Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2004 - X ZB 11/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.306,08 € festgesetzt.
Gründe:
I. Der Kläger und Rechtsbeschwerdeführer hat die Beklagten vor dem Amtsgericht erfolglos auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Gegen das klageabweisende Urteil hat er Berufung zum Landgericht eingelegt, die dieses durch Beschluß als unzulässig verworfen hat, weil einer der Beklagten seinen Wohnsitz im Ausland habe und deshalb das Rechtsmittel beim Oberlandesgericht einzulegen sei (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG). Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt. In der Folgezeit
hat das Oberlandesgericht einem Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde wird nunmehr noch der Antrag verfolgt, den Beschluß des Landgerichts (klarstellend ) aufzuheben und die Kostenentscheidung dem als Berufungsgericht zuständigen Oberlandesgericht zu überantworten.
II. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, da sie sich gegen einen Beschluß richtet, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (§ 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO). Sie ist jedoch nicht mehr zulässig, weil die zunächst auf Grund der Verwerfung der Berufung begründete Beschwer des Klägers mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist durch das Oberlandesgericht entfallen ist. Die Beschwer muß nämlich - als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozeßordnung (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., vor § 511 Rdn. 10) - noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (MünchKomm.ZPO/Braun, § 567 Rdn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rdn. 19; vgl. Zöller/Gummer, aaO, § 567 Rdn. 12; zum patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren Busse, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 62; a.A. Schulte, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 51; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 66 Rdn. 53; Bühring, GebrMG, 6. Aufl., § 18 Rdn. 16); ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. Dies führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Für eine Überantwortung der Kostenentscheidung auf das mit der Sache befaßte Berufungsgericht besteht ebensowenig eine Grundlage wie für die von der Rechtsbeschwerde angeregte Nichterhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein ausreichender Anlaß, weil jedenfalls der Kläger aus der prozessualen Überholung des Verwerfungsbeschlusses keine Konsequenzen gezogen hat.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf
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Annotations
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)