Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - X ZR 22/17

published on 19/09/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - X ZR 22/17
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Landgericht München I, 7 O 5234/14, 02/07/2015
Oberlandesgericht München, 6 U 2748/15, 02/02/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 22/17
vom
19. September 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:190917BXZR22.17.0

Der X. Zivilsenat hat am 19. September 2017 durch den Vorsitzender Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2015 und aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2017 wird hinsichtlich Nummer I.2 und I.3 des landgerichtlichen Urteils (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 Euro einstweilen eingestellt.

Gründe:


1
I. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Juli 2015 wegen Verletzung der Patentansprüche 1 und 2 des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 209 336 (Klagepatents) u.a. zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Beklagte Beschwerde mit dem Ziel der Zulassung der Revision erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Unterdessen hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 18. Juli 2017 (1 Ni 12/15) das Klagepatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Ansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt. Die Beklagte hat daraufhin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Berufungsurteil hinsichtlich Nummer I.2 und I.3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils (Auskunft und Rechnungslegung) einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Die Klägerin tritt diesem Antrag nicht entgegen.
2
II. Auf Antrag der Beklagten ist die Zwangsvollstreckung im beantragten Umfang einstweilen einzustellen.
3
Hat das Patentgericht das Klagepatent für nichtig erklärt, ist die Zwangsvollstreckung auch dann in entsprechender Anwendung der §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wenn das Verletzungsverfahren vom Berufungsgericht bereits entschieden und aufgrund einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof anhängig ist (BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61/13, BGHZ 202, 288 Rn. 7 ff. - Kurznachrichten ). Meier-Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.07.2015 - 7 O 5234/14 -
OLG München, Entscheidung vom 02.02.2017 - 6 U 2748/15 -
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(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges
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(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges
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published on 16/09/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 6 1 / 1 3 vom 16. September 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Kurznachrichten ZPO § 719 a) Ist der Verletzungsbeklagte durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil, ge
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Annotations

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.