Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2018 - X ARZ 69/18

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:160518BXARZ69.18.0
published on 16/05/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2018 - X ARZ 69/18
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Oberlandesgericht Rostock, 4 UH 5/17, 30/01/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 69/18
vom
16. Mai 2018
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage nach § 36
Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche
Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts
deshalb aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt; sie ist unzulässig, wenn
das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin
nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen
ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00, NJW
2000, 3214).
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - X ARZ 69/18 - OLG Rostock
ECLI:DE:BGH:2018:160518BXARZ69.18.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx

beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:


1
I. Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer aus Kaskoversicherungsverträgen auf Zahlung für zwei Wasserfahrzeuge in Anspruch.
2
Den Hauptforderungen über 3.655,12 € und 2.554,10 € liegen unterschiedliche Versicherungsfälle zugrunde. Das angerufene Amtsgericht Waren (Müritz) führte die gesondert eingereichten Klagen zunächst in verschiedenen Abteilungen. Nach Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung wies es auf die dadurch bedingte Streitwerterhöhung hin. Es setzte den Streitwert auf 6.209,22 € fest, erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Neubrandenburg.
3
Das Landgericht erklärte sich ebenfalls für sachlich unzuständig, lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und verwies es an das Amtsgericht zurück. Dieses übersandte die Akten abermals an das Landgericht, das daraufhin das Oberlandesgericht Rostock um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht hat.
4
Das Oberlandesgericht möchte das Amtsgericht für zuständig erklären, sieht sich hierin jedoch durch zwei abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm gehindert und hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt.
5
II. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil die Vorlage unzulässig ist. Die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO sind nicht erfüllt. Für die Zuständigkeitsbestimmung ist im Streitfall ausschließlich das Oberlandesgericht Rostock zuständig.
6
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit eines Oberlandesgerichts aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt. Dagegen ist eine solche Vorlage nicht zulässig, wenn das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214).
7
Danach ist die Vorlage im Streitfall unzulässig. Das Amtsgericht Waren (Müritz) und das Landgericht Neubrandenburg liegen im Bezirk des vorlegenden Oberlandesgerichts. Dieses ist mithin das im Rechtszug zunächst höhere Gericht und gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.
Meier-Beck Grabinski Hoffmann Kober-Dehm Marx
Vorinstanz:
OLG Rostock, Entscheidung vom 30.01.2018 - 4a) 4 UH 5/17 -
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich
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published on 21/06/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 6/00 vom 21. Juni 2000 in dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 36 Abs. 3 In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach §
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Annotations

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.