Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2003 - VIII ZB 76/03

published on 22/12/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2003 - VIII ZB 76/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 76/03
vom
22. Dezember 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. Juni 2003 wird verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde zu tragen. Streitwert: 2.968,48

Gründe:


I.


Mit Entscheidung des Amtsgerichts vom 28. März 2003, der Beklagten zugestellt am 3. April 2003, ist die Beklagte zur Zahlung von 920,32 Zinsen verurteilt worden und ist ihre auf 2.048,16 bgewiesen worden. Am 5. Mai 2003, einem Montag, hat die Beklagte durch Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom selben Tag Berufung eingelegt.
Die Begründung des Rechtsmittels ist am 5. Juni 2003 beim Landgericht eingegangen.
Nach einem Hinweis der Kammer darauf, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 3. Juni 2003 verstrichen sei, hat die Beklagte beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach dem Sachvortrag der Beklagten sei nicht ersichtlich, daß im Büro des Beklagtenvertreters eine hinreichende Fristenkontrolle gewährleistet sei. Auch aus den vorgelegten Versicherungen an Eides statt lasse sich nur entnehmen, daß die Büroleiterin die Fristeintragungen ihrer Kollegin als solches überprüfe. Dies sei nicht ausreichend, da damit keine Überprüfung daraufhin stattfinde, ob die Fristberechnung selbst sachlich richtig sei. Daher sei von einem Organisationsverschulden des Beklagtenvertreters auszugehen.

II.


Die gemäß § 574 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Auf die von der Beklagten im Rahmen des § 574 Abs. 2 ZPO für bedeutsam gehaltenen Fragen kommt es nicht an. Dem Gesuch auf Wiedereinsetzung konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil dem Vortrag der hierfür darlegungspflichtigen Beklagten (vgl. § 233 ZPO) nicht entnommen werden kann, daß in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten für Rechtsmittelbegründungsfristen Vorfristen im Fristenkalender eingetragen werden. Fehlt eine entsprechende allgemeine Kanzleianordnung, liegt ein Organisationsverschulden vor (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365 unter II 1 c; Musielak/Grandel, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rdn. 18 m.w.Nachw.). Dieses Organisationsverschulden ist auch ursächlich für die Fristversäumnis gewesen. Würden im Büro des Beklagtenvertreters für Rechtsmittelbegründungsfristen Vorfristen notiert, wäre vorliegend die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Dies ist auch für den Fall anzunehmen , daß nur eine von der Rechtsprechung als ausreichend erachtete Vorfrist von vier Tagen eingetragen worden wäre (BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1999, aaO). Wäre dem Rechtsanwalt die Sache vier Tage vor dem (vermeintlichen Ablauf der Frist am) 5. Juni 2003, d.h. also spätestens am (Montag) 2. Juni 2003 vorgelegt worden, hätte er bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Berufungsbegründungsfrist noch einhalten können. Zwar ist ein Rechtsanwalt nicht gehalten, Rechtsmitteleinlegungen noch am Tag der Vorlage zur Vorfrist abschließend zu bearbeiten. Es trifft ihn jedoch die Obliegenheit, nunmehr zu prüfen, ob das Fristende zutreffend
notiert ist (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, NJW 1997, 2825 unter II 2).
Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Deppert für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert 13. Januar 2004 Wiechers Dr. Wolst
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.