Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2004 - VII ZR 95/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Kläger haben Klage erhoben, die Beklagte zur Zahlung von 400.000 DM Mängelbeseitigungskosten zu verurteilen. Sie haben insoweit einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angeregt, den Betrag als Vorschuß geltend zu machen. Die Kläger haben daraufhin den Betrag von 400.000 DM hilfsweise als Vorschuß begehrt. Das Berufungsgericht hat irrtümlich gemeint, der Antrag auf Zahlung als Schadensersatz sei fallen gelassen worden. Es hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und in den Urteilsgründen darauf hingewiesen, daß den Klägern ein Anspruch auf Vorschuß zustehe.Die Kläger haben Ergänzung des Urteils dahin beantragt, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger als Gesamtgläubiger 204.516,75 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.9.2000 zu zahlen, wobei auf das Urteil bereits gezahlte Vorschußbeträge, die auf das vorangegangene Urteil bezahlt sind, anzurechnen sind. Zur Begründung haben sie ausgeführt, das Berufungsgericht habe den Antrag auf Zahlung als Schadensersatz versehentlich nicht beschieden. Das Urteil sei nach § 321 Abs. 1 ZPO zu ergänzen. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 5. März 2004 den Antrag auf Ergänzung des Urteils zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Revision gegen ein Urteil nicht zugelassen hat, mit dem die Ergänzung eines zuvor ergangenen Urteils beantragt worden ist (künftig: Ergänzungsurteil). Das Ergänzungsurteil im Sinne des § 321 ZPO unterliegt der selbständigen Anfechtung. Das gilt nicht nur für den Fall, daß das Urteil ergänzt wird (BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840), sondern auch dann, wenn der Antrag auf Ergänzung des Urteils zurückgewiesen wird. Ist die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts über das Ergänzungsurteil , wie hier, nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden, sind für das Revisionsverfahren die Regelungen des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 anzuwenden, § 26 Nr. 7 EGZPO. Das bedeutet, daß die Nichtzulassung der Revision im Ergänzungsurteil grundsätzlich nach Maßgabedes § 544 ZPO n.F. durch die Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist § 544 ZPO n.F. bis einschließlich 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. 2. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, daß der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigt.
a) Im Ansatz zutreffend geht die Beschwerde davon aus, daß die Kläger zwei unterschiedliche Ansprüche als Haupt- und Hilfsantrag geltend gemacht haben, so daß zwei unterschiedliche Streitgegenstände in diesem Verhältnis anhängig waren. Eine Klage auf Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten begründet einen anderen Streitgegenstand als eine Klage auf Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (BGH, Urteil vom 13. November 1997 - VII ZR 100/97, BauR 1998, 369).
b) Die Kläger sind nicht allein deshalb in Höhe von 400.000 DM beschwert , weil das Berufungsgericht den Antrag auf Ergänzung des Urteils dahin, daß der Betrag von 400.000 DM als Schadensersatz geschuldet ist, zurückgewiesen hat. Allerdings bestimmt sich die Beschwer des den Antrag abweisenden Urteils nach dem Wert dieses Antrags. Dieser Wert wird jedoch nicht allein durch die Bezifferung des Antrags bestimmt. Vielmehr kommt es darauf an, in welcher Höhe ein wirtschaftliches Interesse der Kläger daran besteht, diesen Antrag ergänzend durchzusetzen. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß sie ein obsiegendes Urteil über den beantragten Zahlungsbetrag erstritten haben. Maßgeblich ist das Interesse der Kläger daran, den Betrag als Schadensersatz und nicht als Vorschuß zu erhalten.
3. Dieses Interesse ist nicht mit einem Betrag zu bewerten, der 20.000 € übersteigt. Der nach den (voraussichtlichen) Mängelbeseitigungskosten berechnete Schadensersatzanspruch und der Vorschußanspruch unterscheiden sich im Wesentlichen darin, daß eine Abrechnung des Schadensersatzes nicht stattfindet , während das als Vorschuß Erlangte vom Besteller abzurechnen und nachzuweisen ist, daß es zur Beseitigung von Mängeln verwendet worden ist (BGH, Urteil vom 13. November 1997 - VII ZR 100/97, BauR 1998, 369). Wirtschaftlich kann der Besteller durch diese Abrechnungspflicht belastet werden.
a) Die Kläger haben nicht dargelegt, in welchem Umfang diese wirtschaftliche Belastung besteht. Nach ihrem Vortrag in den Instanzen haben sie mit dem Anspruch auf Zahlung von 400.000 DM den vom Sachverständigen geschätzten Mindestbetrag geltend gemacht, der zur Mängelbeseitigung erforderlich ist. Sie gehen danach davon aus, daß sie nichts zurückzuzahlen haben. Jedenfalls schätzen sie das Risiko gering ein, daß sich nach der Mängelbeseitigung geringere Kosten ergeben, als sie geltend gemacht werden. Auf dieser Grundlage kann der Senat keine wesentliche Beschwer darin erkennen, daß ihnen der Betrag als Vorschuß und nicht als Schadensersatz zuerkannt worden ist.
b) Eine weitere wirtschaftliche Belastung der Kläger liegt darin, daß sie bei Zuerkennung eines Vorschusses Aufwendungen für die Abrechnung haben, die sie bei Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs nicht haben. Die darin liegende Beschwer haben sie nicht beziffert. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, daß die Kosten dieses Nachweises mit einem Betrag über 20.000 € zu bewerten sind. Dabei muß berücksichtigt werden, daß eine gewisse Kostenkontrolle und Kostendokumentation ohnehin während der Sanierung vorzunehmen ist.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat bewertet die wirtschaftlichen Nachteile der Kläger mit 5.000 €. Der Beschwerdewert ist entsprechend festzusetzen. Dressler Hausmann Wiebel Kniffka BaunermoreResultsText
Annotations
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)