Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2016 - VI ZR 565/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 68.053,50 €
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen behaupteter Diagnose- und Befunderhebungsfehler in Anspruch.
- 2
- Der Kläger stellte sich am 20. Februar 2012 wegen starker Bauchschmerzen und Übelkeit in der Praxis der Beklagten, seiner Hausärztin, vor. Ob der Kläger dabei auch über Durchfall geklagt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte diagnostizierte eine Magen-Darm-Infektion (Gastroenteritis ). Sie verordnete dem Kläger Magentropfen und schrieb ihn für eine Woche krank. Am 22. Februar 2012 - zwei Tage später - wurde der Kläger wegen akuten Abdomens in die Klinik eingeliefert, wo er noch am selben Tag operiert wurde. Bei der Operation mussten Teile des Darms entfernt werden. Ursächlich für die Beschwerden war eine Bauchfellentzündung (Peritonitis), ausgelöst durch eine Entzündung des Dickdarms mit Wanddurchbruch (Divertikulitis mit Perforation). Der Kläger wirft der Beklagten vor, fehlerhaft eine Gastroenteritis diagnostiziert und weitere Untersuchungen unterlassen zu haben.
- 3
- Das Landgericht hat die Klage auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens und nach Anhörung der Parteien aus tatsächlichen Gründen abgewiesen. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten über Durchfall geklagt habe. Auf dieser Grundlage sei die Diagnose einer Gastroenteritis nicht fehlerhaft gewesen. Das Kammergericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
- 5
- Mit Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht dem angebotenen Zeugenbeweis auf Vernehmung der den Kläger am 22. Februar 2012 behandelnden Klinikärzte zu dem Inhalt des dortigen Anamnesegesprächs nicht nachgegangen ist.
- 6
- 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt aber - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, VersR 2007, 666 Rn. 9 mwN; vom 20. Mai 2015 - VII ZR 78/13, BauR 2015, 1528 Rn. 7) - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; NJW 2003, 1655; Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, r+s 2015, 212 Rn. 3). Das ist auch dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Klägervortrags (Senatsbeschluss vom 22. März 2016 - VI ZR 163/14, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 9).
- 7
- 2. Nach diesen Maßstäben findet die Ablehnung der angebotenen Zeugenvernehmung mit der Begründung, der diesbezügliche Vortrag des Klägers reiche nicht aus, im Prozessrecht keine Stütze.
- 8
- a) Das Berufungsgericht führt aus, die Behauptung des Klägers, er habe bei dem Aufnahmegespräch in der Klinik nicht angegeben, dass er seit einigen Tagen unter Durchfall leide, sei in Anbetracht der vorhandenen Unterlagen und des sonstigen Vorbringens des Klägers nicht ausreichend dargelegt und widersprüchlich. Dies gelte auch angesichts des Umstandes, dass es zwei unterschiedliche Versionen eines Arztbriefes der Klinikärzte vom 23. Mai 2012 gebe, wobei der Kläger nach der einen Version über seit sechs Tagen bestehende Diarrhöen, nach der anderen Version über erst seit einem Tag bestehende Diarrhöen und zuvor eher bestehende Obstipation (Verstopfung) geklagt habe. Schließlich habe der Kläger nach eigenen Angaben selbst keine Erinnerung mehr an das Erstaufnahmegespräch vom 22. Februar 2012.
- 9
- b) Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht eine Zeugenvernehmung nicht für entbehrlich halten.
- 10
- aa) Der Umstand, dass der Kläger selbst sich an das Erstaufnahmegespräch vom 22. Februar 2012 nicht mehr erinnert und dass sein Vortrag zu Teilen der schriftlichen Klinikunterlagen in Widerspruch steht, kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden. In der Nichterhebung des Beweises liegt in diesen Fällen eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher eine Gehörsverletzung begründet (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10 f.; vom 23. April 2015 - VII ZR 163/14, BauR 2015, 1325 Rn. 20; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 14 mwN).
- 11
- bb) Der von dem Kläger bezüglich seiner Angaben bei der Klinikaufnahme am 22. Februar 2012 vorgetragene Sachverhalt ist klar und widerspruchsfrei , weshalb eine Beweisaufnahme nicht mit diesem Argument hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 13 f.). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Vernehmung der behandelnden Ärzte unter Umständen gerade Aufklärung über die sich widersprechenden Versionen des Arztbriefes vom 23. Mai 2012 bringen könnte. Da der Kläger seinen Beweisantrag auf die ihm günstige Version des Arztbriefes vom 23. Mai 2012 stützen kann, stellt die beantragte Zeugenvernehmung auch in Ansehung seiner fehlenden eigenen Erinnerung keinen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1995 - VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394).
- 12
- 3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Gericht im Falle der vom Kläger beantragten Zeugenvernehmung eine ihm günstige Überzeugung zu bilden vermag (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; Senatsbeschluss vom 22. März 2016 - VI ZR 163/14, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - V ZR 204/12, juris Rn. 10).
- 13
- a) Das Landgericht hat in seiner - vom Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bestätigten - Beweiswürdigung ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Angaben der Beklagten durch die ananmestischen Angaben aus den Unterlagen der Klinik bestätigt würden. Sollte dem Kläger der Nachweis gelingen, dass er auch am 22. Februar 2012 nicht über Durchfall, sondern über Verstopfung geklagt hat, ist unter Berücksichtigung der weiteren Hilfsbeweisangebote umgekehrt auch der weitere Nachweis nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger bereits zwei Tage zuvor nicht über Durchfall geklagt hat, was nach dem sonstigen Beweisergebnis des Landgerichts der Vertretbarkeit der von der Beklagten gestellten Diagnose einer Gastroenteritis die Grundlage entzöge.
- 14
- b) Der Senat verkennt dabei nicht, dass der vorliegendeIndizienbeweis erst überzeugungskräftig ist, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter daher vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würden. Werden - wie hier - mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist vom Tatrichter dabei aber auch zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in einer Gesamtschau, gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem übrigen Prozessstoff wie vorliegend den Angaben der Parteien und der Behandlungsdokumentation der Beklagten, geeignet sind, ihn von der beweisbedürftigen Behauptung zu überzeugen (BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 45). Die wesentlichen Gesichtspunkte für diese Überzeugungsbildung, die vom Senat nicht abgeschätzt werden kann, muss der Tatrichter, dem die Beweiswürdigung obliegt, in den Gründen seiner Entscheidung nachvollziehbar darlegen (BGH, Urteile vom 25. November 1992 - XII ZR 179/91, NJW-RR 1993, 443, 444; vom 25. Oktober 2012 - I ZR 167/11, MDR 2013, 729 Rn. 26). Galke Offenloch Oehler Roloff Klein
LG Berlin, Entscheidung vom 24.04.2014 - 13 O 475/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2015 - 20 U 103/14 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.