Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2015 - VI ZR 567/15

published on 24/11/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2015 - VI ZR 567/15
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Landgericht Essen, 1 O 115/12, 12/06/2014
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 116/14, 03/08/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR567/15
vom
24. November 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Es begründet keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO, wenn die unterlegene
Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung
die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt
hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte.
BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15 - OLG Hamm
LG Essen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen
Diederichsen, von Pentz und den Richter Offenloch

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 112.593,63 €

Gründe:

I.

1
Der die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. August 2015 zugestellt worden. Mit am 1. Oktober 2015 eingegangenem Schriftsatz hat der am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. X. für die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Er hat geltend gemacht, die Rechtsschutzversicherung der Klägerin habe trotz seines am selben Tag per Telefax übersandten Schriftsatzes vom 11. September 2015 die Erteilung einer Deckungszusage für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt. Aus diesem Grund habe er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt. Erst mit am 17. September 2015 bei ihm eingegangenen Schreiben vom 15. September 2015 habe die Rechtsschutzversicherung Kostenschutz gewährt.

II.

2
Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie verhindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag innerhalb der Frist deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, weil sie das Verfahren nur unter der Voraussetzung durchführen wollte, dass ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, und letztere dies abgelehnt hatte. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage gewesen zu sein, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchzuführen. Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109 Rn. 8; vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, Rn. 3, NJW 2002, 2180). Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden , dass die Klägerin nur deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, weil sie das Kostenrisiko nicht tragen wollte. Dies begründet aber keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO.
Galke Wellner Diederichsen
von Pentz Offenloch

Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 12.06.2014 - 1 O 115/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.08.2015 - I-3 U 116/14 -
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.