Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2007 - VIII ZR 66/04
published on 10/07/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2007 - VIII ZR 66/04
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 66/04
vom
10. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen
Hermanns und Dr. Milger
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 26. Januar 2005 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es unter II 1 b bb in der 7. Zeile statt "Senatsurteil vom 17. April 2004" heißen muss "Senatsurteil vom 17. März 2004".
Ball Wiechers Wolst Hermanns Milger
Vorinstanzen:Ball Wiechers Wolst Hermanns Milger
LG Lüneburg, Entscheidung vom 04.06.2003 - 3 O 84/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.02.2004 - 20 U 46/03 -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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published on 22/02/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 30/07 Verkündet am: 22. Februar 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 31/03/2014 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.07.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene
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Annotations
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.