Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - VII ZB 48/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. N. . Am 28. Dezember 2015 hat er beim zuständigen Amtsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Erlass eines Mahnbescheids gegen den weiteren Beteiligten wegen einer Forderung aus Werkvertrag/Werklieferungsvertrag in Höhe von 4.429,80 € nebst Zinsen beantragt. Das Amtsgericht hat den weiteren Beteiligten angehört, der angekündigt hat, gegen einen etwaigen Mahnbescheid Widerspruch einlegen zu wollen. Daraufhin hat das Amtsgericht den Antrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewie- sen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller unter Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Beschlüsse, ihm für die Durchführung des Mahnverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
II.
- 2
- Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie aufgrund der vom Senat gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht verfristet. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt werden.
- 3
- 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren eine eingeschränkte Prüfung der Erfolgsaussicht durchzuführen sei, die sich darin erschöpfe zu prognostizieren, ob das Ziel des Mahnverfahrens, schnell einen Vollstreckungstitel in Form des Vollstreckungsbescheids zu erlangen, möglich erscheine. Wenn der Antragsgegner nach Gewährung rechtlichen Gehörs ankündige , Widerspruch gegen einen zu erlassenden Mahnbescheid zu erheben, könne eine Erfolgsaussicht für das Mahnverfahren nicht mehr angenommen werden.
- 4
- Dass ein Mahnverfahren die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirken könne, sei nicht das mit dem Verfahren verfolgte Ziel, sondern lediglich eine Folgeerscheinung. Soweit Schutzlücken im Zusam- menhang mit der Verjährungshemmung eintreten könnten, sei dies durch analoge Anwendung von § 691 Abs. 2 ZPO zu lösen.
- 5
- 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Nach allgemeiner Meinung kann für ein Mahnverfahren - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 Rn. 5, NJW-RR 2017, 1470; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 7, NJW-RR 2017, 1469; Beschluss vom 28. November 2017 - X ZA 2/16 Rn. 6; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 6, FamRZ 2018, 601; jeweils m.w.N.).
- 7
- b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers nach den bisherigen Feststellungen hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- 8
- aa) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass in einem Mahnverfahren die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht in gleicher Weise wie in einem Klageverfahren zu beurteilen ist. Insbesondere findet in einem Mahnverfahren weder eine Schlüssigkeitsprüfung in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch noch eine sonstige Prüfung statt, ob in einem streitigen Verfahren eine hinreichende Aussicht bestände zu obsiegen. Dementsprechend hat eine solche Prüfung auch im Prozesskostenhilfeverfahren für den Erlass eines Mahnbescheids zu unterbleiben. Vielmehr beschränkt sich die Prüfung zunächst darauf, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheides vorliegen.
- 9
- bb) Richtig ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, wesentlicher Zweck des Mahnverfahrens sei die Möglichkeit, auf einem einfachen und schnellen Weg einen vollstreckbaren Titel in Form eines Vollstreckungsbescheids zu erhalten, um den geltend gemachten Anspruch realisieren zu kön- nen. Das bedeutet jedoch nicht, dass allein ein zu erwartender Widerspruch dazu führt, dass die Erfolgsaussicht für das Mahnverfahren zu verneinen ist (offengelassen etwa in BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 6, NJW-RR 2017, 1469).
- 10
- Die Durchführung eines Mahnverfahrens muss nicht auf das Ziel beschränkt sein, einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen. Das Mahnverfahren bietet dem Gläubiger weitere Vorteile, die unabhängig von der Möglichkeit sind, einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen, und die in der Praxis nicht unerhebliche Bedeutung haben. Es kann als Vorstufe zum Klageverfahren dienen (vgl. §§ 696 f. ZPO), was im Vergleich zur unmittelbaren Klageerhebung mit Erleichterungen verbunden ist. So kann das Mahnverfahren beim Amtsgericht nach näherer Maßgabe von § 689 ZPO, auch ohne anwaltliche Hilfe, eingeleitet werden. Es bedarf lediglich einer vergleichsweise einfachen hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs und (noch) nicht der schlüssig aufgearbeiteten Klagebegründung und der Ermittlung, Beschaffung und genauen Bezeichnung der gegebenenfalls notwendigen Beweismittel. Diese Erleichterungen spielen vor allem - jedoch nicht nur dann - eine Rolle, wenn der Eintritt der Verjährung droht. Denn die Zustellung des Mahnbescheids führt zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Praxis zeigt, dass aus diesen Gründen Mahnverfahren von nicht bedürftigen Parteien häufig auch dann genutzt werden, wenn ein Widerspruch absehbar ist (vgl. auch Dörr, MDR 2017, 1408; Hansens, RVGreport 2017, 472).
- 11
- Würde man einem bedürftigen Gläubiger allein wegen eines zu erwartenden Widerspruchs diese Vorteile versagen, indem man ihn auf ein Klageverfahren verweisen und für ein Mahnverfahren keine Prozesskostenhilfe gewähren würde, stünde er schlechter als derjenige, der die Kosten für das Mahnverfahren aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Für eine solche Schlechterstellung findet sich im Gesetz keine Rechtfertigung. Der Gesetzgeber hat davon abge- sehen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren besonderen Voraussetzungen zu unterwerfen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vorteile eines Mahnverfahrens vom Zweck des Gesetzes nicht mehr umfasst wären und nur einen unbeachtlichen Reflex darstellten.
- 12
- cc) Im Streitfall kann daher eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht wegen des vom Antragsgegner angekündigten Widerspruchs verneint werden.
- 13
- c) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers erscheint auch nicht als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 2, § 116 Satz 2 ZPO.
- 14
- aa) Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Grund der Vorschrift ist, dass Prozesskostenhilfe bedürftigen Personen nicht ermöglichen soll, auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse zu führen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 Rn. 6, NJW-RR 2017, 1470; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 8, NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16, jeweils Rn. 7; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 7, FamRZ 2018, 601).
- 15
- bb) Die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit gilt auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 Rn. 5, NJW-RR 2017, 1470; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 7, NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16, jeweils Rn. 6; Beschluss vom 28. November 2017 - X ZA 2/16 Rn. 6; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 6, FamRZ 2018, 601). Dort ist entscheidend, ob eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung im Wege des Mahnverfahrens absehen würde.
- 16
- cc) Hiernach kann die Einleitung eines Mahnverfahrens nicht allein aus dem Grund als mutwillig angesehen werden, dass voraussichtlich ein Widerspruch des Antragsgegners erfolgen wird. Denn es ist regelmäßig nicht anzunehmen , dass ein Gläubiger, der die Kosten selbst aufbringen müsste, bei verständiger Würdigung aller Umstände nur deshalb diesen Weg nicht wählen würde. Aus den oben (unter II. 2. b) bb)) bereits dargestellten Gründen spricht häufig im Gegenteil einiges dafür, gleichwohl zunächst das Mahnverfahren zu wählen.
- 17
- Insbesondere kann dem Gläubiger nicht entgegengehalten werden, im Falle des zu erwartenden Widerspruchs und der Überleitung in ein Klageverfahren entstünden Mehrkosten, die etwa ein nicht bedürftiger Gläubiger nicht aufbringen würde. Das ist nicht der Fall. Die im Rechtsstreit insgesamt anfallenden Kosten unterscheiden sich im Endergebnis allenfalls unwesentlich von denjenigen , die anfallen, wenn unmittelbar Klage erhoben wird (vgl. hierzu Hansens, RVGreport 2017, 472, 474). Damit erscheint die Wahl des Mahnverfahrens regelmäßig als eine nicht von vornherein unvernünftige Möglichkeit, ein als notwendig erscheinendes Klageverfahren einzuleiten.
- 18
- dd) Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits in mehreren Fällen, in denen der Antragsgegner angekündigt hatte, er werde gegen einen eventuellen Mahnbescheid unverzüglich Widerspruch einlegen, angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig erscheine (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 9 f., NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16, jeweils Rn. 8; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 8, FamRZ 2018, 601). Diese Entscheidungen stehen indes, wie der III. Zivilsenat und der X. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt haben, der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen. Sie beruhen danach auf einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls , aus denen abzuleiten ist, ob eine verständige Partei, die auch das Kostenrisiko in Verbindung mit den Prozessaussichten berücksichtigt und abwägt, das Mahnverfahren einleiten würde.
- 19
- ee) Da keine weiteren Umstände festgestellt sind, die auf eine Mutwilligkeit hindeuten, insbesondere nichts dafür ersichtlich ist, dass eine nicht bedürftige Partei bei einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kein streitiges Verfahren durchführen würde, ist die Beantragung eines Mahnbescheids im Streitfall nicht mutwillig.
- 20
- 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Bislang sind weder Feststellungen dazu getroffen, ob der Mahnbescheidsantrag im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, noch, ob die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Die Sache ist daher an das Amtsgericht zurückzuverweisen , § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO.
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 02.03.2016 - 15 - 1256474-04-N -
LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2016 - 54 T 15/16 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
- 1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; - 2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).
(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.