Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - VIII ZR 179/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Denn es trifft entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu, dass der Senat es in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 in einer ihr rechtliches Gehör verletzenden Weise (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) unterlassen hat, auf die von ihr erstmals mit der Anhörungsrüge als für diesen Rechtsstreit entscheidungserheblich angesprochene Bestimmung in Abschnitt IV Nr. 5 Abs. 1 der Leasingbedingungen der Klägerin einzugehen. Diesen rechtlich unerheblichen Punkt im Urteil ausdrücklich zu behandeln, hat nach dem Prozessverlauf keine Veranlassung bestanden.
- 2
- In ihrer Anschlussrevisionsbegründung hat die Beklagte Abschnitt IV der Leasingbedingungen zwar angesprochen, sich hierbei aber nur mit deren Nr. 1 näher befasst. Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat insbesondere unter Randnummer 32 und 35 des Urteils befasst. Die in Abschnitt IV Nr. 5 Abs. 1 der Leasingbedingungen im letzten Halbsatz enthaltene Formulierung hat die Pro- zessbevollmächtigte der Beklagten zwar in der mündlichen Revisionsverhandlung erstmals noch zusätzlich aufgegriffen, sie jedoch ausdrücklich nur auf die aus ihrer Sicht noch nicht angepassten älteren Leasingbedingungen in dem gleichzeitig mitverhandelten Rechtsstreit VIII ZR 241/13 bezogen. Der Senat, der die beiden gleichzeitig verhandelten Sachen auch gleichzeitig schlussberaten hat, hat sich damit befasst und in dem in der Parallelsache VIII ZR 241/13 verkündeten Urteil unter Randnummer 34 zusätzlich dargelegt, warum er die in der Revisionsverhandlung herangezogene Klausel für nicht entscheidungserheblich hält. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.08.2012 - 1 O 257/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2013 - I-24 U 148/12 -
Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.