Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - XI ZA 18/14
published on 28/04/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - XI ZA 18/14
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA18/14
vom
28. April 2015
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie
die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Den Klägern wird für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2014 Prozesskostenhilfe gewährt und die Rechtsanwaltssozietät … beigeordnet, soweit die Rechtsverfolgung darauf zielt festzustellen, dass der Beklagten aufgrund eines wirksam erklärten Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Kläger keine Ansprüche aus Darlehensvertrag zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 - XI ZR 110/12, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 4 f.) Die Klägerin zu 1 hat auf die Prozesskosten … zu zahlen. Der Kläger zu 2 hat auf die Prozesskosten … zu zahlen. Im Übrigen wird das Gesuch um Prozesskostenhilfe zurückgewiesen Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.06.2013 - 2-25 O 512/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.07.2014 - 23 U 172/13 -
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published on 25/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 110/12 vom 25. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Me
published on 20/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 264/10 vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen
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published on 19/11/2015 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag Nr.: 6... durch den Widerruf des Klägers vom 26.04.2015, welcher der Beklagten am 26.04.2015 zugegangen ist, wirksam beendet worden ist und sich in ein Rückabw
published on 24/07/2015 00:00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 8.185,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2010 zu zahlen.
2. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 E
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