Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - VIII ZB 40/13

published on 14/01/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - VIII ZB 40/13
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Landgericht Nürnberg-Fürth, 7 O 9285/11, 18/04/2013
Oberlandesgericht Nürnberg, 4 U 1044/13, 08/08/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 40/13
vom
14. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Der VIII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 8. August 2013 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 18. April 2013 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 35.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das ihm am 24. April 2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil durch seinen Prozessbevollmächtigten rechtzeitig Berufung eingelegt. Am 24. Juni 2013 ist auf dem Faxgerät des Landge- richts Nürnberg-Fürth mit der Faxnummer 0911-12020 ein an das Oberlandesgericht Nürnberg gerichteter Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingegangen, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Bei diesem Faxgerät handelt es sich um das Gerät der 7., 8., 16. und 19. Zivilkammer sowie der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts, nicht um ein Gerät des Oberlandesgerichts Nürnberg oder der gemeinsamen Einlaufstelle der Nürnberger Justizbehörden. Nach Weiterleitung durch die Geschäftsstelle ist der Verlängerungsantrag am 25. Juni 2013 bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Nürnberger Justizbehörden eingegangen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2013, der beim Berufungsgericht am gleichen Tag per Fax eingegangen ist, hat der Beklagte die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist begehrt.
2
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit Beschluss vom 8. August 2013 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung gewährt werden könne, weil die Nichteinhaltung der Frist auf einem ihm zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhe. Denn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe keine hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle getroffen. Zwar habe er glaubhaft gemacht, dass eine allgemeine Büroanweisung bestehe, wonach die Telefaxnummer der Empfangsstelle entweder einem in der Akte befindlichen zeitnahen Schriftstück des Gerichts oder der Homepage des Gerichts zu entnehmen und der Sendebericht nach Absenden des Faxes auf die richtige Adressierung, die korrekte Übernahme der Telefaxnummer und deren korrekte Zuordnung zum Empfängergericht zu überprüfen sei. Es fehlten aber geeignete Anweisungen, die sicherstellen könnten, dass das der anwaltlichen Akte ent- nommene Schreiben des Ausgangsgerichts, dessen Briefkopf die Faxnummer entnommen worden sei, bei der späteren Kontrolle des Sendeberichts nicht nochmals versehentlich zur Grundlage der Kontrolle gemacht werde. Der naheliegenden und in der Gerichtspraxis wiederholt auftretenden Gefahr, dass die gesuchte Faxnummer des Berufungsgerichts einem Schreiben des Ausgangsgerichts entnommen werde und der Fehler auch bei der nachträglichen Kontrolle unbemerkt bleibe, sei nicht entgegengewirkt worden.

II.

3
Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO).
4
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 6; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN).
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
6
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Beklagte die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat und auch der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht rechtzeitig vor Fristablauf beim Berufungsgericht eingegangen ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die Übermittlung des Fristverlängerungsantrags an die hier angewählte Faxnummer des Landgerichts die Frist nicht gewahrt, weil diese Faxnummer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Gemeinsamen Postannahmestelle der Nürnberger Justizbehörden gehörte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den von der Rechtsbeschwerde zitierten Fällen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12, MDR 2013, 1186 Rn. 12 unter Hinweis auf BVerfG, NJW-RR 2008, 446). Denn in jenen Fällen war jeweils einer der besonders bestimmten Telefaxanschlüsse der beteiligten Behörden und Gerichte angewählt worden, die nach einer Gemeinsamen Anordnung der Behördenleiter zugleich als Anschlüsse der anderen Behörden und Gerichte galten; deshalb waren die bei einem dieser Anschlüsse eingehenden Telefaxschreiben als bei der Geschäftsstelle der jeweils angeschriebenen Behörden- oder Gerichtsstelle eingegangen anzusehen. Hier ist indes der Fristverlängerungsantrag nicht an einen derartigen besonders bestimmten Faxanschluss übermittelt worden.
7
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen , die an die Ausgangskontrolle bei einem per Fax übermittelten fristgebundenen Schriftsatz zu stellen sind, überspannt. Die fehlerhafte Übermittlung des Fristverlängerungsantrags an das Landgericht beruht allein auf einem dem Beklagten nicht zuzurechnenden Verschulden der Büroangestellten seines Prozessbevollmächtigten.
8
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ausreichend (und im Übrigen auch geboten), die Faxnummer des Adressatgerichts - soweit möglich - dem letzten in der Handakte befindlichen (zeitnahen) Schreiben des Adressatgerichts zu entnehmen und auch die anschließende Kontrolle des Sendeberichts darauf, ob die richtige Nummer des Adressatgerichts gewählt wurde, anhand dieses Schreibens vorzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - VIII ZB 39/10, NJW-RR 2011, 1557 Rn. 11; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10).
9
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einer derartigen Vorgehensweise eine erhöhte Fehleranfälligkeit dahin bestehe, dass versehentlich die Faxnummer einem Schreiben des Ausgangsgerichts (statt des Adressatgerichts ) entnommen werde und sich der Fehler bei der Kontrolle wiederhole, teilt der Senat nicht. Das Adressatgericht - Oberlandesgericht Nürnberg - ist auf dem Fristverlängerungsantrag des Beklagten vom 24. Juni 2013 zutreffend angegeben. Die (theoretische) Möglichkeit, dass aufgrund eines Versehens die Nummer des Ausgangsgerichts - hier des Landgerichts Nürnberg-Fürth - ermittelt und verwendet wird und sich der Fehler anschließend bei der Ausgangskontrolle wiederholt, besteht auch bei der Anweisung, die Faxnummer über die Homepage des Adressatgerichts zu ermitteln. Jedenfalls darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine erfahrene Büroangestellte, die bisher zuverlässig gearbeitet hat, die allgemeine Anweisung, die Faxnummer des Adressatgerichts aus einem bei der Handakte befindlichen Schreiben dieses Gerichts herauszusuchen und den Sendebericht anschließend anhand dieses Schreibens noch einmal auf die richtige Faxnummer des Adressatgerichts zu kontrollieren, zuver- lässig ausführen wird. Dass entsprechende Anweisungen im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestanden, ist durch die eidesstattliche Versicherung der Bürokraft glaubhaft gemacht. Der gleichwohl unterlaufene Fehler beim Heraussuchen und der Kontrolle der verwendeten Nummer beruht daher auf einem dem Beklagten nicht zuzurechnenden Versehen der Büroangestellten und nicht auf einem Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten.
10
Da der Beklagte die versäumte Prozesshandlung vor Ablauf der begehrten Fristverlängerung nachgeholt hat (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), war seinem Wiedereinsetzungsantrag zu entsprechen. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.04.2013 - 7 O 9285/11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.08.2013 - 4 U 1044/13 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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Annotations

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.