Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - VII ZB 3/10

published on 10/03/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - VII ZB 3/10
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Amtsgericht Offenbach am Main, 61 M 7553/09, 04/11/2009
Landgericht Darmstadt, 5 T 667/09, 30/12/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 3/10
vom
10. März 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines Pfändungs
- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners gegen
drei Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen
werden sollen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Eine Zusammenrechnung
der Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenstände
wirtschaftlich identisch sind.
BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 3/10 - LG Darmstadt
AG Offenbach/Main
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 37,44 €

Gründe:

I.

1
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Auf den Antrag ihres Rechtsanwalts hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen , mit dem die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen drei Drittschuldnerinnen aus Mietverträgen über einzeln benannte Objekte gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Die zu vollstreckende Forderung setzt sich aus der Hauptforderung, Zinsen und den bis zur Antragstellung entstandenen Vollstreckungskosten (insgesamt 910,99 €) sowie den sich aus diesem Betrag ergebenden Anwaltskosten für die Antragstellung zusammen. Die Gläubigerin hat diese Kosten mit 68,04 € beziffert. Sie legt dabei den dreifachen Forderungswert (2.732,97 €) und die sich daraus ergebende Gebühr von 189 € zugrunde. Die 0,3-fache Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3309 beträgt danach 56,70 €, die Auslagenpauschale von 20 % nach RVG VV Nr. 7002 11,34 €. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluss vom 4. November 2009 diese Kosten für die Antragstellung auf 30,60 € gekürzt und den weiter gehenden Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Es hat nur den einfachen Forderungsbetrag von 910,99 € angesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin, die ihr Begehren weiter verfolgt.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
3
1. Das Beschwerdegericht meint, der Rechtsanwalt der Gläubigerin könne die 0,3-fache Verfahrensgebühr für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur aus einem Gegenstandswert von 910,99 € berechnen. Der Umstand, dass Forderungen gegen drei Drittschuldnerinnen gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden seien, spiele bei der Bemessung des Gegenstandswerts keine Rolle. Dieser sei vielmehr durch die zu vollstreckende Forderung begrenzt, die sich nicht dadurch erhöhe, dass sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen drei Drittschuldnerinnen richte. Die Gläubigerin könne in dieser Höhe nur einmal Befriedigung erlangen. Es handele sich nicht um mehrere Gegenstände, die gemäß § 22 Abs. 1 RVG addiert werden könnten, sondern um einen Gegenstand, der gegenüber drei Drittschuldnerinnen geltend gemacht werde.
4
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
5
a) Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass es sich bei der Pfändung und Überweisung der Forderungen der Schuldnerin gegen die drei Drittschuldnerinnen aufgrund eines Vollstreckungsauftrags um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handelt und dass der Rechtsanwalt der Gläubigerin die Verfahrensgebühr daher nur einmal beanspruchen kann. Das ist nicht zu beanstanden.
6
Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 und vom 24. September 2004 - IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79). Der innere Zusammenhang ist vorliegend zu bejahen, da die Vollstreckung zwar in mehrere Vermögensgegenstände der Schuldnerin stattfindet, diese aber gleichartig sind, derselben Art des Vollstreckungszugriffs - der Forderungspfändung - unterliegen und die Gläubigerin aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einmal in Höhe der titulierten Forderung einschließlich der Nebenforderungen Befriedigung erlangen will. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung und die überwiegende Literatur nehmen bei dieser Fallgestaltung eine gebührenrechtliche Angelegenheit an (AnwK-RVG/Schneider/Wolf, 5. Aufl., § 18 Rn. 35; BeckOK RVG/Seltmann, Stand: 15. August 2010, § 18 Rn. 5; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, 4. Aufl., § 18 Rn. 30; Mock, RVGreport 2007, 130, 132; OLG Düsseldorf, AGS 2006, 530, 536; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 351; OLG Düsseldorf, JurBüro 1987, 1792, 1793; KG, Rpfleger 1974, 409, 410; differenzierend OLG Köln, Rpfleger 2001, 149, 150). Soweit teilweise dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2004 (IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79) für die hiesige Fallgestaltung etwas anderes entnommen wird (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 3309 Rn. 40; im Ergebnis ebenso Bräuer in Bischof, RVG, 3. Aufl., VV 3309 Rn. 45a; LG Berlin, Berliner Anwaltsblatt 2006, 424), geht dies fehl. Der Beschluss betraf einen anderen Sachverhalt. Es ging dort um die Gebühren für den Schuldneranwalt , der mehrere Erinnerungen gegen Vorpfändungen eingelegt hatte.
7
b) Das Beschwerdegericht verkennt auch nicht, dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen kann. Entgegen seiner Annahme liegen jedoch drei Gegenstände vor und nicht nur einer.
8
aa) Der Gesetzgeber hat den Begriff des gebührenrechtlichen Gegenstandes inhaltlich nicht näher bestimmt. Er bezeichnet das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 17 und vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 17 je m.w.N.). Nach diesem Maßstab bezog sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gläubigerin auf drei Rechtsverhältnisse. Er ließ drei Forderungen gegen drei verschiedene Drittschuldnerinnen pfänden und zur Einziehung überweisen. An jeder dieser Forderungen entstand ein Pfändungspfandrecht zugunsten der Gläubigerin (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1975 - VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738). Jede Forderung haftet selbständig und in voller Höhe für die Forderung der Gläubigerin. Die zwischen der Gläubigerin und den Drittschuldnerinnen entstandenen Rechtsbeziehungen sind unabhängig voneinander und können sich unterschiedlich entwickeln (im Ergebnis - mehrere Gegenstände - ebenso LG Koblenz, JurBüro 2010, 49; AG Berlin-Mitte, JurBüro 2009, 606; Mock, RVGreport 2007, 130, 132; wohl auch Scheungrab in Münchner Anwaltshandbuch Vergütungsrecht, § 20 Rn. 35 [S. 389]).
9
bb) Nichts anderes folgt für den Gegenstandsbegriff aus der Erwägung des Beschwerdegerichts, dass es um die Durchsetzung einer Forderung von 910,99 € geht, deren Höhe durch die Anzahl der Drittschuldner nicht beeinflusst wird, und dass die Gläubigerin nur einmal in dieser Höhe Befriedigung erlangen kann. Die Forderung war Anlass dafür, dass der Rechtsanwalt der Gläubigerin die Zwangsvollstreckung betreibt, sie war aber nicht Gegenstand seiner Tätigkeit. Diese bezog sich nicht auf die Forderung der Gläubigerin, sondern auf die Pfändung der Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen.
10
c) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bewertet den einzelnen Gegenstand in der Zwangsvollstreckung - soweit hier von Interesse - nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RVG) oder, wenn ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden soll, der einen geringeren Wert hat, nach diesem geringeren Wert, § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG.
11
d) Bisher ist weder von den Parteien noch von den Instanzgerichten die Frage erörtert worden, wie der Wert der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichneten Forderungen anzusetzen ist. Für die Entscheidung des Senats kommt es darauf nicht an.
12
aa) Geht man davon aus, dass die drei Gegenstände jeweils nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RVG zu bewerten sind, so sind sie nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, nach § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen. Viel- mehr ist dann lediglich der Wert eines Gegenstandes für die Anwaltsgebühr maßgeblich.
13
Die Zusammenrechnung mehrerer Gegenstandswerte nach § 22 Abs. 1 RVG ist nicht zwingend. Vielmehr ergeben sich aufgrund der gesetzlichen Wertvorschriften Ausnahmen hiervon (vgl. die Beispiele bei AnwK-RVG/ Schneider, 5. Aufl., § 22 Rn. 8). Eine Zusammenrechnung kann auch ausgeschlossen sein, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind (AnwK-RVG/Schneider, 5. Aufl., § 22 Rn. 8; OLG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 1987 - 2 W 54/87 zu § 7 Abs. 2 BRAGO; allgemein Schumann, NJW 1982, 2800 f.).
14
Die gepfändeten Forderungen sind wirtschaftlich identisch, wenn sie zumindest denselben Wert haben wie die zu vollstreckende Forderung. Denn dann sind sie für die Gläubigerin austauschbar und bedient jede von ihnen dasselbe wirtschaftliche Interesse. Die Gläubigerin kann durch die Vollstreckung den titulierten Anspruch insgesamt nur einmal befriedigen. Daher greift in diesem Fall hinsichtlich der mehreren Gegenstandswerte das Additionsverbot ein (zum Fall der wirtschaftlich vergleichbaren Gesamtschuldnerschaft BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639 m.w.N.). Das hat zur Folge, dass von den mehreren nicht zu addierenden Gegenstandswerten allein der höchste maßgeblich ist (vgl. Schumann, NJW 1982, 2800, 2801; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, 1986, S. 206). Das ist wegen der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RVG der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen. Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht die 0,3-Gebühr nach RVG VV Nr. 3309 zutreffend errechnet.
15
bb) Anders ist es, wenn die einzelnen Gegenstände nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG zu bewerten sind. Wirtschaftliche Identität fehlt, soweit die gepfändeten Forderungen kleiner sind als die zu vollstreckende Forderung. Denn dann bedeutet jede weitere Pfändung einen Mehrwert für den Gläubiger, bis er vollständig befriedigt ist. Ein Additionsverbot ist daher bis zum Erreichen des Wertes der zu vollstreckenden Forderung nicht gerechtfertigt. Daher könnten die einzelnen Gegenstände insoweit zusammengerechnet werden.
16
Das ändert aber nichts am Ergebnis: Denn selbst wenn die Zusammenrechnung der drei Gegenstände zu einem geringeren Wert als dem der gepfändeten Forderung einschließlich der Nebenforderungen führt, bleibt dies wegen des Verschlechterungsverbots im Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO, vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 528 Rn. 14 ff. m.w.N.) ohne Auswirkung, da eine Anschlussrechtsbeschwerde nicht geführt wird.

III.

17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 04.11.2009 - 61 M 7553/09 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.12.2009 - 5 T 667/09 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a
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Annotations

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) Besondere Angelegenheiten sind

1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
2.
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;
4.
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
5.
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung;
6.
jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung, jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
7.
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
8.
das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
9.
die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung);
10.
das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
11.
das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
12.
die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
13.
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
14.
jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;
15.
die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
16.
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung);
17.
das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung);
18.
das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
19.
das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
20.
das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und
21.
das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1.
die Vollziehung eines Arrestes und
2.
die Vollstreckung
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)