Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2002 - VII ZB 11/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Arrestklägerin erwirkte einen Beschluß des Landgerichts, durch den der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet worden ist. Mit Urteil vom 6. Juli 2001 hat das Landgericht den Arrest bestätigt. Gegen diese Entscheidung haben die Arrestbeklagten Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist am 5. Februar 2002 bei Gericht ein. Die Arrestbeklagten haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung der Arrestbeklagten verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Arrestbeklagten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Nach § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Nach § 522 Abs. 1 ZPO findet gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Zu Unrecht vertreten die Arrestbeklagten die Auffassung, die Rechtsbeschwerde sei danach auch im Arrestverfahren unbeschränkt statthaft. Ihnen ist allerdings zuzugeben, daß der Wortlaut des § 522 Abs. 1 ZPO insoweit keine Einschränkung enthält. Diese Einschränkung ergibt sich jedoch zwingend aus den Regelungen über das Revisionsverfahren. Nach § 542 Abs. 2 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Dies gilt auch für Urteile, mit denen eine Berufung in einem Arrestverfahren oder einstweiligen Verfügungsverfahren als unzulässig verworfen wird (BGH, Beschluß vom 20. Juni 1984 – IV b ZB 122/83, NJW 1984, 2368). Der Gesetzgeber hat diese Regelung wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des Arrest- und Verfügungsverfahrens für notwendig gehalten. Diese gesetzgeberische Wertung galt nach altem Prozeßrecht ohne weiteres auch für den Fall, daß das Berufungsgericht durch Beschluß entschied. Nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. war eine sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts im Arrestverfahren unzulässig. Denn eine Ent-scheidung, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß erging, unterlag der sofortigen Beschwerde nur, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig war. Diese Regelung findet sich nicht mehr in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Rechtsbeschwerde unbeschränkt statthaft wäre. Dem Gesetzgebungsverfahren ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber insoweit eine Abänderung der alten Rechtslage herbeiführen wollte. Vielmehr wollte er nach der amtlichen Begründung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO an den bisherigen § 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO a.F. anknüpfen, um einen weitgehenden Gleichlauf mit dem Fall der Verwerfung durch Urteil, das - gegebenenfalls im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde - der Revision unterliegt , zu erreichen. In beiden Fällen sollte der Bundesgerichtshof als Revisions - oder Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit erhalten, Einfluß auf die Anwendung und Auslegung der formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung zu nehmen (BT-Drucks. 14/4722, S. 96). Aus dieser Begründung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber von seiner in § 542 Abs. 2 ZPO aufrecht erhaltenen Entscheidung, im einstweiligen Verfügungsverfahren und Arrestverfahren von einer dritten Instanz abzusehen, für den Fall abrücken wollte, daß die Berufung durch Beschluß verworfen wird. Eine derartige Entscheidung wäre auch nicht nachvollziehbar, weil sie sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Denn der provisorische Charakter des Eilverfahrens ändert sich nicht dadurch, daß das Berufungsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß entscheidet. Es wäre nicht verständlich, wenn allein die äußere Form der Entscheidung den Ausschlag dafür geben sollte, ob die Möglichkeit einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof eröffnet wird. In welcher Form das Berufungsgericht entscheidet, steht in seinem freien Ermessen. Seine Wahl hat keine Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung. Dem gesetzgeberi-
schen Anliegen, einen weitgehenden Gleichlauf der Rechtsmittelmöglichkeiten für den Fall herbeizuführen, daß die Berufung als unzulässig verworfen wird, wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Rechtsbeschwerde im Arrestverfahren oder im einstweiligen Verfügungsverfahren unstatthaft ist. Vergeblich berufen sich die Arrestbeklagten für ihre Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1999 (V ZB 24/99, NJW 1999, 3785). In diesem Fall ging es um eine etwaige Beschränkung des Beschwerderechts aus § 17 a Abs. 4 GVG durch die Regelung des § 545 Abs. 2 ZPO a.F. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im wesentlichen darauf gestützt, daß die Entscheidung über den Rechtsweg aus der Hauptsache herausgelöst ist und die weitere Beschwerde kein in der Hauptsache sonst unzulässiges Rechtsmittel ersetzt. Diese Erwägungen gelten nicht, wenn es um die Anfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache geht. 2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, soweit sie sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet. Auf die Anfechtung dieser Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Anfechtung der nachgeholten Prozeßhandlung gelten, § 238 Abs. 2 ZPO. Diese Regelung ist dahin zu verstehen, daß der Beschluß, mit dem die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt wird, in dem Maße anfechtbar ist wie der Beschluß, mit dem die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen wird (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 238 Rdn. 6). Ist dieser Beschluß im Hinblick auf die Regelung des § 542
Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar, so gilt das auch für den Beschluß über die Versa- gung der Wiedereinsetzung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler Hausmann Kuffer
Kniffka Bauner
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)