Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2014 - VI ZR 530/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem angeblichen Verkehrsunfall auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
- 2
- Nach der Behauptung des Klägers fuhr er am 15. Januar 2011 mit seinem PKW BMW gegen 23.20 Uhr in Langenhagen auf der linken Fahrspur der Flughafenstraße. Der Beklagte zu 1 sei mit seinem 1993 zugelassenen PKW Golf, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, versetzt hinter ihm auf der rechten Fahrspur gefahren. Er sei schneller als der Kläger gewesen und habe sein Fahrzeug plötzlich nach links auf den linken Fahrstreifen gelenkt.
II.
- 3
- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
- 4
- a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt. Das Berufungsgericht hatte mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers unbegründet sein dürfte. Das Landgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall zahlreiche typische Indizien vorlägen, die für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls sprächen. Die Häufung derartiger manipulationstypischer Umstände lasse keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich um einen gestellten Unfall gehandelt haben dürfte. Hinzu komme, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen M. zumindest die beiden Beulen an der Beifahrertür bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen seien. Nach gefestigter Senatsrechtsprechung könne einem Geschädigten, der das Vorhandensein von Vorschäden bestreite, wenn nach den Feststellungen des Sachverständigen keineswegs alle geltend gemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem die Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden könnten, auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten Folge des Unfallereignisses sein könnten. Diese Hinweise hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2012 wiederholt. In dem auf diese mündliche Verhandlung ergangenen Urteil hat das Berufungsgericht ohne Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung seiner Rechtsauffassung und ohne den Beklagten Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen, das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers aufgehoben und der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
- 5
- Durch diese Verfahrensweise hat das Berufungsgericht das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG räumt dem Einzelnen das Recht ein, vor einer Entscheidung , die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Zwar muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag hierauf einstellen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt aber voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Ent- scheidung ankommen kann. Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZR 86/10, NJW-RR 2011, 1009; BVerfG, NJW 1996, 3202, juris Rn. 22 f.).
- 6
- b) Das angegriffene Urteil beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung überdacht hätte, wenn die Beklagten Gelegenheit gehabt hätten, auf die - nun in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgebrachten - gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sprechenden Gesichtspunkte hinzuweisen. Galke Wellner Stöhr von Pentz Offenloch
LG Hannover, Entscheidung vom 10.05.2012 - 4 O 53/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 28.11.2012 - 14 U 98/12 -
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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.