Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - VIII ZR 15/14

published on 02/12/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - VIII ZR 15/14
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Landgericht Darmstadt, 23 O 308/11, 03/04/2012
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 12 U 89/12, 05/12/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 15/14
vom
2. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider,
Dr. Bünger und Kosziol
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 6.423,44 € festgesetzt.

Gründe:

1
1. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen , weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Juli 2014 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2
2. Die von der Revision abgegebenen Stellungnahmen geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner Beurteilung zur Wirksamkeit der in Rede stehenden Restwertklausel abzuweichen, und ändern auch sonst an der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nichts.
3
a) Anders als die Revision meint, hat der Senat insbesondere den von ihr noch einmal aufgegriffenen Sachvortrag des Beklagten, ihm seien in den Vertragsverhandlungen die finanziellen Belastungen aus dem Leasinggeschäft so dargestellt worden, dass die dabei genannten Leasingraten den Aufwand der Leasinggeberin voll deckten, bei Erlass des Hinweisbeschlusses - wenn auch mit gegenteiligem Ergebnis - umfassend gewürdigt. An dieser Würdigung hält der Senat bei nochmaliger Überprüfung fest. Vor allem trifft es nicht zu, dass das vom Beklagten unterzeichnete Antragsformular eine finanzielle Belastung des Leasingnehmers mit Leasinggebühren über die Raten hinaus nicht habe erkennen lassen. Vielmehr ist das für die gewählte Leasingform vertragstypisch bestehende Erfordernis einer Abrechnung nach Vertragsende im Antragsformular unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und in seinen Abläufen und wirtschaftlichen Folgen in einer Weise beschrieben worden, dass der - zudem im unternehmerischen Verkehr (§ 14 BGB) tätige - Beklagte nicht davon ausgehen konnte, es werde selbst bei Einhaltung der in Aussicht genommenen jährlichen Fahrleistung mit den von ihm entrichteten Leasingraten in jedem Fall sein Bewenden haben.
4
b) Ebenso hält der Senat an seiner im Hinweisbeschluss näher dargelegten Auffassung fest, dass die im Streit stehende Restwertklausel mit dem darin beschriebenen Abrechnungserfordernis und den dabei anzusetzendenWerten bei ihrer gebotenen Betrachtung im Gesamtzusammenhang des Klauselwerks den Anforderungen des AGB-rechtlichen Transparenzgebots genügt. Die von der Revision beantragte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob die verwendete Klausel unter den Umständen des vorliegenden Falles klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen abgefasst ist, namentlich den Leasingnehmer zureichend über die wirtschaftlichen Folgen einer vorzunehmenden Restwertabrechnung aufklärt, kommt - wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht - schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte den Leasingvertrag als Unternehmer abgeschlossen hat, so dass die genannte Richtlinie gemäß deren Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, b auf diesen Vertrag keine Anwendung findet. Davon abgesehen hat der Senat - wie sich aus dem im Hinweisbeschluss in Bezug genommenen Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, WM 2014, 1738 unter Rn. 27 ff.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt - die von der Revision in Abrede genommene Erfüllung des genannten Transparenzerfordernisses im Einzelnen bedacht und hier nach den Umständen des Falles bejaht. Neue Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen könnten, zeigt die Revision nicht auf. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.04.2012 - 23 O 308/11 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.12.2013 - 12 U 89/12 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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published on 28/05/2014 00:00

Tenor Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2013 und das Urt
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.