsziel 3 zusammengefassten Anträge zur Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts begründen die Rechtsbeschwerden jedoch nur damit, es hätte die Unvollständigkeit des Konditionenblatts festgestellt werden müssen, weil Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate nicht dargestellt worden seien. Hinsichtlich aller weiteren Prospektfehler, die von der Zurückweisung der Anträge zum Feststellungsziel 3 erfasst sind, sind die Rechtsbeschwerden daher mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).
30
aa) Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO muss eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Rechtsbeschwerdegründe). Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Rechtsbeschwerdebegründung grundsätzlich auf alle Teile der angegriffenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil als unzulässig zu verwerfen (zur Berufung: BGH, Urteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10, vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, WM 2015, 1679 Rn. 11 und vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14; zur Revision: BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2008 - II ZR 1/07, WM 2009, 951 Rn. 21 f. und vom 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10, NJW-RR 2011, 1536 Rn. 5).
31
bb) Diesen Anforderungen genügt die einheitliche Begründung der Rechtsbeschwerden und Beitritte nur, soweit sie geltend macht, das Oberlandesgericht hätte auf Grundlage der Formulierung "insbesondere durch folgende Aussagen" die Unvollständigkeit des Konditionenblatts deshalb feststellen müssen , weil Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate nicht dargestellt worden seien. Zur Zurückweisung der Feststellungsanträge hinsichtlich weiterer Prospektfehler fehlt jegliche Angabe von Rechtsbeschwerdegründen im Sinne des § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Ausführungen hierzu wären jedoch erforderlich gewesen, um die Rechtsbeschwerden auch insoweit ordnungsgemäß zu begründen. Bei dem unter der Bezeichnung "Feststellungsziel 3" zusammengefassten Begehren, die Unrichtigkeit des Konditionenblatts in mehrfacher Hinsicht festzustellen, handelt es sich nicht um einen einheitlichen, alle gerügten Fehler umfassenden Streitgegenstand, sondern jeweils um unterschiedliche Streitgenstände.
32
(1) In der hier maßgeblichen, seit 1. November 2012 geltenden Fassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 hat der Gesetzgeber den Begriff des "Feststellungsziels" mit den im Einzelnen im Vorlage - oder Erweiterungsbeschluss formulierten Fragen, die in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: KapMuG aF) noch als Streitpunkte bezeichnet wurden (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1 KapMuG aF), gleichgesetzt (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 17). Fortan wird der Streitgegenstand eines Musterverfahrens durch das in § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG legaldefinierte Feststellungsziel bestimmt, das der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KapMuG) formuliert hat oder das durch einen Erwei- terungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) zum Gegenstand des Musterverfahrens geworden ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 103; KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., Einl. Rn. 71 und § 22 Rn. 6; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 81; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 325a Rn. 5). Das Musterverfahren bezweckt, die in den einzelnen Feststellungszielen unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren zu klären (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Diesem Zweck entsprechend bildet jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, also jede gesondert begehrte Feststellung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder zur Klärung einer Rechtsfrage, ein gesondertes Rechtsschutzbegehren und mithin einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens (zum zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 24 mwN).
33
(2) Soll - wie hier - die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Kapitalmarktinformation hinsichtlich mehrerer Aussagen festgestellt werden, handelt es sich bei jeder angeblich fehlerhaften oder unzureichenden Aussage um ein eigenständiges Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Das Begehren im Musterverfahren kann nicht darauf gerichtet sein, nur generell zu klären, ob eine Kapitalmarktinformation fehlerhaft ist (aA KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 27 und Rn. 47 ff.). Anspruchsbegründende Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 KapMuG sind die konkreten Umstände, die die Unrichtigkeit oder Auslassung der Kapitalmarktinformation im Einzelfall begründen sollen (hier die in den Buchstaben a bis r im Feststellungsziel aufgeführten Aussagen). Nur wenn bezogen auf einzelne gerügte Unrichtigkeiten oder Auslassungen nach Abschluss des Musterverfahrens mit Bindungswirkung feststeht , ob diese bestehen oder nicht, können die Prozessgerichte weitere Anspruchsvoraussetzungen , wie beispielsweise das Verschulden oder die Kausalität , prüfen (vgl. Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 103 f.).
34
(3) Nach alledem bildet hier jede beanstandete Aussage oder Auslassung des Konditionenblatts einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens. Die einheitliche Begründung der Rechtsbeschwerden und Beitritte genügt den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO daher bis auf den einen gerügten Fehler wegen unzureichender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten nicht.
35
d) Soweit die Rechtsbeschwerden geltend machen, das Oberlandesgericht hätte auf Grundlage der Formulierung des Feststellungsziels 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015 feststellen müssen, dass das Konditionenblatt hinsichtlich der Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten unvollständig sei, wenden sie sich auch insoweit gegen eine in der angegriffenen Entscheidung liegende Beschwer.
36
aa) Allerdings erstreckt sich die zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht auf diesen angeblichen Prospektfehler.
37
Für den Inhalt der Entscheidung ist grundsätzlich der Wortlaut der Entscheidungsformel maßgeblich. Bei klageabweisenden Entscheidungen, deren Tenor keine Aufschlüsse zulässt, erschließt sich die Bindungswirkung der Entscheidung allerdings stets erst aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen einschließlich des Parteivorbringens (BGH, Urteile vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1205 und vom 28. Mai 1998 - I ZR 275/95, NJW 1999, 287, 288 f.). Eine Auslegung ist jedoch nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 15 und vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 15; jeweils mwN).
38
Danach hat das Oberlandesgericht über die im Antrag zum Feststellungsziel 3 in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen hinaus einen Prospektfehler nur insoweit verneint, als der Musterkläger anlässlich des Erweiterungsantrags vom 11. Februar 2015 geltend gemacht hat, die Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D sei unrichtig. Auch wenn die Zurückweisung des Antrags festzustellen, dass das Konditionenblatt unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält, "insbesondere durch folgende Aussagen …", auch die Deutung zuließe, es solle damit festgestellt werden, die Kapitalmarktinformation sei insgesamt fehlerfrei, ergibt sich der auf bestimmte Prospektfehler begrenzte Entscheidungsumfang hier mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen des Musterentscheids. Dort hat das Oberlandesgericht zum Ausdruck gebracht, im Hinblick auf die durch den Ergänzungsantrag erweiterte Fassung des Feststellungsziels sich nur zur Prüfung veranlasst zu sehen, ob eine Auslassung deshalb vorliegt, weil die Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D des Konditionenblatts unzureichend ist. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage, wie weit seine Entscheidungsbefugnis zum Feststellungsziel 3 ("unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält, insbesondere durch folgende Aussagen") reicht, nicht auseinandergesetzt. Daher liegt die Annahme fern, es habe eine über die abgehandelten Prospektfehler hinausreichende Entscheidung treffen oder gar zum Ausdruck bringen wollen, das einschließlich der englischen Übersetzung über 80 Seiten umfassende Konditionenblatt insgesamt für fehlerfrei zu halten. Vielmehr ist das Oberlandesgericht ersichtlich davon ausgegangen, die Erweiterung des Musterverfahrens durch die "insbesondere" -Formulierung habe nur dazu geführt, dass die im Zusammenhang mit dem Erweiterungsantrag beanstandete Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D Gegenstand des Musterverfahrens geworden ist.
39
bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, dass die bewusste Entscheidung eines Gerichts, über einen seiner Auffassung nach nicht oder nicht mehr anhängigen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand ) nicht zu entscheiden, (nur) mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, während das Ergänzungsverfahren nach § 321 ZPO, das auf verfahrensabschließende Beschlüsse wie den Musterentscheid entsprechende Anwen- dung findet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJWRR 2009, 209 Rn. 5 und vom 26. August 2013 - IX ZR 26/13, juris; KKKapMuG /Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 9, Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 321 Rn. 2), lediglich auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist und deshalb unzulässig ist, wenn die Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung begehrt wird (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9, vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 70 und vom 1. Juni 2011 - I ZR 80/09, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZR 208/16, juris Rn. 2).
40
So liegt der Fall hier. Das Oberlandesgericht hat zu dem mit den Rechtsbeschwerden verfolgten Feststellungsziel (Unvollständigkeit des Prospekts wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten) bewusst keine Entscheidung getroffen. Die Rechtsbeschwerden machen geltend, das Feststellungsziel 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015 habe dazu geführt, dass auch die in der Rechtsbeschwerdebegründung als Prospektfehler beanstandete fehlende Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate verfahrensgegenständlich gewesen sei. Wäre dies richtig, würde die bewusste Nichtbescheidung dieses angeblichen Prospektfehlers auf einer unrichtigen Auslegung des Feststellungsziels 3 beruhen.
41
2. Soweit die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 zulässig sind, sind sie nur zu einem geringen Teil begründet. Das Oberlandesgericht hat dem zwischen den Ersterwerbern und der Musterbeklagten geschlossenen Vertrag zu Recht keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber beigemessen (Feststellungsziel 14). Dementsprechend hat es auch die auf Feststellung der Verletzung solcher Schutzpflichten gerichteten Feststellungsziele (Feststellungsziele 15 und 16) aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerden führen jedoch insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids, als das Oberlandesgericht Feststellungen zur Verjährungsfrist und zur Anspruchskonkurrenz der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Ansprüche getroffen hat (Feststellungsziele 17 und 18), auf die es mangels Bestehens der Ansprüche nicht mehr ankommt. Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden indes geltend, das Oberlandesgericht hätte einen Fehler des Konditionenblatts wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPISchuldverschreibungen und Hebelzertifikate feststellen müssen.
42
a) Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass ein Vertrag zwischen der Musterbeklagten und dem Ersterwerber, der den Erwerb der Schuldverschreibung auf Rechnung des Zweiterwerbers zum Gegenstand hat, keine Schutzwirkung zugunsten des Zweiterwerbers entfaltet (Feststellungsziel 14).
43
aa) Der Musterkläger und der Beigeladene D. , auf deren Antrag hin die Feststellungsziele 14 bis 18 mit Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2015 einbezogen worden sind, haben sich zur Begründung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausschließlich auf deutsches Sachrecht bezogen. Demnach ist das Feststellungsziel ausschließlich darauf ausgerichtet, ob sich die begehrte Feststellung in Anwendung deutschen Rechts ergibt, ohne dass der Senat zu prüfen hätte, welches Sachrecht in den Ausgangsverfahren zur Anwendung kommen muss (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG).
44
bb) Das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte beruht auf einer ergänzenden Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, NJW-RR 2017, 888 Rn. 15 mwN). Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 27; BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, juris Rn. 12 und vom 17. November 2016 aaO Rn. 17; jeweils mwN).
45
cc) Diese Voraussetzungen erfüllt der Vertrag zwischen der Musterbeklagten und den institutionellen Ersterwerbern nicht (ebenso Einsele, WuB 2015, 435, 438; Habersack, ZIP 2014, 1149, 1151; Thelen, BKR 2016, 12, 13). Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem im Feststellungsziel 14 bezeichneten "Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung eines Dritten (nachfolgend "Zweiterwerber") zum Gegenstand hat" der schuldrechtliche Teil des Begebungsvertrags gemeint ist, der das verbriefte Recht zum Entstehen bringt (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 7. Aufl., Vor § 793 Rn. 24 ff. und § 793 Rn. 26; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2015, § 793 Rn. 14), oder ein neben dem Begebungsvertrag geschlossener Kaufvertrag, der die Musterbeklagte verpflichtet hat, den Ersterwerbern das Eigentum an der Urkunde zu verschaffen (vgl. Einsele, WuB 2015, 435, 438). Dahinstehen kann ebenfalls, ob die Erwägungen des Oberlandesgerichts zum fehlenden Schutzbedürfnis der Zweiterwerber frei von Rechtsfehlern sind. Jeden- falls ist nicht erkennbar, woraus sich ein berechtigtes Interesse der institutionellen Ersterwerber an der Einbeziehung der Zweiterwerber in den Schutzbereich des mit der Musterbeklagten geschlossenen Vertrags herleiten lassen sollte.
46
(1) Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung eines Dritten ist nur dann anzunehmen, wenn zwischen ihm und dem Dritten entweder eine rechtliche Beziehung mit persönlicher Fürsorge- und Obhutspflicht oder sozialer Abhängigkeit besteht ("Wohl-und-Wehe-Fälle") oder ihm - ohne eine derart enge Bindung - besondere Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aufgrund einer Sonderverbindung in Gestalt eines Vertrags oder zumindest eines Gefälligkeitsverhältnisses oder eines besonderen sozialen Kontakts obliegen (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, NJW-RR 2017, 888 Rn. 19 mwN). Beides ist hier nicht der Fall. Ein personenrechtlicher Einschlag ist im Verhältnis der Ersterwerber zu ihren Kunden ersichtlich nicht gegeben. Im Rahmen einer Absatzkette treffen den Zwischenhändler gegenüber seinen Kunden im Allgemeinen keine Schutzpflichten, die die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsausdehnung des Herstellers auf den Endabnehmer nach der objektiven Interessenlage nahe legen könnten (BGH, Urteile vom 26. November 1968 - VI ZR 212/66, WM 1969, 38, 39 f., insoweit in BGHZ 51, 91 nicht abgedruckt, vom 14. Mai 1974 - VI ZR 48/73, WM 1974, 751, 753 und vom 11. Oktober 1988 - XI ZR 1/88, NJW 1989, 1029, 1030). Das gilt auch hier.
47
(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Musterbeklagte und die Ersterwerber ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart hätten, vertragliche Schutzpflichten auf Enderwerber der Schuldverschreibungen zu erstrecken, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof hat einen entsprechenden Willen der Parteien dann angenommen, wenn eine Person, die über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten oder ein Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber einem Dritten bestimmt ist und deshalb nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH, Urteile vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 172, vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17 und vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 16). Damit lässt sich die vorliegende Fallkonstellation nicht vergleichen. Die bloße Kundgabe von Informationen in einem der Emission von Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Konditionenblatt führt nicht dazu, dass die Musterbeklagte gegenüber den Ersterwerbern Informations- oder Prüfpflichten auf vertraglicher Grundlage übernommen hätte. Schon gar nicht kann angenommen werden, der Wille der Vertragspartner des ersten Erwerbs sei darauf gerichtet gewesen, die Informationen im Konditionenblatt zur Grundlage eines Anlageentschlusses von Zweiterwerbern zu machen. Die Zweiterwerber können nicht allein daraus, dass sie auf die von der Musterbeklagten herausgegebene Kapitalmarktinformation vertraut und infolgedessen einen Schaden erlitten haben, eigene vertragliche Ansprüche gegen die Musterbeklagte herleiten. Eine besondere berufliche oder wirtschaftliche Stellung vermag allenfalls ein typisiertes Vertrauen als Garant für einen Prospekt zu begründen. Dieses Vertrauen wird ausschließlich durch spezialgesetzliche bzw. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne geschützt, weil ansonsten die Vorgaben des Gesetzgebers zu den zeitlichen Grenzen der Geltendmachung solcher Ansprüche unterlaufen werden könnten (Senatsurteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 24 mwN; vgl. Einsele, WuB 2015, 435, 437 f.). Dass die Musterbeklagte "im Zusammenhang mit Gesellschaften der K. -Gruppe" noch andere Finanzinstrumente emittiert hat, ist für die Beurteilung, ob die institutionellen Ersterwerber ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung der Zweiterwerber in den von ihnen geschlossenen Vertrag haben, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden ohne Belang.
48
b) Demzufolge hat das Oberlandesgericht auch die Feststellungsziele zur Verletzung der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bestehenden Schutzpflichten (Feststellungsziele 15 und 16) mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Auf diese Fragen kommt es nicht mehr an, weil der auf den Ersterwerb der Schuldverschreibungen gerichtete Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber entfaltet.
49
Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, hat das Oberlandesgericht im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen , ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) oder der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 106).
50
Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu den Feststellungzielen 15 und 16 zu Recht keine Sachentscheidung getroffen. Insoweit ist der Tenor des angegriffenen Musterentscheids lediglich klarzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 63 f.).
51
c) Teilweise Erfolg haben die Rechtsbeschwerden jedoch, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der begehrten Feststellungen zur Verjährungsfrist und zur Anspruchskonkurrenz von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzpflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wenden (Feststellungsziele 17 und 18). Diese Fragen hat das Oberlandesgericht zu Lasten der Musterklägerseite sachlich entschieden, obwohl deren Entscheidungserheblichkeit aufgrund der vorausgegangenen Prüfungsergebnisse des Musterverfahrens ebenfalls entfallen ist. Insoweit ist der angegriffene Musterentscheid unabhängig davon, ob die entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts richtig sind, allein deshalb aufzuheben, weil die Fragen nach der Verjährungsfrist und Anspruchskonkurrenz solcher Ansprüche in den Ausgangsverfah- ren nicht mehr entscheidungserheblich werden können. Das Feststellungsziel 14 hat zu dem Ergebnis geführt, dass Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bestehen. Der zugrundeliegende Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2015 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 17 und 18 gegenstandslos.
52
d) Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden geltend, das Oberlandesgericht hätte feststellen müssen, dass das Konditionenblatt wegen der fehlenden Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate fehlerhaft sei. Das Oberlandesgericht hat zu diesem angeblichen Prospektfehler zu Recht keine Entscheidung getroffen, weil er vom Feststellungsziel 3 nicht umfasst ist (§ 308 ZPO entsprechend).
53
aa) Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, führt der Umstand , dass die auf Feststellung einer Anspruchsgrundlage gerichteten Feststellungsziele (Vertrag sui generis, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, deliktische Ansprüche) keinen Erfolg haben, nicht dazu, dass die Entscheidungserheblichkeit eines auf Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten Feststellungsziels verneint werden könnte mit der Folge, dass der zugrunde liegende Erweiterungsbeschluss vom 11. Februar 2015 auch insoweit gegenstandslos geworden wäre.
54
Zwar hat auch das Rechtsbeschwerdegericht fortlaufend zu prüfen, ob das Sachentscheidungsinteresse entfallen ist, weil auf Grund der vorausgegangenen Prüfungsergebnisse feststeht, dass durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 106). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Feststellungsziel 3 lässt weder in der ursprünglichen Fassung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts noch in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses des Oberlandesgerichts erkennen, dass Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung vertraglicher , vertragsähnlicher oder deliktischer Ansprüche festgestellt werden sollen. Sollte die Kapitalmarktinformation fehlerhaft sein, stünde nicht fest, dass durch diese Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren gefördert werden könnte. Aufgrund der sonstigen Ergebnisse des Musterverfahrens - nur darauf kommt es an - ließe sich nämlich nicht ausschließen, dass gegen die Musterbeklagte durchsetzbare gesetzliche Prospekthaftungsansprüche gemäß § 13 Abs. 1 VerkProspG in der maßgeblichen Fassung vom 22. Juni 2005 i.V.m. § 44 BörsG in der maßgeblichen Fassung vom 21. Juni 2002 (im Folgenden jeweils: aF) bestehen. Soweit das Oberlandesgericht im Rahmen der mit den Rechtsbeschwerden nicht angegriffenen Zurückweisung des Feststellungsziels 10 (Deliktische Ansprüche gemäß § 826 BGB) ausgeführt hat, "[r]elevant sind auch nicht die Voraussetzungen der Prospekthaftung, da entsprechende Ansprüche nicht geltend gemacht werden bzw. ohnehin verjährt sind", nimmt diese Aussage an der Bindungswirkung (§ 22 Abs. 1 KapMuG) des Musterentscheids nicht teil. Die Bindungswirkung des Musterentscheids erfasst in objektiver Hinsicht zwar nicht nur die Beantwortung des Feststellungsziels im Tenor der Entscheidung , sondern auch die diesen Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Begründungselemente (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 31; KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 4, Rn. 10 f.; zum KapMuG aF vgl. Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S. 119, 147; Gebauer, ZZP 119 (2006), 159, 170). Sie reicht jedoch nicht über die Feststellungsziele des Musterverfahrens hinaus. Anspruchsausschließende Voraussetzungen eines gesetzlichen Prospekthaftungsanspruchs (§ 13 Abs. 1 VerkProspG aF i.V.m. § 44 BörsG aF) sind, soweit dies bei Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen überhaupt möglich wäre (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138), nicht zum Gegenstand eines Feststellungsziels gemacht worden. Hinzu kommt, dass den obigen Ausführungen des Oberlandesgerichts selbst im Rahmen des Feststellungsziels 10 keine tragende Bedeutung zukommt. Das Oberlandesgericht hat eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der Musterbeklagten gemäß § 826 BGB deshalb verneint, weil es an einem Schädigungsvorsatz fehlt. Die Voraussetzungen eines gesetzlichen Prospekthaftungsanspruchs hat es in diesem Zusammenhang für unmaßgeblich gehalten.
55
bb) Das mit Erweiterungsbeschluss vom 11. Februar 2015 verfahrensgegenständlich gewordene Feststellungsziel, das Konditionenblatt enthalte unrichtige und/oder unvollständige Angaben "insbesondere durch folgende Aussagen" , erfasst den behaupteten Prospektfehler wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der CPPISchuldverschreibungen und Hebelzertifikate - auch in Anbetracht der fehlenden Bestimmtheit der Formulierung (dazu sogleich unter dd) - eindeutig nicht.
56
(1) Der Senat ist durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG nicht gehindert zu überprüfen, ob sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens gehalten hat (vgl. § 308 ZPO entsprechend; Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 102). Dasselbe gilt für die Prüfung, ob in der Vorinstanz zur Prüfung gestellte Feststellungsziele aufgrund fehlerhafter Auslegung des Antrags unberücksichtigt geblieben sind.
57
(2) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11). Das gilt auch für ein zur Entscheidung gestelltes und in den Vorlage- bzw. Erweiterungsbeschluss aufgenommenes Feststellungsziel. Maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nicht allein der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung Vorgetragenen auszulegen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW-RR 2012, 872 Rn. 23). Dementsprechend ist auch der Umfang eines Feststellungsziels anhand des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens auszulegen, das es ausfüllen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133).
58
(3) Demnach hat der Musterkläger mit seinem Erweiterungsantrag, vor die im Buchstabenkatalog a bis r aufgelisteten Aussagen das Wort "insbesondere" einzufügen, zum Ausdruck gebracht, über den Buchstabenkatalog hinaus nur die Prospektfehler zur Entscheidung stellen zu wollen, die er oder ein Beigeladener im Musterverfahren geltend gemacht haben. Dass das Feststellungsziel in diesem Sinne auszulegen ist, ohne dass das Oberlandesgericht Anlass gehabt hätte, dies zu hinterfragen (§ 139 Abs. 1 ZPO), ziehen auch die Rechtsbeschwerden nicht in Zweifel. Sie meinen jedoch, hiervon sei auch ein angeblicher Prospektfehler wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate erfasst, weil der Musterkläger in der Vorinstanz auch einen solchen geltend gemacht habe. Das trifft nicht zu.
59
Die Rechtsbeschwerden stützen sich zur Begründung eines solchen Prospektfehlers darauf, dass das Verfahren zur zeitlich später erfolgten Begebung der auf den K Sub Trust referenzierenden CPPISchuldverschreibungen und der Hebelzertifikate zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Konditionenblatts (20. Dezember 2005) und zum Zeitpunkt der Emission der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung (31. März 2006) zwischen den Beteiligten, insbesondere der Musterbeklagten, bereits "weitgehend" ausverhandelt gewesen sei. Hierzu habe auch gehört, dass die Hebelzertifikate ausschließlich von zwei von Herrn K. beherrschten Unternehmen, nämlich der K G. Ltd. und der K I. Ltd., erworben werden sollten. Aus dem bereits geplanten Vorhaben der Begebung der beiden anderen Finanzinstrumente hätte sich für die Musterbeklagte ein erheblicher Anreiz ergeben , auch die Begebung der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung zu forcieren, weil deren Emission auch wirtschaftliche Bedingung dafür gewesen sei, dass im Zusammenhang mit diesen weiteren Finanzinstrumenten erhebliche Vergütungen generiert werden konnten. Weiterhin habe die Gefahr bestanden , dass Herr K. bei seinen Investitionsentscheidungen den erheblich erweiterten wirtschaftlichen Spielraum, der ihm durch die faktische Verfügung über das Vermögen des K Sub Trust eingeräumt worden sei, auch zugunsten eigener Zwecke habe nutzen können. Auf beide Interessenkonflikte hätte nach Ansicht der Rechtsbeschwerden bei Abfassen des Konditionenblatts zu der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung hingewiesen werden müssen. Die Anleger der hiesigen Schuldverschreibung hätten nicht damit rechnen müssen, dass die Musterbeklagte aus Mitteln der Anleger noch auf andere Weise über Provisionseinnahmen bei Begebung des Hebelzertifikats verdiene.
60
Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerden hat sich der Musterkläger in der Vorinstanz an keiner der hierfür in Bezug genommenen Aktenfundstellen darauf berufen, das hier in Rede stehende Konditionenblatt sei im Sinne eines Prospektfehlers unvollständig gewesen, weil es auf diese "Interessenkonflikte und vielfältigen Provisionsinteressen der Musterbeklagten" nicht hingewiesen habe. Eine solche Verbindung stellt erstmals die Rechtsbeschwerdebegründung her. In der Vorinstanz wurden die anderweitigen Geschäftsbeziehungen der Musterbeklagten zu Herrn K. zwar geschildert einschließlich der Begebung der auf den K Sub Trust bezogenen CPPISchuldverschreibungen und Hebelzertifikate. Um einen Prospektfehler des bei Emission herausgegebenen Konditionenblatts darzulegen, hätte sich aus dem Vortrag aber auch ergeben müssen, dass diese Umstände aufzunehmen gewesen wären, weil sie bereits damals einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand gebildet hätten. Daran fehlt es. Soweit in der Vorinstanz die Behauptung aufgestellt wurde, die Musterbeklagte habe an der Begebung der Hebelzertifikate ein besonders hohes Gebühreninteresse gehabt und über die Gestaltung der Anleihebedingungen der Hebelzertifikate, insbesondere die dort anfallenden Gebühren, Einwirkungsmöglichkeiten auf die Werthaltigkeit der K G. Ltd. gehabt, erfolgte dieser Vortrag zum Feststellungsziel 16 (Fortdauernde Schutzpflichten nach Erfüllen der Hauptleistung), durch das festgestellt werden sollte, dass die Musterbeklagte aus dem Vertrag, den sie mit den Ersterwerbern geschlossen hat, die Nachtragspflicht traf, die Zweiterwerber auch noch nach Erwerb der Schuldverschreibungen darauf hinzuweisen,dass Angaben im Konditionenblatt unrichtig oder unvollständig sind. Der Musterkläger hat sich in diesem Zusammenhang unter anderem darauf berufen, die Musterbeklagte habe eine entsprechende Schutzpflicht als Inhaberin des K Sub Trust und als Emittentin der Hebelzertifikate getroffen. Um letzteres zu begründen , wurde auf ein "besonders hohes" Gebühreninteresse der Musterbeklagten an der Begebung der Hebelzertifikate und die Möglichkeit verwiesen, über die Gestaltung der Anleihebedingungen der an die K G. Ltd. und die K I. Ltd. begebenen Hebelzertifikate auf die Werthaltigkeit des "Hedgefonds -Portfolio" der K G. Ltd. einzuwirken. Der Vortrag erfolgte also allein, um daraus eine nach Emission fortwirkende Schutzpflicht herzuleiten, auf - aus anderen Gründen bestehende - Fehler des Konditionenblatts hinzuweisen. Dass diese Umstände bereits bei Emission der Schuldverschreibung Interessenkonflikte der Musterbeklagten begründet hätten, deren fehlende Darstellung im Konditionenblatt einen zusätzlichen Prospektfehler begründen soll, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht.
61
Nach alledem hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei zu einem angeblichen Prospektfehler wegen unzureichender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der CPPI-Schuldverschreibungen und der Hebelzertifikate keine Entscheidung getroffen.
62
cc) In der Rechtsbeschwerde kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - II ZB 11/14, WM 2015, 563 Rn. 16 ff. zum KapMuG aF; KKKapMuG /Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 46). Die Rechtsbeschwerde gemäß § 20 KapMuG dient allein der rechtlichen Kontrolle des Musterentscheids. Ein Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG muss beim Oberlandesgericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gestellt werden (BGH aaO Rn. 16).
63
dd) Selbst wenn der Musterkläger den nun beanstandeten Prospektfehler bereits in der Vorinstanz geltend gemacht hätte, hätte das Oberlandesgericht dazu keine Sachentscheidung treffen dürfen. Das Feststellungsziel, die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Konditionenblatts "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
64
(1) Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen Feststellungsziele müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen (KKKapMuG /Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rn. 69). Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend ) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt.
65
Diesen Anforderungen wird die Formulierung des Feststellungsziels 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015, die Fehlerhaftigkeit der Kapitalmarktinformation "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, hinsichtlich der weiteren, im nachfolgenden Katalog nicht aufgeführten Aussagen nicht gerecht. Der Antrag lässt nicht erkennen, welche weiteren Prospektfehler der Musterkläger oder die Beigeladenen gerügt haben. Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt. Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, einen Prospektfehler, der sich aus dem Parteivorbringen ergibt, in einer stattgebenden Entscheidung erstmals selbstständig auszuformulieren. Im Falle der Zurückweisung eines so formulierten Antrags lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Akteninhalts des Musterverfahrens nicht zweifelsfrei erkennen, welche weiteren Fehler mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren verneint worden sind.
66
(2) Wird einem Oberlandesgericht ein zu unbestimmt formuliertes Feststellungsziel gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vom Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, so hat es dieses - nach erfolglos erteiltem Hinweis (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend) - ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückzuweisen. Dem steht die Bindungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nicht entgegen. Das mit dem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist befugt, das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 106; BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - III ZB 135/15, WM 2017, 706 Rn. 13 mwN). Dementsprechend hat das Oberlandesgericht einen Erweiterungsantrag gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG, in dem das neu einzubeziehende Feststellungsziel nicht hinreichend bestimmt ausformuliert ist, nach erfolglos erteiltem Hinweis zurückzuweisen.
67
e) Der zum Feststellungsziel 3 gestellte Hilfsantrag, mit dem die Rechtsbeschwerden Feststellungsziele zu einem Prospektfehler wegen unzureichender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten erstmals ausformulieren , verhilft ihnen ebenfalls nicht zum Erfolg.
68
Die Erweiterung des Musterverfahrens um neue Feststellungsziele ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts möglich. Die von den Rechtsbeschwerden in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge , das Oberlandesgericht hätte sie gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass der bislang gestellte Antrag mit der "insbesondere"-Formulierung dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt, greift nicht durch. Sie böte dem Senat nur dann Anlass, die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Musterkläger sein Feststellungsziel dort in eine hinreichend bestimmte Formulierung fassen kann, wenn er das Feststellungsziel in der Vorinstanz bereits geltend gemacht hätte. Das ist jedoch - wie unter bb) bereits ausgeführt - nicht der Fall, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Oberlandesgericht insoweit - bei der Frage, welche Prospektfehler gerügt worden sind - eine Hinweispflichtverletzung anzulasten sein könnte. Letzteres machen die Rechtsbeschwerden auch nicht geltend.
69
Soweit sich die Rechtsbeschwerden deshalb für berechtigt halten, in der Rechtsbeschwerdeinstanz Feststellungsziele entsprechend dem Hilfsantrag neu zu fassen, weil sich die neue Antragstellung als "Minus" gegenüber dem "bisher gestellten Antrag" darstelle, verkennen sie, dass weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene Feststellungsziele, die durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts oder den Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen können (KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 11 Rn. 38, Rn. 99; PG/Halfmeier, ZPO, 9. Aufl., § 11 KapMuG Rn. 10). Die fehlende Dispositionsfreiheit einzelner Beteiligter ergibt sich aus dem Charakter des Musterverfahrens als Vorlageverfahren (KK-KapMuG/Vollkommer, aaO Rn. 99). Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 KapMuG).

III.

70
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1, Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Danach haben der Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beige- tretenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen.
71
Der Umstand, dass einzelne Feststellungen des Oberlandesgerichts der Aufhebung unterliegen, weil die zugrundeliegenden Feststellungsziele nicht mehr klärungsbedürftig sind, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 KapMuG. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist damit gerade nicht verbunden (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 113). Der zugrundliegende Erweiterungsbeschluss ist insoweit gegenstandslos.
72
Die Aufhebung der Feststellungen zu den Feststellungszielen 17 und 18 rechtfertigt es nicht, der Musterbeklagten einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Ihrem Teilunterliegen kommt keine wesentliche Bedeutung zu (§ 26 Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Die Beseitigung der Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren, die mit der Aufhebung der ihr günstigen Feststellungen verbunden ist, belastet die Musterbeklagte in der Sache nicht. Die Aufhebung betrifft allein Feststellungsziele (Verjährung und Anspruchskonkurrenz der Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), auf die es in den Ausgangsverfahren nicht mehr ankommt, weil Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bestehen.

IV.

73
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b RVG.
74
1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 117). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 11.746.233,86 €.
75
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers, des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 und der Beigetretenen gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt hat, richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 118 mwN).
76
Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 und der Beigetretenen auf 2.131.444,89 € festzusetzen. Von der mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 durch den antragstellenden Prozessbevollmächtigten übermittelten Liste weicht die Gegenstandswertfestsetzung insoweit ab, dass für den Rechtsbeschwerdeführer zu 2 ein Betrag von 5.097,18 €, für die Beigetretene zu 82 ein Betrag von 12.602,56 € und für den Beigetretenen zu 83 ein Betrag von 3.363,36 € in Ansatz zu bringen ist.
77
Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten beläuft sich der Gegenstandswert auf 11.746.233,86 €.
Ellenberger Matthias Menges Derstadt Dauber

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.09.2013 - 2-12 OH 4/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.04.2015 - 23 Kap 1/13 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil - Grundurteil des Landgerichts Deggendorf vom 10.02.2017, Az. 1 HK O 25/15, aufgehoben. II. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kost
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Annotations

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeinstanz fort. Das Rechtsbeschwerdegericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterrechtsbeschwerdegegner aus den Musterbeklagten. § 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die übrigen Musterbeklagten entsprechend anzuwenden.

(2) Legt nicht der Musterkläger, sondern einer oder mehrere der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, wird derjenige Beigeladene, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.

(3) Legt einer oder mehrere der Musterbeklagten Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, wird derjenige Musterbeklagte, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt. Musterrechtsbeschwerdegegner ist der Musterkläger. § 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die Beigeladenen entsprechend anzuwenden.

(4) Nimmt der Musterrechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde zurück, bestimmt das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 13 Absatz 1 einen neuen Musterrechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf der Seite des Musterrechtsbeschwerdeführers beigetreten sind, es sei denn, diese verzichten ebenfalls auf die Fortführung der Rechtsbeschwerde.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungsziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung erfasst.

(2) Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Klageregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung.

(3) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem unentgeltlich zu.

(4) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 6 Absatz 5 nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags unverzüglich zu löschen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbesondere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz zu treffen. Dabei sind Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. In Beschlüssen müssen die Beigeladenen nicht bezeichnet werden.

(2) Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister bewirkt. Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier Wochen liegen.

(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:

1.
den Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elektronische Akten geführt werden, sowie
2.
die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass im Musterverfahren Schriftsätze als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen sind,
2.
dass Empfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente zurückzusenden sind und
3.
dass die Beteiligten dafür Sorge zu tragen haben, dass ihnen elektronische Dokumente durch das Gericht zugestellt werden können, sowie
4.
welche Form für die Bearbeitung der Dokumente geeignet ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.

(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen eingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.

(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.

(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen eingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.

(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.

(2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens, es sei denn, die Klage wird innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen. Die Anteile werden nach dem Verhältnis bestimmt, in dem der von dem jeweiligen Kläger geltend gemachte Anspruch, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der gegen den Musterbeklagten in den nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche steht, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Ein Anspruch ist für die Berechnung der Gesamthöhe nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen worden ist.

(4) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.