Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2014 - VII ZB 4/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher am 5. September 2013 unter Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels wegen einer Hauptforderung in Höhe von 1.100,89 € einen Auftrag zur Vollstreckung und zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher lehnte ein Tätigwerden unter Hinweis darauf ab, dass in dem Vollstreckungsauftrag die vorzunehmende Vollstreckungsmaßnahme entsprechend den in § 802a Abs. 2 ZPO aufgeführten Regelmaßnahmen nicht bezeichnet sei. Die Gläubigerin vertritt die Auffassung , der Gerichtsvollzieher sei verpflichtet, aufgrund des Vollstreckungsauftrags den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln, bevor sie konkrete Maßnahmen zur Vollstreckung im Sinne von § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO bezeichnet.
- 2
- Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin zunächst ihren Antrag weiterverfolgt. Nachdem die Anschrift des Schuldners noch im Beschwerdeverfahren ermittelt werden konnte, hat die Gläubigerin, die hiervon erst im Rechtsbeschwerdeverfahren Kenntnis erhalten hat, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schuldner hat der Erledigungserklärung innerhalb der ihm entsprechend § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten Notfrist von zwei Wochen nicht widersprochen.
II.
- 3
- Nach übereinstimmender Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache ist über die Kosten des Verfahrens insgesamt gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sowie nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Der Senat nimmt insoweit auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (LG Heidelberg, DGVZ 2014, 93) Bezug.
- 4
- Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, § 21 GKG, weil bereits vor der Beschwerdeentscheidung der Aufenthaltsort des Schuldners dem Gericht bekannt geworden und der Gläubigerin nicht mitgeteilt worden ist.
Jurgeleit Graßnack
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, Entscheidung vom 28.11.2013 - 2 M 481/13 -
LG Heidelberg, Entscheidung vom 20.01.2014 - 2 T 89/13 -
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(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.