Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2013 - VIII ZR 208/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin, welche unter anderem auf dem Gebiet der Gemeinde V. die Grundversorgung mit Erdgas durchführt, verlangt von der dort wohnenden Beklagten Restzahlung aus Erdgasrechnungen für die Zeit vom 7. September 2005 bis 8. September 2010, deren Bezahlung die Beklagte unter Berufung auf die Unwirksamkeit von Preisanpassungen der Klägerin verweigert.
- 2
- Die Klägerin versorgt Erdgaskunden, mit denen sie keine Sondervereinbarung getroffen hat, im Rahmen ihrer "Allgemeinen Tarifpreise" nach einer "Bestabrechnung", die sich nach dem kostengünstigsten Tarif für die individuelle jährliche Abnahmemenge des Kunden richtet. Auf dieser Grundlage rechnete die Klägerin auch gegenüber der Beklagten ab. Sie nahm während der Zeit des Gasbezugs durch die Beklagte Preisanpassungen vor und machte diese in der Lokalpresse bekannt. Seit Inkrafttreten der GasGVV am 8. November 2006 unterrichtete sie zudem die Beklagte über die Preisanpassungen jeweils auch brieflich. Die Beklagte widersprach erstmals am 5. Oktober 2006 den Preiser- höhungen durch die Klägerin und bezahlte seit diesem Zeitpunkt das Entgelt nur auf der Grundlage des bis dahin geltenden Gaspreises.
- 3
- Das Landgericht hat der auf Zahlung von 5.027,46 € nebst Zinsen gerich- teten Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
II.
- 4
- Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 auszusetzen.
- 5
- 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt: "Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"
- 6
- 2. Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Der Senat kann daher unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen. Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof seinerseits das Verfahren C-359/11 bis nach der Urteilsverkündung in den Rechtssachen C-8/11 und C-92/11 ausgesetzt hat. Der Senat hält es daher für angemessen, auch das vorliegende Verfahren - wie bereits die Verfahren VIII ZR 158/11 und VIII ZR 236/10 - gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 158/11 und VIII ZR 236/10, jeweils juris). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 15.09.2011 - 6 O 61/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2012 - VI-2 U (Kart) 10/11 -
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(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.