Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2007 - X ARZ 247/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Beschwerdeführerin hat beim Oberlandesgericht Nürnberg Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der Beschwerdegegnerin, der Regierung der Oberpfalz, für die Entgelte für den Stromnetzzugang gemäß § 23a EnWG eingelegt.
- 2
- Mit Beschluss vom 9. März 2007 hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg (4. Zivilsenat) nach Anhörung der Beteiligten für unzuständig erklärt und das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts München verwiesen. Das Oberlandesgericht München (Kartellsenat) hat sich seinerseits mit Beschluss vom 12. Juni 2007 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die erneute Übernahme des Beschwerdeverfahrens abgelehnt und die Sache dem 3. Zivilsenat desselben Gerichts zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständig- keit vorgelegt. Dieser Senat hat mit Beschluss vom 2. August 2007 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
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- II. Der Bundesgerichtshof ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO oder, wie der vorlegende 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg angenommen hat, aus § 36 Abs. 3 ZPO ergibt. Für ersteres könnte eine gebotene teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 2 ZPO sprechen. Denn da bei einem Zuständigkeitskonflikt zweier Oberlandesgerichte über ihre erstinstanzliche Zuständigkeit ein nach § 36 Abs. 2 zur Entscheidung berufenes Oberlandesgericht notwendigerweise - wie auch das vorlegende Oberlandesgericht im Streitfall angenommen hat - von der Rechtsauffassung eines der beteiligten Oberlandesgerichte abweichen muss, ergibt sich letztlich ohnehin zwangsläufig die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs, so dass eine vorgeschaltete oberlandesgerichtliche Zuständigkeit nur zu einer Verfahrensverzögerung führt.
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- III. Zuständig ist das Oberlandesgericht München.
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- Allerdings hat dieses zutreffend angenommen, dass die gesetzliche Zuständigkeit an sich beim Oberlandesgericht Nürnberg liegt. Nach § 75 Abs. 4 EnWG entscheidet über die Beschwerde ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht; dies ist im Streitfall das Oberlandesgericht Nürnberg. Von der durch § 106 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 92 Abs. 1 GWB eröffneten Möglichkeit, energiewirtschaftsrechtliche Verfahren durch Rechtsverordnung einem oder einigen der zuständigen Oberlandesgerichte zuzuweisen, hatte die Bayerische Staatsregierung zum Zeitpunkt des Eingangs der Streitsache noch keinen Gebrauch gemacht. An dieser Zuständigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass nach § 106 Abs. 1 EnWG die nach § 91 GWB bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate über die nach dem Energiewirtschaftsgesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 EnWG über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entscheiden. Denn § 106 Abs. 1 EnWG regelt wie § 91 GWB lediglich die funktionale Zuständigkeit des bei einem Oberlandesgericht zu bildenden Kartellsenats für die kartell- und energiewirtschaftsrechtlichen Streitverfahren, für die dieses Oberlandesgericht zuständig ist.
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- Gleichwohl ist im Streitfall das Oberlandesgericht München zuständig, weil dieses entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an die Verweisung der Streitsache durch das Oberlandesgericht Nürnberg gebunden ist. Durch die Bindungswirkung hat der Gesetzgeber die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Verweisungsentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen, um zu vermeiden , dass mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit mit der Folge verneinen, dass die Sachprüfung des Rechtsschutzbegehrens zum Nachteil der Verfahrensbeteiligten verzögert wird. Die Bindungswirkung tritt daher nur dann nicht ein, wenn ein Verweisungsbeschluss auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist; Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (Sen.Beschl. v. 9.7.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Sen.Beschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; Sen.Beschl. v. 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201; Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/95, MDR 1996, 1032). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht willkürlich. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat § 106 EnWG unter Berufung auf Kommentarliteratur entnommen, dass die Vorschrift eine Parallelität der Zuständigkeiten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dem Energiewirtschaftsgesetz gebiete. Es hat ferner angenommen, dass der Umstand, dass das bayerische Landesrecht keine Zuständigkeitskonzentration für Kartellverwaltungssachen enthalte, ohne Bedeutung sei, weil sich aus dem Sitz der Landeskartellbehörde in München ohnehin eine zu der ausschließlichen Zuständigkeit in Kartellzivilsachen parallele alleinige Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergebe. Wenn das Oberlandesgericht Nürnberg hieraus abgeleitet hat, dass in Bayern eine ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für sämtliche Kartell- und Energiewirtschaftsrechtssachen bestehe, so kann dies noch nicht als willkürlich angesehen werden.
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02.08.2007 - 3 AR 1345/07 -
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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation, - 2.
die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und - 3.
die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn
- 1.
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder - 2.
die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.
(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.