Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2004 - VII ZR 345/03
published on 17/06/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2004 - VII ZR 345/03
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 345/03
vom
17. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,
Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. November 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO), der Streithelfer trägt die Kosten der Streithilfe (§ 101 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO). Gegenstandswert: 124.418,39 €
Gründe:
Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1 ein Organisationsverschulden trifft, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Denn die dreißigjährige Verjährungsfrist ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des Landgerichts. Der Streithelfer hat bei der Abnahme der Bauüberwachungsleistungen verschwiegen, daß er, wie auch das Berufungsgericht von der Beschwerde unbeanstandet feststellt, "seine Aufgaben nicht wahrgenommen und keinerlei Kontrollen vorgenommen hat". Der Streithelfer, dessen Kenntnis sich die Be-klagte zurechnen lassen muß, hat damit den Mangel seiner Leistung bei der Abnahme arglistig verschwiegen. Im übrigen gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung. Der Streithelfer ist in nicht verjährter Zeit mit den Mängeln konfrontiert worden, ohne daß die Kläger in gebotener Weise über die Mängelursache und die Möglichkeit einer Haftung der Beklagten zu 1 aufgeklärt worden sind. Der Streithelfer ist hinsichtlich der Mängelanzeigen auch dann Empfangsbote der Beklagten, wenn er nicht deren Mitarbeiter, sondern als freier Architekt tätig war. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Dressler Thode Hausmann Kuffer Kniffka
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 20/02/2014 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.
published on 19/10/2004 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten Ziffer 2 gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19. Februar 2004 - 4 O 16/01 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte Ziffer 2 trägt die Kosten der Berufung sowie die Kosten der Nebenintervention in d
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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)