Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - VI ZR 578/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:240117BVIZR578.15.0
published on 24/01/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - VI ZR 578/15
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Landgericht Berlin, 6 O 195/12, 03/09/2014
Kammergericht, 27 U 127/14, 01/09/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 578/15
vom
24. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:240117BVIZR578.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob im Tenor eines Urteils, mit dem das Bestehen eines Anspruchs aus § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bis zur Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs festgestellt wird, zugleich auszusprechen ist, in welcher Höhe hinsichtlich des fiktiven Schadensersatzanspruchs ein Mitverschulden des geschädigten Versicherten zu berücksichtigen ist. Der Rechtsprechung des erkennenden Senats lässt sich entnehmen, dass die Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII auf die Höhe des fiktiven Schadensersatzanspruchs allein die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs betrifft (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - VI ZR 70/07, BGHZ 175, 153 Rn. 10; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 12, 15; Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 497/15, juris). Ein etwaiges Mitverschulden des Versicherten wirkt sich - als einer unter mehreren Gesichtspunkten - wiederum un- mittelbar nur auf den fiktiven Schadensersatzanspruch aus und hat für den Aufwendungsersatzanspruch wie andere, den fiktiven Schadensersatzanspruch betreffende Umstände allein mittelbare, auf die Höhe des Anspruchs beschränkte Bedeutung. Vor diesem Hintergrund trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, dass die auf den fiktiven Schadensersatzanspruch bezogene Mitverschuldensquote nicht in den Tenor aufzunehmen ist, mit dem die Verpflichtung des Schädigers festgestellt wird, dem Unfallversicherungsträger nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII weitere Aufwendungen zu ersetzen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 80.000,00 € Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2014 - 6 O 195/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2015 - 27 U 127/14 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)