Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2013 - VIII ZR 178/12

published on 19/02/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2013 - VIII ZR 178/12
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Amtsgericht München, 472 C 6108/11, 18/01/2012
Landgericht München I, 14 S 2114/12, 08/05/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 178/12
vom
19. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger
sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.540,48 €.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
2
1. Die Zulassung der Revision ist weder im Hinblick auf eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
3
Zwar ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregelung des § 566 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 1981 - VIII ZR 331/80, NJW 1982, 221 unter 3 b cc; vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 192/88, BGHZ 107, 315, 319 f. [jeweils zu § 571 BGB aF]; vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 280/07, NJW 2008, 2773 Rn. 12) bei Personenverschiedenheit von Vermieter und veräußerndem Eigentümer in Betracht kommt, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (offen gelassen im Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 84/09, NJW-RR 2010, 1095 Rn. 16; ohne nähere Begründung verneint in BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 119/02, NJW-RR 2004, 657 unter [II] 2 c [zu § 571 BGB aF]).
4
Gleichwohl kommt eine Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nicht in Betracht. Denn diese Rechtsfrage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die auf § 985 BGB - und hilfsweise auf § 546 BGB - gestützte Klage hat schon deswegen keinen Erfolg, weil der Kläger trotz Bestreitens der Beklagten seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen hat. Den vom Kläger zum Nachweis seiner Eigentümerstellung vorgelegten Unterlagen lässt sich - wie das Berufungsgericht in seinem im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Hinweisbeschluss vom 2. April 2012 rechtsfehlerfrei und unbeanstandet festgestellt hat - nicht entnehmen , dass auch die streitgegenständliche Wohnung an ihn veräußert worden ist.
5
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Weder liegt eine Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLGR 2000, 164 f.) vor noch sind dem Berufungsgericht die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) unterlaufen. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit der beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts, so dass auch aus diesem Grund eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205 unter II 1 b bb mwN).
6
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 18.01.2012 - 472 C 6108/11 -
LG München I, Entscheidung vom 08.05.2012 - 14 S 2114/12 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.