Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2018 - VI ZR 76/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Anhörungsrüge des Klägers hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 6. Februar 2018 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
- 2
- 1. Soweit sich der Kläger gegen die Zulassung der Revision der Beklagten durch den Senat wendet, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht , seine Zulassungsentscheidung nicht zu begründen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 2 ZPO). Bei dieser Entscheidung hat der Senat das Vorbringen des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger seine Anhörungsrüge insoweit bereits gegen den Zulassungsbeschluss des Senats vom 19. September 2017, ggf. in Zusammenhang mit dem ergänzenden Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2017, hätte erheben können und müssen, in welchem Fall die nunmehrige Anhörungsrüge insoweit verfristet und damit bereits unzulässig wäre (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung von § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - Xa ZB 34/08, NJW-RR 2009, 642 Rn. 6 [Gewährung von Wieder- einsetzung]; BVerfGE 119, 292; BVerfG [Kammer], NJW 2009, 833 Rn. 9 ff. [jeweils Richterablehnung]).
- 3
- 2. Soweit sich der Kläger gegen die Sachentscheidung vom 6. Februar 2018 wendet, liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor.
- 4
- a) Mit dem Vortrag des Klägers, er sei kein politischer Akteur mehr, hat sich der Senat in Rn. 23 des angegriffenen Urteils ausdrücklich befasst. Die in diesem Zusammenhang vom Senat als allgemeinbekannt (§ 291 ZPO) angeführten öffentlichen Verpflichtungen des Klägers als "Altbundespräsident" wurden - ausgehend von entsprechendem Vortrag der Beklagten und Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 14 Abs. 2) - in der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem Senat durch den Vorsitzenden eingeführt und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.
- 5
- b) Schon nicht aufgezeigt wird eine Gehörsverletzung mit der Rüge, der Senat habe die streitgegenständlichen Bilder fehlerhaft der Sozial- und nicht der Privatsphäre des Klägers zugeordnet. Bei dieser Einordnung handelt es sich für sich genommen um eine rechtliche Würdigung; an Einschätzungen der Vorinstanzen war der Senat daher nicht gebunden. Die der Einordnung in die Sozialsphäre zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Senat dabei nicht in Frage gestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die unterschiedliche Rechtsauffassung des Senats kam für den Kläger auch nicht überraschend , nachdem der Senat - wie die Anhörungsrüge letztlich auch einräumt - auf diese Möglichkeit im Rahmen der mündlichen Revisionsverhandlung hingewiesen hatte.
- 6
- c) Auch im Übrigen hat der Senat das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und in dem angegriffenen Urteil gewürdigt. Dabei war er nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelaspekt des Vorbringens des Klägers in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, MDR 2016, 1350, juris Rn. 4). Dass der Senat im Ergebnis die Rechtslage abweichend von der Auffassung des Klägers beurteilt hat, begründet eine Gehörsverletzung ebenso wenig.
Oehler Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2016 - 28 O 379/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2017 - 15 U 88/16 -
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.