Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2016 - VIII ZR 207/15

published on 25/10/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2016 - VIII ZR 207/15
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Amtsgericht Bonn, 203 C 339/14, 28/01/2015
Landgericht Bonn, 6 S 38/15, 20/08/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 207/15
vom
25. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:251016BVIIIZR207.15.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nimmt der Vermieter den Mieter auf Räumung der auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung in Anspruch, bestimmt sich der Wert der Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete (st. Rspr. des Senats; zuletzt Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016, 509 mwN). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Kläger, die die Räumung des an die Beklagten zu 1 und 2 ver- mieten Hauses begehren, beträgt bei einer Nettomiete von monatlich 750 € mithin 31.500 €.
2
Die Beschwerde der Kläger ist jedoch unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol

Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 28.01.2015 - 203 C 339/14 -
LG Bonn, Entscheidung vom 20.08.2015 - 6 S 38/15 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
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published on 14/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 291/15 vom 14. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:140616BVIIIZR291.15.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr.
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.