Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2005 - X ZB 7/05

published on 20/12/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2005 - X ZB 7/05
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Landgericht Berlin, 32 O 182/03, 30/12/2004
Kammergericht, 6 W 7/05, 18/03/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 7/05
vom
20. Dezember 2005
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BGHR: ja
BGHZ: nein
Nachschlagewerk: ja
Bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Betrag
der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen
Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des
(ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.
BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05 - Kammergericht
LG Berlin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter
Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
am 20. Dezember 2005

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2005 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2004 dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.190,-- € nicht erst seit dem 9. Dezember 2004, sondern seit dem 28. Oktober 2003 zu erstatten hat.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Gründe:


1
Das Landgericht hat der Klägerin 6 % und der Beklagten 94 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf den Festsetzungsantrag der Klägerin hat das Landgericht ausgesprochen, dass die der Klägerin zu erstattenden Kosten seit dem 28. Oktober 2003 zu verzinsen sind. Nachdem die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen und die Beklagte sodann die Berufung zurückge- nommen hat, hat das Kammergericht der Klägerin 12 % und der Beklagten 88 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Dezember 2004 hat das Landgericht ausgesprochen, dass die der Klägerin zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten seit dem 9. Dezember 2004 zu verzinsen sind. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, Zinsen auf die zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten seit dem Eingang des ursprünglichen Festsetzungsantrags festzusetzen.
2
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur antragsgemäßen Festsetzung.
3
Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Entgegen der u.a. von den Oberlandesgerichten Köln (RPfl. 1986, 237) und Düsseldorf (OLGRep. 1997, 12) geteilten Auffassung des Beschwerdegerichts ist auch bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (so auch OLG Stuttgart, Justiz 1977, 460; OLG Hamburg, JurBüro 1983, 1718; OLG Karlsruhe , JurBüro 1997, 426; OLG Bamberg, JurBüro 1998, 32; OLG Koblenz, RPfl. 1999, 351; Schleswig-Holsteinisches OLG, NJW-RR 2000, 70; OLG Naumburg, OLG-NL 2002, 288).
4
Die Meinung des Beschwerdegerichts beruht auf der Erwägung, dass die auflösend bedingte Vollstreckbarkeit eines Urteils durch ein dieses ersetzendes anderes Urteil gegenstandslos werde. Damit werde auch ein auf der geänderten Kostenentscheidung beruhender Kostenfestsetzungsbeschluss gegenstandslos , und gleiches müsse für einen Kostenfestsetzungsantrag gelten, auf dem die gegenstandslos gewordene Kostenfestsetzung beruht habe.
5
Erkennt jedoch das Berufungsgericht auf eine andere Kostenquote als das erstinstanzliche Gericht, ist darin regelmäßig keine Aufhebung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu sehen. Vielmehr wird die Kostenentscheidung - wie die Sachentscheidung - nur insoweit abgeändert, als sie inhaltlich von der Vorentscheidung abweicht (Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rdn. 12). Wenn daher wie im Streitfall der Beklagte nach dem erstinstanzlichen Urteil 94 %, nach dem Berufungsurteil aber nurmehr 88 % der Kosten zu tragen hat, wird damit der Sache nach die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit geändert, als 6 % der erstinstanzlichen Kosten dem Kläger statt dem Beklagten auferlegt werden. Es dient lediglich der Vereinfachung und der Klarheit, wenn Bestätigung und Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Berufungsurteil zu einer neuen Kostenquote zusammengefasst werden.
6
Zurecht ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch darauf hingewiesen , dass es zu Wertungswidersprüchen führen muss, wenn - was auch das Beschwerdegericht nicht in Zweifel zieht - bei einer vollständigen Zurückweisung des Rechtsmittels die für die erste Instanz zu erstattenden Kosten weiterhin seit dem Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen sind, hingegen jede noch so geringfügige Verschiebung der Kostenquoten zu einem späteren Einsetzen der Verzinsung führen würde. Für den Kostengläubiger könnte dies - insbesondere bei einem langdauernden Rechtsmittelverfahren - zur Folge haben , dass er sich bei einem Erfolg seines Rechtsmittels, das nur zu einer unwesentlich höheren Kostenquote zu seinen Gunsten führt, kostenmäßig im Ergebnis schlechter steht als bei einem Misserfolg, weil der zusätzlich zu erstattende Kostenbetrag geringer als der erlittene Zinsverlust ist. Sachgründe, die zur Hin- nahme eines solchen sinnwidrigen Ergebnisses zwängen, sind nicht zu erkennen.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.12.2004 - 32 O 182/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 6 W 7/05 -
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#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz
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#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz
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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.