Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2013 - X ZR 49/11
published on 22/05/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2013 - X ZR 49/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 49/11
vom
22. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter
Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen , da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich , 20.000 € übersteigt.
- 2
- 1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunft oder zur Rechnungslegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bemessung der Beschwer - abgesehen von etwaigen Geheimhaltungsinteressen, die im Streitfall keine Rolle spielen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des zuerkannten Anspruchs erfordert (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 2; vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, GRUR 2010, 1035 Rn. 4 - Wert der Beschwer; vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7 mwN; vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5). Innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher nicht nur das Vorliegen von Zulassungsgründen vorgetragen, sondern auch dargelegt werden, dass die Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159; vom 17. Juli 2003 - XI ZR 93/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Darlegungen 1; Krüger in MünchKomm.ZPO , 4. Aufl., § 544 Rn. 4; Ball in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 544 Rn. 20a; Ackermann in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 544 Rn. 7). Geht es - wie hier - um einen unbezifferten Antrag, ist der Wert der Beschwer glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - VI ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Ackermann, aaO Rn. 8), sofern sich nicht aus den Umständen des konkreten Falles ohne weiteres ergibt, dass die Wertgrenze überschritten wird (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 191/06, NJW-RR 2007, 862).
- 3
- 2. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthält keine Angaben zum Wert der Beschwer. Ihr lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs einen Aufwand der Beklagten an Zeit und Kosten erforderlich machte, derden Betrag von 20.000 € überstiege. Die Verurteilung bezieht sich zwar auf einen Zeitraum von mehreren Jahren, doch wird Rechnungslegung lediglich für ein Produkt geschuldet. Die als Anlage ZV-AG 4 im Zwangsvollstreckungsverfahren vorgelegte Auskunft, die die Beklagte nach der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des Urteils erster Instanz übermittelt hat und die sie nach ihrer auch im weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren vertretenen Auffassung als ausreichend angesehen hat, enthält lediglich einfache, tabellarische Zusammenstellungen. Es erscheint ausgeschlossen, dass deren Erstellung einen Aufwand verursacht hat, der den Betrag von 20.000 € übersteigt. In dem Schriftsatz, mit dem diese Anlage übermittelt wurde, ist zudem erläutert, dass in den Jahren ab 1998 lediglich ein Abnehmer beliefert wurde.
- 4
- 3. Der Vortrag der Beklagten zur Höhe der Beschwer im Schriftsatz vom 19. April 2013 kann nicht berücksichtigt werden, weil er nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ist; er hätte im Übrigen auch nicht zu einer anderen Entscheidung geführt.
Bacher Deichfuß
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 09.04.2009 - 7 O 24960/07 -
OLG München, Entscheidung vom 24.03.2011 - 6 U 3039/09 -
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