Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2010 - VII ZB 86/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH (Schuldnerin).
- 2
- Die Schuldnerin hat eine Werklohnforderung mit Schlussrechnung vom 30. April 2004 geltend gemacht. Die am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage ist nicht zugestellt worden, da der am 2. Januar 2008 angeforderte Vorschuss nicht bezahlt worden war. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Bestellung des Klägers als Insolvenzverwalter hat dieser den Rechtsstreit unter der Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgenommen und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
- 3
- Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
- 4
- Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
- 5
- Mit Schriftsatz vom 18. September 2009 hat der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassene Rechtsanwalt H. "Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO" eingelegt und beantragt: "1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7.8.2009, AZ: 10 W 39/09, wird aufgehoben. 2. Es wird weiter beantragt, dem Kläger unter Beiordnung der Unterfertigten Prozesskostenhilfe im Umfang der in Anlage 1 angeschlossenen Werklohnklage zu bewilligen."
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - IX ZB 36/02, GuT 2003, 66, in juris dokumentiert; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2007, 1237). Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Parteien sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
- 7
- Entgegen der von Rechtsanwalt H. vertretenen Ansicht lassen sich die Anträge im Schriftsatz vom 18. September 2009 nicht dahingehend verstehen, dass Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt worden ist. Dem stehen Wortlaut und Inhalt der Anträge entgegen. Es wird eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts eingereicht und in Nummer 2 ferner zugleich beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für eine in der Anlage beiliegende Werklohnklage zu bewilligen. Diese Anträge betreffen allein das Rechtsbeschwerdeverfah- ren. Das ist für den Antrag zu 1 ohnehin klar. Für den Antrag zu 2 ergibt sich das daraus, dass in der Sache der in der Instanz gestellte Antrag, Prozesskostenhilfe für die Werklohnklage zu bewilligen, wiederholt wird, und zudem die Beiordnung des beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts H. beantragt wird. Einen Hinweis darauf, dass für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt wird, enthält der Schriftsatz vom 18. September 2009 nicht. In diesem Fall hätte die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt werden müssen, was Rechtsanwalt H. nach seiner eigenen Darstellung auch bekannt gewesen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt der Wille, Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu beantragen, auch nicht daraus, dass auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 18. September 2009 formuliert ist "hier: Prozesskostenhilfe" und auf Seite 3 der Begriff "Prozesskostenhilfeantrag" auftaucht. Denn in den vorherge- henden Verfahren hat es sich um Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt und der "Prozesskostenhilfeantrag" bezieht sich auf die als Anlage eingereichte Werklohnklage.
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 17.04.2009 - 20 O 50/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2009 - 10 W 39/09 -
Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.