Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2010 - VII ZR 195/08

published on 08/07/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2010 - VII ZR 195/08
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Landgericht Stade, 4 O 93/03, 12/07/2007
Oberlandesgericht Celle, 6 U 130/07, 25/09/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 195/08
vom
8. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier
und Leupertz

beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Schlussurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2008 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 74.125,00 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn aus abgetretenem Recht der B.-GmbH, die von dem Beklagten als Generalunternehmer mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses beauftragt war und ihrerseits der Klägerin als Subunternehmer die Gewerke Sanitär, Heizung und Lüftung übertragen hatte. Die Werkleistungen der B.-GmbH wurden am 23. Juli 2002 abgenommen. Am glei- chen Tage trat die Klägerin u.a. die (später) an sie zedierten Restwerklohnforderungen der B.-GmbH gegen den Beklagten (im Voraus) zur Sicherheit an die Kreissparkasse W. mit der Maßgabe ab, dass die Zession bis auf Weiteres nicht offengelegt werden und die Klägerin weiterhin zur Einziehung der von der Sicherungsabtretung umfassten Forderungen im eigenen Namen berechtigt sein sollte.
2
Die Klägerin hat mit der Klage ursprünglich die ihr aus eigenem Recht gegen den Beklagten zustehenden Werklohnforderungen geltend gemacht und die Klage mit einem am 30. September 2003 zugestellten Schriftsatz vom 22. September 2003 auf die an sie abgetretenen Restwerklohnansprüche der B.-GmbH in Höhe von insgesamt 74.125,00 € erweitert.
3
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der aus abgetretenem Recht geltend gemachten Forderung in Höhe von 42.186,67 €, teilweise Zug-um-Zug gegen Nachbesserung, stattgegeben und die Klage in diesem Punkt im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren die Abtretung der streitigen Klageforderung an die Kreissparkasse W. vorgetragen hatte, hat die Klägerin sich erstmals mit einem am 7. Mai 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hilfsweise darauf berufen, sie sei ermächtigt, die an die Kreissparkasse W. abgetretenen Forderungen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Gegen diesen Anspruch hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt, indem es durch Schlussurteil vom 25. September 2009 der Berufung des Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin stattgegeben und die auf Forderungen aus abgetretenem Recht gestützte Klage abgewiesen hat. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt.

II.

4
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO.
5
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind unter Berücksichtigung der für die Verjährung maßgeblichen Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB die bis 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anzuwenden, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB.
6
1. Das Berufungsgericht meint, die Klageforderung, welche die Klägerin aus dem Recht der Kreissparkasse W. im eigenen Namen geltend mache, sei verjährt. Die Verjährung sei in Ansehung der am 23. Juli 2002 erfolgten Abnahme mit Ablauf des 31. Dezember 2004 gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BGB a.F., §§ 199 Abs. 1, 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 229 § 5 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EGBGB eingetreten. Sie sei durch die am 30. September 2003 zugestellte Klageerweiterung nicht gehemmt worden, weil die Klägerin die Abtretung an die Kreisparkasse W. und die Prozessstandschaft nicht offen gelegt, sondern ihre Forderung allein auf eigenes, von der B.-GmbH erworbenes Recht gestützt habe.
7
2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Schriftsatzes vom 22. September 2003 am 30. September 2003 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit Art. 229, § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 EGBGB verneint hat, beruhen auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
8
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW 2009, 2137). So liegt der Fall hier.
9
a) Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 3. Juni 2008 unwidersprochen vorgetragen , dass es sich bei der zwischen ihr und der Kreissparkasse W. vereinbarten (Voraus-) Abtretung um eine stille Sicherungszession handelte und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, wonach der Zedent im Sonderfall einer stillen Sicherungszession berechtigt ist, die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen und damit die Unterbrechung /Hemmung der Verjährung auch dann herbeiführt, wenn er die Abtretung im Prozess nicht offen legt (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110; Urteil vom 11. November 1977 - I ZR 80/75, NJW 1978, 698). Sie hat zudem den Unterschied zu den Fällen herausgearbeitet, in denen die Klage eines Zedenten, der die Forderung nicht zur Sicherung abgetreten hat, die Verjährung selbst dann nicht hemmt, wenn er zur Einziehung ermächtigt ist, jedoch die Abtretung nicht offen legt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - I ZR 75/71, NJW 1972, 1580).
10
Das Berufungsgericht hat zwar auf dieses Vorbringen der Klägerin und die im Schriftsatz vom 3. Juni 2008 erwähnten Entscheidungen Bezug genommen , jedoch offenbar weder den Inhalt des Sachvortrags noch seinen durch Rechtsprechung untermauerten Sinn erfasst. Es sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1972 (I ZR 75/71, NJW 1972, 1580) und 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978, 698), wonach für eine Unterbrechung/Hemmung der Verjährung die Offenlegung von Weiterabtretung und Prozessstandschaft erforderlich sei, wenn die Klage ursprünglich auf durch Abtretung erworbenes Recht gestützt und die Wirksamkeit der Abtretung später zweifelhaft werde. Damit übergeht das Berufungsgericht den Sachvortrag der Klägerin zur Vereinbarung einer stillen Sicherungszession zwischen ihr und der Kreissparkasse W. Denn gerade für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978, 698) und in ausdrücklicher Abgrenzung zu der vom Berufungsgericht herangezogenen, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1972 (I ZR 75/71, NJW 1972, 1580) zugrunde liegenden Fallkonstellation entschieden , dass die Verjährung der zedierten Forderung auch dann durch gerichtliche Geltendmachung unterbrochen wird, wenn der Gläubiger die Sicherungszession nicht offen legt. Die dies ignorierenden Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen anderen Schluss zu als den, dass es den Sachvortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls seinen Sinn nicht erfasst hat. Nicht nachzuvollziehen ist es im Übrigen, warum die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978, 698) überholt sein soll. Das Gegenteil ist der Fall. Der Bundesgerichtshof hat sie - worauf die Klägerin mit Recht hinweist - bestätigt (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110).
11
b) Der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. Nach der dargestellten Rechtsprechung ist die Verjährung im September 2003 gehemmt worden.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 12.07.2007 - 4 O 93/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.2008 - 6 U 130/07 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.