Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2003 - X ARZ 270/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Der Kläger nimmt die Beklagten vor dem Landgericht Potsdam als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Mietsicherheit in Anspruch, welche die K. GmbH & Co. ... KG aufgrund eines Mietvertrages über ein Gewerbegrundstück nebst Räumen zum Betrieb eines Kinos in E. schuldet. Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam gerügt. Daraufhin hat der Kläger beantragt, durch das Brandenburgische Oberlandesgericht ein gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen , vorzugsweise das Landgericht Potsdam, weil der Schwerpunkt der Sache im Land Brandenburg liege. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es will den Antrag ablehnen, weil für den vorliegenden Rechtsstreit der gemeinsame ausschließliche Gerichtsstand nach § 29a Abs. 1 ZPO gegeben und damit das Landgericht Frankfurt/Oder
örtlich zuständig sei, sieht sich aber an einer solchen Entscheidung durch entgegenstehende Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert.
II. Die Vorlage ist zulässig. Der Beklagte zu 1 hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Land Brandenburg, die Beklagten zu 2 und 3 haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Land Berlin, so daß das vorlegende Oberlandesgericht anstelle des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (§ 36 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214) und das vorlegende Oberlandesgericht bezüglich der Frage, ob für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte aus einem selbständigen Gewähr- oder Garantievertrag, hilfsweise aus einer Bürgschaftsverpflichtung , wie sie der Kläger gegenüber den Beklagten geltend macht, der Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO gilt, von der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2000, 1734) abweichen will.
III. 1. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Anwendbarkeit des § 29a ZPO auf Sicherungsgeschäfte hinsichtlich des Mietverhältnisses bisher nicht entschieden. Die Frage ist umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, daß der besondere ausschließliche Gerichtsstand des § 29a ZPO nur für den miet- oder pachtvertraglich Haftenden, nicht aber für Dritte wie einen Bürgen oder Garanten gegeben sein soll (OLG München ZMR 1973, 84 f.; OLG Hamburg ZMR 1991, 26; BayObLG NJW-RR 2000, 1734; BayObLG NZM 2000, 784; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1167; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29a Rdn. 6; MünchKomm./Patzina, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 29a Rdn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29a Rdn. 22; Müller, Das Grundeigentum 1984, 813 ff.; Fischer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohn-
raummiete, 3. Aufl., 2000, S. 1585, Rdn. 11, S. 1586, Rdn. 16; vgl. auch LG Frankenthal NJW-RR 1997, 334, 335). Demgegenüber wird in der instanzgerichtlichen Judikatur auch die gegenteilige Auffassung vertreten (AG Tempelhof -Kreuzberg, Das Grundeigentum 1985, 419; LG Berlin, Das Grundeigentum 1988, 627; AG Neukölln MM 1994, 210; LG Hamburg WuM 2003, 38), der sich auch das vorlegende Gericht anschließen möchte.
2. Vom Gerichtsstand des § 29a ZPO werden Ansprüche des Vermieters aufgrund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages gegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.
a) Dieses Ergebnis legt bereits der Wortlaut des § 29a Abs. 1 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung vom 11. Januar 1993 (BGBl I, 50) nahe. Dieser erfaßt nur Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse, also Rechtsstreitigkeiten, an denen die Prozeßbeteiligten als Parteien des Vertrages, seiner Anbahnung oder Abwicklung beteiligt sind. Demgegenüber handelt es sich bei Ansprüchen des Vermieters gegen einen Dritten aus einem selbständigen Gewähr- oder Garantievertrag oder aus einer Bürgschaft nicht um Streitigkeiten aus einem Miet- oder Pachtverhältnis, seiner Anbahnung oder Abwicklung, sondern um Ansprüche aus einem selbständigen Rechtsgeschäft. Sie unterscheiden sich damit von einem Schuldbeitritt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl., vor § 414, Rdn. 2 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 29a ZPO Rdn. 6), bei dem der Mitübernehmer neben der ursprünglichen Vertragspartei in ein bestehendes Schuldverhältnis eintritt und damit Partei des Miet- oder Pachtvertrages wird. Da § 29a ZPO auf dem Gedanken beruht, für die örtliche Zuständigkeit an
die Belegenheit des Miet- oder Pachtobjekts anzuknüpfen und Rechtsstreitigkeiten aus Miet- oder Pachtverträgen über Räume bei einem ortsnahen Gericht zu konzentrieren, das mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und zur Beurteilung etwaiger Einwendungen besonders in der Lage ist, kommt seine Anwendung auf gegenüber derartigen Verträgen selbständige Rechtsgeschäfte wie selbständige Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsverträge nicht in Betracht. Auch wenn im Rahmen von Streitigkeiten über selbständige Gewähr-, Garantieoder Bürgschaftsverträgen etwa aufgrund von Einwendungen Fragen zu entscheiden sein können, die sich aus dem Miet- oder Pachtverhältnis ergeben, auf das sich der selbstständige Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrag bezieht, so ist dies nicht typischerweise der Fall. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt , die Parteien eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages denen eines Miet- oder Pachtverhältnisses über Räume gleichzustellen und sie auf dem Weg des von § 29a ZPO vorgesehenen ausschließlichen Gerichtsstands zu zwingen, den Rechtsstreit nicht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, sondern am Gerichtsstand der belegenen Sache zu führen.
b) Dem steht nicht entgegen, daß § 29a Abs. 1 ZPO in der bis zum 11. Januar 1993 geltenden Fassung für den Fall der Wohnraummiete der Gedanke eines "sozialen Mietprozeßrechts" (BGHZ 89, 275, 281 f.; Stein/Jonas/Roth, § 29a Rdn. 1) zugrunde lag, der sicherstellen sollte, daß ein als sozial schwächer angesehener Mieter einen derartigen Prozeß an seinem Wohnort führen kann (Fischer, in: Bub/Treier, aaO, S. 1583). Durch die Neufassung des § 29a ZPO ist die Vorschrift zu einem allgemeinen Belegenheitsgerichtsstand in Mietund Pachtsachen über Räume umgestaltet worden (Zöller/Vollkommer, aaO, § 29a ZPO Rdn. 2). Aus den bereits dargelegten Gründen besteht daher keine
Veranlassung, den Anwendungsbereich der Vorschrift in ihrer seit dem 11. Ja- nuar 1993 geltenden Fassung auf Streitigkeiten zu erstrecken, die Ansprüche aus selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsverträgen betreffen.
IV. Es erscheint zweckmäßig, das Landgericht Berlin als zuständiges Gericht zu bestimmen, da zwei der drei Schuldner dort ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§ 36 Abs. 3, §§ 12, 13 ZPO).
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.