Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gegenstandswert: 65.000 €
Gründe:
- 1
- Der I. Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - nach rechtzeitiger Einlegung der Berufung - wurde nicht an das Berufungsgericht, sondern an das erstinstanzliche Landgericht adressiert. Dort ging er am Tag des Fristablaufs, dem 23. August 2010, bei der gemeinsamen Annahmestelle des Justizzentrums ein und lag am Folgetag der Geschäftsstelle des Landgerichts vor.
- 2
- Zur Begründung ihres mit der Berufungsbegründung am 24. September 2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Antrages auf Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte vorgetragen:
- 3
- Die Fristversäumung beruhe auf dem Versehen eines Rechtsanwaltsfachangestellten im Büro ihres Prozessbevollmächtigten. Letzterer habe wegen einer kurzfristig angesetzten, umfangreichen Besprechung im Lauf des 23. August 2010 die Berufungsbegründung nicht verfassen können. In seinem Auftrag habe sein langjähriger Mitarbeiter einen Fristverlängerungsantrag gefertigt, der allerdings wegen fehlerhafter Bedienung der Kanzleisoftware an das falsche Gericht adressiert worden sei. Diesen Antrag habe er während der Besprechung ohne Akten unterschrieben , den Mitarbeiter aber angewiesen, ihn vor Absendung zusammen mit den Handakten einem anderen Anwalt der Sozietät zur Prüfung vorzulegen. Hiervon habe der Mitarbeiter, nachdem auch der Sozius zunächst noch in einem Mandantengespräch gewesen sei, schließlich mit Blick auf das Ergebnis seiner eigenen Prüfung eigenmächtig abgesehen und den Verlängerungsantrag an das unzuständige Landgericht gefaxt.
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- Mit Beschluss vom 27. Dezember 2010 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Beklagten.
- 5
- II. Die nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
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- 1. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, FamRZ 2007, 1722 Rn. 4; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791 unter II 2; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.). Demgemäß dürfen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden.
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- 2. Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoßen. Zu Recht hat es der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf ihr Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn ihrem Prozessbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschulden an der Fristversäumung trifft. Das ist hier nicht der Fall.
- 8
- a) Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (so bereits BGH, Beschluss vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 625/81, VersR 1981, 1126 f.; Senatsbeschluss vom 15. November 1978 - IV ZB 54/78, VersR 1979, 229 f. und ständig). Das umfasst die Pflicht, einen Antrag auf Verlängerung der entsprechenden Frist auf die richtige Be- nennung des Gerichts zu überprüfen und eventuell fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Insbesondere muss ihm dabei auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, VersR 2001, 390 unter 2 a und Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443 unter II 2 a).
- 9
- Prozessbevollmächtigte Der der Beklagten hat diese Pflichten schuldhaft verletzt, als er den Verlängerungsantrag ungeprüft unterschrieben in den weiteren Geschäftsgang gegeben hat. Das nimmt auch die Rechtsbeschwerde hin.
- 10
- b) Ohne Erfolg zieht sie allerdings in Zweifel, dass diese schuldhafte Pflichtverletzung für die Fristversäumung kausal geworden ist, weil der Prozessbevollmächtigte seinem Mitarbeiter die unmissverständliche Weisung erteilt habe, vor Abgang den Verlängerungsantrag mit Akten seinem Sozius zur Prüfung vorzulegen. Durch diese Anweisung ist sein Verschuldensbeitrag für die Versäumung der Frist durch - einer Blankounterschrift vergleichbaren - Unterschriftsleistung ohne inhaltliche Prüfung nicht vollständig entfallen. Die letztlich eigenmächtige Absendung des Antrags durch den Rechtsanwaltsfachangestellten konnte weder die Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten noch deren ursächlichen Beitrag für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach den Grundsätzen der sogenannten "überholenden Kausalität" beseitigen.
- 11
- aa) Die Anfertigung von zur Fristwahrung geeigneten Schriftsätzen gehört einschließlich der Angabe des zuständigen Gerichts zu den Geschäften , die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angabe des Berufungsgerichts ist mithin ein nicht delegierbarer Kernbestandteil des Fristverlängerungsantrages und muss vom unterzeichnenden Rechtsanwalt grundsätzlich selbst kontrolliert werden (vgl. zur Berufungsbegründungsschrift BGH, Beschlüsse vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, VersR 2010, 132 Rn. 8 f.; vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, MDR 2005, 1427 f. und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 unter 2; jeweils m.w.N.). Auch das erkennt die Rechtsbeschwerde an.
- 12
- Entgegen bb) ihrer Ansicht ändert daran indes nichts, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten über eine Anweisung an seinen Mitarbeiter die inhaltliche Prüfung des Antrages an seinen Sozietätskollegen zu delegieren versuchte.
- 13
- der In Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass gerade auch in Fällen arbeitsteiliger Erstellung von Schriftsätzen in Anwaltssozietäten vor der Absendung verantwortlich geprüft werden muss, ob die Koordination gelungen ist. Das kann sinnvoll nur durch den Rechtsanwalt erfolgen, der den Schriftsatz unterzeichnet und damit für die Sozietät insgesamt die Verantwortung für die Richtigkeit übernimmt (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 aaO Rn. 10).
- 14
- Die Verantwortung eines Prozessbevollmächtigten für den verspäteten Eingang eines infolge mangelnder Überprüfung falsch adressierten Schriftsatzes wird hingegen nicht dadurch beseitigt, dass sein Mitarbeiter nachfolgend durch weisungswidriges Verhalten gegen Pflichten verstößt und so mit zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels beiträgt. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn neben den vom Prozessbe- vollmächtigten verschuldeten Umständen andere von ihm nicht verschuldete mitgewirkt haben (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2003 aaO; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 287). Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt mithin Mitursächlichkeit (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2000 aaO unter 2 b und vom 8. Juli 1981 aaO; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 31. Aufl. § 233 Rn. 14; jeweils m.w.N.).
- 15
- cc) Danach konnte die schuldhafte ungeprüfte Unterzeichnung und Weitergabe des Fristverlängerungsantrages durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ihre rechtliche Erheblichkeit nicht durch die Anweisung verlieren, die Sache noch dem Sozius vorzulegen. Das nachfolgende Fehlverhalten seines Mitarbeiters vermochte den Anwalt nicht zu entlasten. Er hat durch sein eigenes Verhalten mit der Übergabe eines absendefähigen Schriftsatzes eine "Gefahrensituation" geschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 aaO 286). Die Realisierung dieser Gefahr durch Versendung eines fehlerhaft adressierten Schriftsatzes war durch die genannte Vorlageanweisung an den Mitarbeiter nicht mit Sicherheit auszuschließen. Die einem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflichten und seine daraus sich ergebende Verantwortlichkeit bleiben selbst im Fall einer weisungsgemäßen Verwendung von Blankounterschriften unberührt; allein in Bezug auf die Einhaltung von Form- vorschriften - etwa bei weitgehend formalisierten Texten - kann ein solches Vorgehen unbedenklich sein (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 aaO 1428).
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 16.06.2010 - 2 O 257/09 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 27.12.2010 - 1 U 109/10 -

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Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.