Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2014 - VIII ZB 55/13

published on 18/03/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2014 - VIII ZB 55/13
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Landgericht Fulda, 4 O 963/11, 29/05/2013
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 14 U 137/13, 11/09/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 55/13
vom
18. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die
Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, den Richter Dr. Schneider, die Richterin
Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2013 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 17.922 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 6. Juni 2013 zugestellte Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 14. August 2013 bei dem Berufungsgericht zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 6. August 2013 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist eingegangen.
2
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die von ihm vorgelegte, in seiner Kanzlei geltende "Allgemeine Dienstanweisung für den Kanzleibetrieb" vom 4. Februar 2008 verwiesen und ausgeführt, dass die Kanzleiangestellte G. auf der ersten Seite der Urteilsausfertigung jeweils den Fristablauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist sowie entsprechende Vorfristen notiert habe. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung habe Frau G. eine Vorfrist für den 2. August 2013 ("WV") und als Fristablauf den 6. August 2013 ("FA") vermerkt. Ferner habe sie einen Erledigungsvermerk angebracht ("not.").
3
Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe die Angestellte statt der zutreffend vermerkten Wiedervorlagefrist für die Berufungsbegründung (2. August 2013) im Fristenkalender zunächst für die Wiedervorlage den 16. August 2013 und sodann eine "Vorverlegung" auf den 13. August 2013 eingetragen , ohne der Tatsache gewahr zu werden, dass als Fristablauf im Fristenkalender der 6. August 2013 eingetragen und nicht gestrichen gewesen sei. Aus ebenfalls nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe die Angestellte später nicht erkannt, dass im Fristenkalender unter dem 6. August 2013 zwar der Fristlablauf für den Berufungsbegründungsschriftsatz notiert, jedoch an diesem Tag weder ein Ausgang des Schriftsatzes noch eine Streichung der Frist erfolgt sei.
4
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Vorlage der Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift die fehlerhafte Eintragung der Frist zur Berufungsbegründung nicht geprüft habe.
5
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers , mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt und seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.
7
1. Allerdings hält die vom Berufungsgericht gegebene Begründung den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Rechtsanwalt prüfen muss, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist, wenn ihm die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden; dabei darf er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 Rn. 7; vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 11; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, juris Rn. 7; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6). Dabei genügt die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, aaO Rn. 16; vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 11).
8
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insoweit aber kein Versäumnis anzulasten. In den Handakten war die Frist zur Berufungsbegründung zutreffend eingetragen. Die notierte Frist war ebenso wie die Vorfrist mit einem Erledigungsvermerk versehen. Dass die Vorfrist zum 2. August 2013 trotz des Erledigungsvermerks nicht im Fristenkalender eingetragen war, war für den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht erkennbar, als ihm die Handakten zur Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt wurden; Zweifel an der Richtigkeit des Erledigungsvermerks mussten sich ihm nicht aufdrängen.
9
2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beruht auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Ausgangskontrolle (§ 233 ZPO), welches dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
10
Zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört es unter anderem, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 66; jeweils mwN). Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine entsprechende Anordnung bestand, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Die vorgelegte "Allgemeine Dienstanweisung für den Kanzleibetrieb" vom 4. Februar 2008 enthält dazu nichts. Dass es darüber hinaus allgemeine mündliche Anweisungen zur Ausgangskontrolle gegeben oder der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Kanzleiangestellten eine den oben genannten Anforderungen entsprechende konkrete Einzelanweisung zur Überwachung der Berufungsbegründungsfrist erteilt hätte, hat der Kläger im Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen.
11
Die unzureichende Organisation der Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers war kausal für das Fristversäumnis, denn es ist anzunehmen, dass die noch offene Berufungsbegründungsfrist am Abend des 6. August 2013 bei der Kontrolle des Fristenkalenders aufgefallen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte in diesem Fall noch rechtzeitig einen (erstmaligen) Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellen und die (verlängerte) Frist in der Folgezeit wahren können. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Fulda, Entscheidung vom 29.05.2013 - 4 O 963/11 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.09.2013 - 14 U 137/13 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.