Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2017 - VII ZB 22/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:010217BVIIZB22.16.0
published on 01/02/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2017 - VII ZB 22/16
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Amtsgericht Karlsruhe, 6 M 15589/15, 13/11/2015
Landgericht Karlsruhe, 5 T 171/15, 11/04/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 22/16
vom
1. Februar 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht
zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt
es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen
, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom
25. Oktober 2012 - VII ZB 57/11, NJW-RR 2013, 437; vom 23. Mai 2012
- VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148; vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW-RR
2012, 1146).
BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 22/16 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
ECLI:DE:BGH:2017:010217BVIIZB22.16.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Schuldner wendet sich gegen einen vom Gläubiger erwirkten Pfändungs - und Überweisungsbeschluss.
2
Grundlage der Vollstreckung bildet der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 24. Mai 2012, mit dem der Schuldner ein zum Nachlass seines verstorbenen Vaters, Gerhard W., gehörendes Grundstück in L. ersteigert hat. Erben sind neben dem Schuldner sein Bruder und der Sohn seines Bruders, der Gläubiger des hiesigen Verfahrens. Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens stellte das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 28. August 2012 fest, dass der Erbengemeinschaft gegen den Schuldner noch eine Forderung in Höhe von 152.306,60 € zusteht. Über diese Forderung der Erbengemeinschaft wurde dem Gläubiger vom Amtsgericht L. am 2. September 2014 eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses mit folgender Vollstreckungsklausel erteilt: "Vorstehende Ausfertigung wird dem ehemaligen Miteigentümer Daniel W. (Anm.: Gläubiger) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Ersteher Dr. Harald W. (Anm.: Schuldner) … wegen folgender Forderung erteilt: 152.306,60 € den ehemaligen Miteigentümern Dr. Harald W., Daniel W. und Dieter W. zustehender unverteilt gebliebener Erlösüberschuss."
3
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 6. Oktober 2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der zu seinen Gunsten bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten bei der Drittschuldnerin einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, die gegenwärtige und künftige Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits, soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt, sowie der Anspruch auf Auszahlung eines bestehenden Sparguthabens gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden. Unter dem Punkt "Sonstige Anordnungen" ist angeordnet worden, dass die Leistung durch Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zugunsten der Erbengemeinschaft nach Gerhard W., bestehend aus dem Schuldner, Dieter W. und dem Gläubiger, zu erbringen ist.
4
Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Schuldner Erinnerung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass der Gläubiger zu Unrecht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Gläubiger aufgeführt werde. Gläubigerin des zugrunde liegenden Anspruchs sei vielmehr die Erbengemeinschaft. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben.
5
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen.

II.

6
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.
7
1. Das Beschwerdegericht führt aus, der am 6. Oktober 2015 erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die Gläubigerbezeichnung durch Nennung nur eines Miterben in formaler Hinsicht ungenau erscheine, da die Erbengemeinschaft nach Gerhard W. Forderungsinhaberin sei, weise der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die richtige Gläubigerbezeichnung auf. Die Geltendmachung von Nachlassansprüchen durch einen Miterben allein - auf Leistung an alle - sei nach § 2039 BGB zulässig. Dieser gesetzlichen Interessenbewertung sei auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren Rechnung zu tragen. Die Vorschrift des § 2039 BGB sei dahin zu verstehen, dass sie einen Miterben auch für die Zwangsvollstreckung ermächtige, eine der Erbengemeinschaft zustehende Forderung alleine beizutreiben - mit der Anordnung der Leistung an alle oder der Hinterlegung. Entscheidend sei, dass nicht dem Gläubiger, sondern der Erbengemeinschaft die Leistung wirtschaftlich zugutekomme. Letzteres sei jedoch durch die Hinterlegungsanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Fall.
8
Vermöge ein einzelner Miterbe nach § 2039 BGB hiernach seinen Anspruch gerichtlich und außergerichtlich allein geltend zu machen, dürfe er, wenn in einem zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren auch bei gemeinschaftlicher Klage keine notwendige Streitgenossenschaft gegeben wäre, für das folgende Vollstreckungsverfahren ebenso wenig auf ein gemeinsames Vorgehen mit den übrigen Gläubigern oder auf eine Abstimmung unter ihnen verwiesen werden. Die notwendige Unabhängigkeit voneinander in der Zwangsvollstreckung sei aber nur gewährleistet, wenn jeder Miterbe für sich eine vollstreckbare Ausfertigung in Händen halte. Der Schuldner werde durch eine solche Verfahrensweise nicht unvertretbar belastet. Einem Fall mehrfacher Zwangsvollstreckung könne er mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) entgegentreten.
9
Die weiteren Einwendungen des Schuldners, welche sich gegen die zugrunde liegende titulierte Forderung richteten, seien im Erinnerungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
10
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
11
a) Der Schuldner wendet sich gegen den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 6. Oktober 2015. Amts- und Landgericht haben sein beim Vollstreckungsgericht eingelegtes Rechtsmittel deshalb als Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO behandelt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
12
b) Es kann dahinstehen, ob dem Gläubiger nach § 132 Abs. 2 ZVG zu Recht eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts L. vom 24. Mai 2012 über eine der Erbengemeinschaft nach Gerhard W. gegen den Schuldner zustehende Forderung über 152.306,60 € erteilt worden ist und ob eine korrekte Gläubigerbezeichnung, wie das Beschwerdegericht meint, deswegen vorliegt, weil im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Hinterlegungsanordnung zugunsten der Erbengemeinschaft enthalten ist. Die hiergegen gerichteten Einwände des Schuldners sind im Verfahren über die Erinnerung nach § 766 ZPO nicht zu berücksichtigen.
13
aa) Es ist nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen. Über dahingehende Einwendungen des Schuldners gegen die Klausel entscheidet gemäß § 732 ZPO vielmehr dasjenige Gericht, dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt hat. Sie sind der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan entzogen und können deshalb auch nicht im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO vor dem Vollstreckungsgericht und dem ihm übergeordneten Beschwerdegericht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146 Rn. 15; Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148 Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 57/11, NJW-RR 2013, 437 Rn. 9). So liegt der Fall hier.
14
bb) Die Einwendungen des Schuldners, der im Vollstreckungstitel benannte Gläubiger der titulierten Forderung stimme nicht mit dem im Pfändungsund Überweisungsbeschluss genannten Gläubiger überein, eine Vollstreckungsstandschaft existiere nicht, der Gläubiger könne nicht durch bloße Antragstellung im Vollstreckungsverfahren zum Gläubiger der titulierten Forderung werden, betreffen der Sache nach nicht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung , sondern die Zulässigkeit der dem Gläubiger erteilten Vollstreckungsklausel. Der Schuldner ist der Auffassung, dass dem Gläubiger als Miterben nach dem verstorbenen Gerhard W. keine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom 24. Mai 2012 zur Vollstreckung gegen den Schuldner hätte erteilt werden dürfen und der auf dieser Grundlage ergangene Pfändungsund Überweisungsbeschluss daher fehlerhaft sei.
15
Das Vollstreckungsgericht hat bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lediglich zu prüfen, ob zugunsten des Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Dies ist hier der Fall.
16
c) Ohne Erfolg macht der Schuldner außerdem geltend, der vom Gläubiger betriebenen Zwangsvollstreckung fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser hierdurch unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erlangen könne. Soweit der Schuldner dies damit begründet hat, dem Gläubiger gehe es nicht darum, der Erbengemeinschaft die zu vollstreckenden Gelder zuzuführen oder selbst den ihm zustehenden Anteil an dem Erlös aus der Zwangsversteigerung zu erhalten, steht dies dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht entgegen. Das Vollstreckungsgericht hat nicht zu prüfen, wie der Gläubiger den vom Schuldner beizutreibenden Betrag verwenden will. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang daher auch der Hinweis des Schuldners, der Gläubiger strebe eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht an und habe auch in der Vergangenheit hieran nicht mitgewirkt.
17
Die vom Schuldner aufgezeigte Möglichkeit des Gläubigers, nach § 128 Abs. 1 Satz 1 ZVG eine Sicherungshypothek am Grundstück eintragen zu lassen , soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, schließt eine Vollstreckung in anderes Vermögen des Erstehers des Grundstücks nicht aus.
18
Der Einwand, es fehle hinsichtlich der Zwangsvollstreckung an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Gläubiger wegen eines Betrags vollstrecke, der sogleich zurückzuzahlen sei, betrifft den zu vollstreckenden materiellrechtlichen Anspruch und kann daher nicht im Verfahren über die Erinnerung nach § 766 ZPO, sondern nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden.
19
d) Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat ferner die nach § 788 ZPO zugunsten des Gläubigers festzusetzenden Kosten der Zwangsvollstreckung zutreffend auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 152.317,05 € ermittelt, der die zu vollstreckende Forderung einschließlich der Zustellungskosten umfasst. Entgegen der Auffassung des Schuldners ist der Gegenstandswert nicht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG mit dem Betrag des Guthabens in Höhe von 6.050 € anzusetzen, das auf seinem von der Pfändung erfassten Girokonto vorhanden war.
20
Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend. Mit dem vom Gläubiger beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sollen neben dem Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des auf seinem Girokonto bei der Drittschuldnerin bestehenden Guthabens auch der Anspruch auf Gutschrift der auf dem Konto eingehenden Beträge sowie die gegenwärtige und künftige Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits, soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt, gepfändet werden. Die Zwangsvollstreckung beschränkt sich damit nicht auf das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung vorhandene Guthaben. Für den Gegenstandswert ist daher der Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der aufgewendeten Zustellkosten maßgeblich.

III.

21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.11.2015 - 6 M 15589/15 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.04.2016 - 5 T 171/15 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E
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published on 25/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 57/11 vom 25. Oktober 2012 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 724 Abs. 2, § 726; UVG § 7 Eine erteilte und vorgelegte einfache Vollstreckungsklaus
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Nach Ausführung des Teilungsplans ist die Forderung gegen den Ersteher, im Falle des § 69 Abs. 3 auch gegen den für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten Meistbietenden, der Anspruch aus der Sicherungshypothek gegen den Ersteher und jeden späteren Eigentümer vollstreckbar. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Ersteher einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt ist. In der Vollstreckungsklausel ist der Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben; der Zustellung einer Urkunde über die Übertragung der Forderung bedarf es nicht.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, ist für die Forderung eine Sicherungshypothek an dem Grundstück mit dem Rang des Anspruchs einzutragen. War das Recht, aus welchem der Anspruch herrührt, nach dem Inhalt des Grundbuchs mit dem Recht eines Dritten belastet, so wird dieses Recht als Recht an der Forderung miteingetragen.

(2) Soweit die Forderung gegen den Ersteher unverteilt bleibt, wird eine Sicherungshypothek für denjenigen eingetragen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war.

(3) Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, so kann sie nicht zum Nachteil eines Rechts, das bestehen geblieben ist, oder einer nach Absätzen 1, 2 eingetragenen Sicherungshypothek geltend gemacht werden.

(4) Wird das Grundstück von neuem versteigert, ist der zur Deckung der Hypothek erforderliche Betrag als Teil des Bargebots zu berücksichtigen.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)