Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2018 - X ZA 2/18

published on 10/07/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2018 - X ZA 2/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZA 2/18
vom
10. Juli 2018
in der Verfahrenskostenhilfesache
ECLI:DE:BGH:2018:100718BXZA2.18.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx

beschlossen:
Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend die Patentanmeldung 10 2009 040 213.6 unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

1
I. Der Anmelder reichte am 7. September 2009 eine Patentanmeldung betreffend einen "Stromgenerator auf Wärmebasis" beim Deutschen Patentund Markenamt ein. Anspruch 1, auf den die weiteren Ansprüche rückbezogen sind, hat in der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Fassung folgenden Wortlaut: "Vorrichtung zur Umwandlung von Wärme in Elektrizität durch Simulation natürlicher , thermodynamischer Vorgänge bei gleichzeitiger Nutzung des Wassers als Arbeitsmedium bestehend aus: einem hermetisch geschlossenen Druckkessel (1), der im oberen Bereich eine Öffnung aufweist, die einen Druckregler (4) und eine an ihn funktionsmäßig angeschlossene Zerstäubungsdüse (3) luftdicht aufnimmt und der in im unteren Bereich seines Inneren einen Wärmetauscher enthält, der nach außen über zwei Leitungen, Vor- und Rücklaufleitungen, mit dem thermischen Solarmodul (2) verbunden ist, einer weiteren, dicht eingebauten Versorgungsleitung (19), sowie einem über dem Druckkessel (1) senkrecht stehenden, sich von unten nach oben verjüngenden Trichter (6), mit zwei offenen, für Strömung freien Durchzug gewährenden Enden (10) und (11), der oberhalb der Zerstäubungsdüse (3) einen aufladbaren Plattenkondensator (8) lotrecht aufnimmt und einer Basisplatte (15), in der der Druckkessel (1) sowohl nach unten als auch seitlich in einer Wärmedämmung (21) eingebettet ist, und einem Wärmetauscher (12), der in Form einer nach außen wärmegedämmten Haube ist, die dicht über der Basisplatte (15) steht und deren Inhalt großräumig umschließt."
2
Das Patentamt wies die Anmeldung, die unter dem Aktenzeichen 10 2009 040 213.6 geführt wird, mit der Begründung zurück, der Gegenstand der Anmeldung sei keine Erfindung im Sinne des § 1 PatG, weil es an der erforderlichen Realisierbarkeit im Hinblick auf seine Funktion fehle.
3
Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Patentgericht nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
4
II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 PatG iVm § 114 Abs. 1 ZPO).
5
Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 100 Abs. 3 PatG statthaft und zu prüfen ist.
6
1. Der insoweit von dem Anmelder gerügte Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) ist nicht gegeben.
7
a) Das Patentgericht hat sich mit dem schriftsätzlichen Vorbringen des Anmelders zur Begründung seiner Beschwerde im Kern auseinandergesetzt. Es hat sowohl seinen Einwand, dass die Stoßionisation durch Stöße zwischen (freien) Wassermolekülen und Sedimentteilchen stattfinde, als auch seine er- gänzende Überlegung behandelt, dass sich die erforderliche Energie aus der "Bahngeschwindigkeit" des Wassermoleküls multipliziert mit der Masse des Sedimentteilchens ergebe. Der Anmelder behauptet nicht, dass er im Kern hiervon abweichenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
8
b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch nicht darin, dass das Patentgericht die Anregung des Anmelders, ein Modell der erfindungsgemäßen Vorrichtung vorzuführen, nicht aufgegriffen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Patentgericht den Anmelder davon abgehalten hätte, die in seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgezeigte Möglichkeit, eine solche Modellvorrichtung in die mündliche Verhandlung mitzubringen und dort vorzuführen, in die Tat umzusetzen. Für das Patentgericht bestand kein Anlass, eine Vorführung anzuregen, nachdem der Anmelder weder die konkrete Ausgestaltung des Modells erläuterte noch technische Aufzeichnungen über ihre Wirkungsweise vorlegte und das Patentgericht die Lehre der Anmeldung als technisch unbrauchbar ansah.
9
c) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird auch nicht durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde begründet. Dabei kann dahinstehen , ob eine Versagung der Zulassung, die durch den Gesetzgeber bewusst unanfechtbar ausgestaltet wurde (vgl. die Nachweise bei Busse/Keukenschrijver , PatG, 8. Aufl., § 100 Rn. 17), unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12, GRUR 2014, 1232 Rn. 14 - S-Bahn zu § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Denn diese Voraussetzungen liegen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass der Anmelder gegenüber dem Patentgericht geltend gemacht hätte, der Streitfall erfordere eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 PatG, und weil in Ermangelung des Vorliegens von Zulassungsgründen mit einer Zulassung auch nicht zu rechnen war.
10
2. Der Beschluss des Patentgerichts leidet auch nicht an einem Begründungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Patentgericht keine Begründung für die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat (BGH, Beschluss vom 21. April 1964 - I ZB 218/63, BGHZ 41, 360, 363 f. - Damenschuh-Absatz).
Bacher Grabinski Hoffmann
Deichfuß Marx
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.01.2018 - 19 W(pat) 20/16 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschl

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschl

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published on 22/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 3 4 / 1 2 vom 22. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja S-Bahn MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 6; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 a) Mit de
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Annotations

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.