Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2016 - VIII ZA 32/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Soweit der Kläger sein Befangenheitsgesuch hinsichtlich der am Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 beteiligten Richter für die Entscheidung über die Anhörungsrüge aufrechterhält, ist es aus den fortbestehenden Gründen des genannten Senatsbeschlusses als unzulässig zu verwerfen. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind auch mit der jetzigen Eingabe weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.
- 2
- 2. Soweit sich der Kläger mit seiner (erneuten) Anhörungsrüge dagegen wendet, dass der Senat im Beschluss vom 20. Juli 2016 die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für eine erneute Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung ist deshalb kein Raum (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10, juris Rn. 2; vom 2. März 2015 - V ZR 219/13, juris Rn. 3; vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 4).
- 3
- 3. Soweit sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge darüber hinaus gegen die Verwerfung seines vorangegangenen Ablehnungsgesuchs und seiner Rechtsbeschwerde als unzulässig wendet, hat der Senat die Ausführungen des Klägers bereits mangels rechtlicher Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet. Denn der Umstand, dass der Senat eine dem Kläger nicht genehme Rechtsposition eingenommen hat, stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BGH, Beschlüsse vom 9. März 2016 - IV ZR 266/14, juris Rn. 1; vom 18. August 2016 - III ZR 168/15, juris Rn. 2).
- 4
- 4. Der vom Kläger hilfsweise erneut gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist allein schon wegen Aussichtslosigkeit der in diesem Verfahrensstadium nur noch zu prüfenden Anhörungsrüge zurückzuweisen (§ 114 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol
LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.09.2015 - 8 O 305/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2015 - 1 W 78/15 -
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.