Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2004 - VII ZB 43/03

published on 23/09/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2004 - VII ZB 43/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 43/03
vom
23. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode,
Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Gründe:

I.

Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts ist dem Beklagten am 10. April 2003 zugestellt worden. Mit Telefax vom 11. Juni 2003 hat der Beklagte beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis Montag, den 14. Juli 2003 zu verlängern. Zuvor hatte er am 10. Juni 2003 mit der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts ein Telefongespräch geführt, dessen Inhalt umstritten ist. Die Fristverlängerung ist am 12. Juni 2003 bewilligt worden; die Berufungsbegründung ist am 14. Juli 2003 bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat eine Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung angenommen, hat die hierzu beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt und die Berufung des Beklagten verworfen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), im übrigen jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ein Zulassungsgrund ist nicht dargetan. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet, die angegriffene Entscheidung sei objektiv willkürlich, weil das Berufungsgericht den Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und dadurch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt habe. Zum einen kommt es auf den von der Rechtsbeschwerde benannten Vortrag nicht an, zum anderen hat das Berufungsgericht sich mit ihm auseinandergesetzt. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist schriftlich anzubringen (BGH, Beschluß vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 300; Beschluß vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155). Der schriftliche Antrag des Beklagten ist erst nach Fristablauf am 11. Juni 2003 bei Gericht eingegangen. Damit war die angegriffene Entscheidung rechtskräftig. Eine Fristverlängerung für die Begründung der Berufung kam nicht mehr in Betracht. Die gleichwohl am 12. Juni 2003 ausgesprochene Fristverlängerung ging ins Leere und war wirkungslos (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377). Die dementsprechend unbeachtliche Behauptung des Beklagten, sein Prozeßbevollmächtigter habe bereits am 10. Juni 2003 telefonisch die Fristverlängerung beantragt, hat sich überdies nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bestätigt. Die hiergegen von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Rügen zielen lediglich auf eine abweichende Würdigung der Umstände, ohne einen die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigenden Grund darzutun.
Auch mit dem gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Vortrag zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf.
Dressler Thode Wiebel Kuffer Kniffka
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.