Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - VIII ZA 7/19

published on 16/07/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - VIII ZA 7/19
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Amtsgericht Hamburg-Altona, 316 C 133/18, 04/12/2018
Landgericht Hamburg, 316 S 98/18, 23/04/2019

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZA 7/19
vom
16. Juli 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:160719BVIIIZA7.19.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 16 - vom 23. April 2019 (316 S 98/18) wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Das Rechtsmittel wäre bereits unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Bei einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Mietverhältnisses (wie vorliegend ) bestimmt sich die Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete, sofern es sich - wie hier - um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die "streitige" Zeit deshalb nicht bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3; vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016 Rn. 1; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; st. Rspr.). Hieraus ergibt sich angesichts einer Nettomiete von monatlich 408,72 € ein Betrag von 17.166,24 €, so dass der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider
Dr. Bünger Kosziol

Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 04.12.2018 - 316 C 133/18 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2019 - 316 S 98/18 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.