Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2019 - X ZR 97/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 252 268 (Streitpatents), das ein Verfahren zur Verringerung des Dampfdrucks von ethanolhaltigen Motortreibstoffen für funkengezündete Verbrennungsmotoren betrifft.
- 2
- Die Klägerin, die aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird, hat dieses mit ihrer Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen. Das Patentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 19. Dezember 2017 für nichtig erklärt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt; den Streitwert hat das Patentgericht auf 30.000.000 € festgesetzt. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
- 3
- Die Klägerin hat auf der Grundlage des angefochtenen Urteils Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 21. März und 2. Juli 2018 über 865.870,88 € und 88.810 € erwirkt und betreibt daraus die Zwangsvollstreckung. In diesem Zusammenhang hat sie gegenüber den Inlandsvertretern der Beklagten im Sinne von § 845 ZPO die Pfändung des deutschen Teils des Streitpatents angekündigt.
- 4
- Die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil und den von der Klägerin erwirkten Kostenfestsetzungsbeschlüssen ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Sie macht geltend, durch eine Vollstreckung bis zur Höhe der titulierten Forderungen entstünden ihr außergewöhnliche Nachteile bis hin zur Vernichtung ihrer Existenz. Die Klägerin tritt dem Antrag entgegen.
- 5
- II. Der Antrag ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für die beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen.
- 6
- 1. Nach § 719 Abs. 1, § 707 Abs. 1 ZPO kann das Berufungsgericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem mit der Berufung angefochtenen Urteil einstweilen gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde. Die Einstellung ohne Sicherheitsleistung, die hier begehrt wird, setzt voraus, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auch wenn dies der Fall ist, ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung jedoch weder die zwingende noch die regelmäßige Folge des Einstellungsantrags. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Interessen des Gläubigers und des Schuldners abzuwägen und darf dem Einstellungsantrag nur entsprechen, wenn nach seiner Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung, die dem Gläubiger grundsätzlich gestattet, auch aus einem nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil zu vollstrecken, die schutzwürdigen Interessen des Schuldners diejenigen des Gläubigers überwiegen. Da die Vollstreckung eines Urteils in Rede steht, das vom Berufungsgericht abge- ändert oder aufgehoben werden kann, sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen, soweit im Rahmen der Prüfung des Einstellungsantrags hierzu hinreichend zuverlässige Erkenntnisse zu gewinnen sind.
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- 2. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt die sofortige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nach den gesamten Umständen nicht.
- 9
- Es mag auch nicht von der Hand zu weisen sein, dass die Beklagte sich in einer entsprechenden wirtschaftlichen Situation befindet. Fraglich kann allerdings sein, ob dies nicht unabhängig von der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gilt. Ausweislich der vorgelegten bilanziellen Unterlagen standen im Geschäftsjahr 2017 einem Aktivvermögen von nicht ganz 50.000 £ Verbindlichkeiten von rund 244.000 £ gegenüber. Die Verbindlichkeiten der Beklagten beliefen sich also auf rund das Fünffache ihrer Aktiva. Im Geschäftsjahr 2018 sollen die Verhältnisse nicht wesentlich anders liegen. Nach ihrem eigenen Vorbringen verfügt die Beklagte, vom Streitpatent abgesehen, über keine nennenswerten Bar- und Buch- bzw. Sachvermögenswerte, die sie für Leistungen in einer auch nur annähernden Größenordnung der titulierten Forderungen einsetzen könnte.
- 10
- Danach könnten die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kostenbegünstigung nach § 144 PatG eines nicht aktiv am Wirtschaftsleben beteiligten Unternehmens, das nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt, entsprechend anzuwenden sein. Danach wird ein solches Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich im Sinne von § 144 PatG gefährdet, wenn es mit einer Prozesskostenforderung belastet wird, die angesichts seiner Vermögenssituation ohnehin nicht beitreibbar ist (BGH, Beschluss vom 3. September 2013 - X ZR 1/13, 2/13, GRUR 2013, 1288 - Kostenbegünstigung III unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 24. Februar 1953 - I ZR 106/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I).
- 11
- b) Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung, weil die existenzielle Gefährdung zwar neben dem Unvermögen des Schuldners, Sicherheit zu leisten, tatbestandliche Voraussetzung dafür ist, die Zwangsvollstreckung überhaupt ohne Sicherheitsleistung einzustellen, die Frage, ob dies zu geschehen hat, aber, wie ausgeführt, eine umfassende Interessenabwägung erfordert, die hier nicht zugunsten der Beklagten ausfällt.
- 12
- Wenn sich im Unternehmen der Beklagten allein das Streitpatent für den Zugriff in der Zwangsvollstreckung anbietet, erscheint sie vollstreckungsrechtlich nicht deshalb als schutzwürdig, weil es sich um den einzigen werthaltigen Gegenstand handelt, über den ihr Geschäftsbetrieb verfügt. Ist ein Unternehmen in einer solchen Weise speziell auf die Verwertung eines einzigen Schutzrechts ausgerichtet - die Beklagte spricht selbst von der Auslizenzierung des Streitpatents als von ihrem "Geschäftsmodell" - erschiene es unangemessen und wäre mit den Grundsätzen der gesetzlichen Regelung unvereinbar, sie von den Risiken einer solchen Unternehmensausrichtung in der Weise freizustellen, dass dieser einzige Vermögenswert jedem Zugriff im Wege der vorläufigen Vollstreckung entzogen wird.
- 13
- Dies gilt auch und gerade dann, wenn es, wie hier, um die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten geht. Die Beklagte gibt an, die angefallenen Gerichtskosten über Drittmittel zu finanzieren. Dies mag ihrem Interesse an der Weiterführung der gerichtlichen Auseinandersetzung über den rechtlichen Bestand des Streitpatents dienen; die Klägerin hat demgegenüber aber ein schutz- würdiges Interesse daran, die Erstattung der von ihr bereits aufgebrachten Kosten sicherzustellen.
- 14
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es regelmäßig nicht angemessen, einen Patentinhaber, der eine Vereinbarung über die Finanzierung von Prozesskosten getroffen hat, die ihm und dem finanzierenden Dritten alle mit dem Rechtsstreit verbundenen Chancen sichert, das Kostenrisiko eines Nichtigkeitsverfahrens wirtschaftlich aber der Gegenseite auferlegt, von diesem Kostenrisiko durch eine Kostenbegünstigung gemäß § 144 PatG noch weitergehend zu entlasten (BGH, GRUR 2013, 1288 - Kostenbegünstigung III).
- 15
- Auch in Anlehnung an diese Grundsätze erscheint es nicht interessengerecht , der Klägerin, die in erster Instanz obsiegt hat, die Vollstreckung wegen der bisherigen Kosten ohne Sicherheit zu verwehren.
- 16
- 3. Unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Beklagte zeigt keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür auf und der Senat kann auch sonst nicht feststellen, dass die Nichtigerklärung einer Nachprüfung im Berufungsverfahren aller Voraussicht nach nicht standhalten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61/13 - Kurznachrichten Rn. 6). Die komplexe Beurteilung der Rechtsbeständigkeit eines Streitpatents kann im Verfahren über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht antizipiert werden; der Ausgang des Berufungsverfahrens muss daher als offen angesehen werden. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben. Meier-Beck Gröning Meier-Beck Bacher Kober-Dehm
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.12.2017 - 3 Ni 31/15 (EP) -
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(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.