Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2015 - VII ZB 62/14

published on 08/04/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2015 - VII ZB 62/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Stuttgart, 28 O 167/13, 23/06/2014
Oberlandesgericht Stuttgart, 10 U 81/14, 03/11/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 62/14
vom
8. April 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers, die Frist für die
Berufungsbegründung "um einen Monat bis zum 22.09.2014 zu verlängern",
obgleich die Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 29. September
2014 läuft, und verlängert der Vorsitzende auf diesen Antrag hin die Frist für die
Berufungsbegründung bis zum 22. September 2014, so ist diese Fristverlängerungsverfügung
in aller Regel nach ihrem objektivem Inhalt dahin zu verstehen,
dass damit die Frist für die Berufungsbegründung - unter abschließender Verbescheidung
des Fristverlängerungsantrags - lediglich bis zum 22. September
2014 verlängert und ein etwa weitergehender Antrag stillschweigend abgelehnt
worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. Juni 1989 - VIII ZB 5/89,
NJW-RR 1989, 1278).
BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZB 62/14 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
und die Richterinnen Graßnack und Sacher

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. November 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 82.911,30 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliches Honorar für Ingenieurleistungen nebst Zinsen sowie Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten.
2
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. Juni 2014 ganz überwiegend stattgegeben. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 27. Juni 2014 zugestellt worden.
3
Im Anschluss an die Einlegung der Berufung im Namen der Beklagten hat deren Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 25. August 2014 beantragt , die Frist zur Begründung der Berufung "um einen Monat bis zum 22.09.2014 zu verlängern".
4
Am 26. August 2014 hat die stellvertretende Vorsitzende des Berufungssenats Folgendes verfügt: "Auf begründeten Antrag des Beklagtenvertreters wird die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 22.09.2014 verlängert."
5
Die auf den 22. September 2014 datierte und an das Berufungsgericht adressierte Berufungsbegründung ist vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten per Telefax am 22. September 2014 um 23.53 Uhr versehentlich an das erstinstanzliche Landgericht gefaxt worden. Da das Telefaxgerät des Landgerichts defekt war, ist das Telefax auf dem Server des Landgerichts gespeichert und am Morgen des 23. September 2014 beim Landgericht ausgedruckt und an das Berufungsgericht weitergeleitet worden, bei dem es noch am selben Tag eingegangen ist. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsbegründung nochmals am 23. September 2014 direkt an das Berufungsgericht gefaxt (Eingang: 23. September 2014, 8:07 Uhr).
6
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, von einer Verspätung der Berufungsbegründung am 23. September 2014 könne nicht ausgegangen werden; die Frist für die Berufungsbegründung sei erst am 29. September 2014 abgelaufen. Vorsorglich hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung beantragt.
7
Mit Beschluss vom 3. November 2014 hat das Berufungsgericht diesen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Frist für die Berufungsbegründung sei nur bis zum 22. September 2014 verlängert worden. Eine andere Auslegung komme auch unter Berücksichtigung des Fristverlängerungsantrags vom 25. August 2014 nicht in Betracht. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Be- rufungsbegründung könne der Beklagten nicht gewährt werden. Sowohl das Wählen der falschen Telefaxnummer als auch das rechtzeitige Unterlassen der Beantragung einer weiteren Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung stellten ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten dar, das sich diese nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen müsse.
8
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Der angefochtene Beschluss verletze die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht habe den Fristverlängerungsantrag der Beklagten vom 25. August 2014 unter Verkennung wesentlicher Auslegungsgrundsätze interessenwidrig dahingehend ausgelegt, dass mit ihm nur eine Fristverlängerung von weniger als einem Monat, nämlich bis zum 22. September 2014, begehrt werde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei der Fristverlängerungsantrag vom 25. August 2014 dahin auszulegen , dass eine Fristverlängerung von einem vollen Monat bis zum 29. September 2014 begehrt worden sei. Das Berufungsgericht habe den Inhalt des Fristverlängerungsantrags verkannt und übersehen, dass über einen Teil des Verlängerungsantrags (Zeitraum bis zum 29. September 2014) noch gar nicht entschieden worden sei. Diese ausstehende Entscheidung über die Fristverlängerung müsse nachgeholt werden, was auf den rechtzeitig gestellten Antrag auch nach Ablauf der Frist erfolgen könne.

II.

9
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 7 = ZfBR 2012, 765; Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 97/08, juris Rn. 5 m.w.N.), sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör.
10
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die Berufung entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet hat.
11
a) Es kann dahin stehen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei von der Beklagten nur bis zum 22. September 2014 beantragt worden, richtig ist. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, sie habe die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. September 2014 beantragt, was der Verlängerung um einen Monat entspräche, verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Denn mit der Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden des Berufungssenats vom 26. August 2014 ist die Frist für die Berufungsbegründung lediglich bis zum 22. September 2014 verlängert und ein etwa weitergehender Fristverlängerungsantrag stillschweigend abgelehnt worden.
12
b) Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist der objektive Inhalt der Mitteilung maßgeblich, die an die die Fristverlängerung beantragende Partei gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, NJW-RR 2009, 643 Rn. 13 m.w.N.). Verlängert der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist für eine kürzere Zeit als beantragt, liegt darin in aller Regel zugleich die (stillschweigende) Ablehnung des weitergehenden Antrags und nicht ein Vorbehalt, insoweit erst noch entscheiden zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1989 - VIII ZB 5/89, NJW-RR 1989, 1278, 1279; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 520 Rn. 16).
13
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden vom 26. August 2014 nach ihrem objektiven Inhalt dahin zu verstehen, dass damit die Frist für die Berufungsbegründung - unter abschließender Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags - lediglich bis zum 22. September 2014 verlängert und ein etwa weitergehender Antrag stillschweigend abgelehnt worden ist. Der der genannten Verfügung beigefügte Hinweis, dass mit einer weiteren Fristverlängerung nur bei rechtzeitiger Vorlage - oder anwaltlicher Versicherung - einer Einwilligungserklärung der Gegenseite gerechnet werden kann, ändert an dieser Auslegung nichts. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Verfügung vom 26. August 2014 zunächst auch selbst im Sinne einer abschließenden Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags verstanden.
14
2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

III.

15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Sacher

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.06.2014 - 28 O 167/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.11.2014 - 10 U 81/14 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 97/08 vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergma
published on 29/01/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 61/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 2, § 233 B Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung, auf den sich eine Partei grundsätzli
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 26/11/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 4/19 vom 26. November 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2, 3, § 224 Abs. 2 Bei einem Fristverlängerungsantrag, der sich bis zu einem bestimmt
published on 19/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 53/18 vom 19. Dezember 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 114 Abs. 1; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Ff. Zum Verschulden eines Rechtsanwalts, der den Antrag auf Ver
published on 02/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 13/16 vom 2. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:020616BIIIZB13.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Se
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)