Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - VIII ZR 15/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- 1. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen , weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Juli 2014 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
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- 2. Die von der Revision abgegebenen Stellungnahmen geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner Beurteilung zur Wirksamkeit der in Rede stehenden Restwertklausel abzuweichen, und ändern auch sonst an der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nichts.
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- a) Anders als die Revision meint, hat der Senat insbesondere den von ihr noch einmal aufgegriffenen Sachvortrag des Beklagten, ihm seien in den Vertragsverhandlungen die finanziellen Belastungen aus dem Leasinggeschäft so dargestellt worden, dass die dabei genannten Leasingraten den Aufwand der Leasinggeberin voll deckten, bei Erlass des Hinweisbeschlusses - wenn auch mit gegenteiligem Ergebnis - umfassend gewürdigt. An dieser Würdigung hält der Senat bei nochmaliger Überprüfung fest. Vor allem trifft es nicht zu, dass das vom Beklagten unterzeichnete Antragsformular eine finanzielle Belastung des Leasingnehmers mit Leasinggebühren über die Raten hinaus nicht habe erkennen lassen. Vielmehr ist das für die gewählte Leasingform vertragstypisch bestehende Erfordernis einer Abrechnung nach Vertragsende im Antragsformular unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und in seinen Abläufen und wirtschaftlichen Folgen in einer Weise beschrieben worden, dass der - zudem im unternehmerischen Verkehr (§ 14 BGB) tätige - Beklagte nicht davon ausgehen konnte, es werde selbst bei Einhaltung der in Aussicht genommenen jährlichen Fahrleistung mit den von ihm entrichteten Leasingraten in jedem Fall sein Bewenden haben.
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- b) Ebenso hält der Senat an seiner im Hinweisbeschluss näher dargelegten Auffassung fest, dass die im Streit stehende Restwertklausel mit dem darin beschriebenen Abrechnungserfordernis und den dabei anzusetzendenWerten bei ihrer gebotenen Betrachtung im Gesamtzusammenhang des Klauselwerks den Anforderungen des AGB-rechtlichen Transparenzgebots genügt. Die von der Revision beantragte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob die verwendete Klausel unter den Umständen des vorliegenden Falles klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen abgefasst ist, namentlich den Leasingnehmer zureichend über die wirtschaftlichen Folgen einer vorzunehmenden Restwertabrechnung aufklärt, kommt - wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht - schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte den Leasingvertrag als Unternehmer abgeschlossen hat, so dass die genannte Richtlinie gemäß deren Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, b auf diesen Vertrag keine Anwendung findet. Davon abgesehen hat der Senat - wie sich aus dem im Hinweisbeschluss in Bezug genommenen Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, WM 2014, 1738 unter Rn. 27 ff.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt - die von der Revision in Abrede genommene Erfüllung des genannten Transparenzerfordernisses im Einzelnen bedacht und hier nach den Umständen des Falles bejaht. Neue Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen könnten, zeigt die Revision nicht auf. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol
LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.04.2012 - 23 O 308/11 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.12.2013 - 12 U 89/12 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.