Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2003 - VI ZB 74/02
published on 13/01/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2003 - VI ZB 74/02
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 74/02
vom
13. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Untätigkeit und Nichterlaß von beantragten Entscheidungen (angegebene Aktenzeichen: 7 C 216/02, 7 C 504/02, 7 C 728/02 AG Leonberg; 6 T 45/02 LG Stuttgart ; 6 W 52/02 OLG Stuttgart) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil nach dem Gesetz eine Beschwerde wegen Untätigkeit des Amtsgerichts, des Landgerichts, aber auch des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof nicht eröffnet ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Untätigkeitsbeschwerde in Betracht kommt (vgl. Zöller/Gummer, 23. Auflage , § 567 Rn. 21b mit weiteren Nachweisen) und an welches Gericht sie gegebenenfalls zu richten ist, muß hier nicht entschieden werden, weil jedenfalls ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung offensichtlich nicht vorliegt. In den Verfahren der einstweiligen Verfügung wäre eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof auch in einem solchen Fall im übrigen ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2002 – VII ZB 11/02 – NJW 2003, 69). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Beschwerdewert: 500,00Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 10/10/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 11/02 vom 10. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1, § 542 Abs. 2, § 238 Abs. 2 Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Ber
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)