Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2020 - VI ZR 346/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger verlangt von der beklagten Apothekerin nach fehlerhafter Herstellung eines Medikaments weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz.
- 2
- Der im Jahr 1937 geborene Kläger leidet an Asthma. Er nahm deshalb über mehrere Jahre ein Medikament mit dem Wirkstoff Meprobamat in einer Dosierung von jeweils 100 mg ein. Die entsprechenden Kapseln wurden in der von der Beklagten betriebenen Apotheke hergestellt. Anfang April 2000 mischte die in der Apotheke der Beklagten mit der Zubereitung des Medikaments betraute pharmazeutisch-technische Assistentin anstelle der vorgesehenen 100 mg Meprobamat jeweils 100 mg Methadon in die Tablettenkapseln. Nachdem der Kläger die Kapseln zwischen dem 3. und 5. April 2000 abgeholt hatte, fand ihn seine Lebensgefährtin am 6. April 2000 komatös in seiner Wohnung auf. Im Krankenhaus wurden ein multiples Organversagen, eine schwere Blutvergiftung und eine durch den Magensaft verursachte Lungenentzündung festgestellt. Das Leben des Klägers konnte gerettet werden; er erlitt allerdings einen schweren Hirnschaden in Form einer hypoxischen Hirnschädigung. In der Folgezeit zahlte der Haftpflichtversicherer der Beklagten erhebliche Beträge auf die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers. Mit seiner Klage verlangt derKläger weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz, wobei es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren alleine noch um ein weiteres Schmerzensgeld und den Ersatz des Haushaltsführungsschadens geht.
- 3
- Das Landgericht hat dem Kläger kein weiteres Schmerzensgeld, wohl aber den Ersatz seines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 162.513,64 € zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - auf die Berufung des Klägers in Bezug auf das Schmerzensgeld dahingehend abgeändert, dass es dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 24.341,76 € zugespro- chen hat, und auf die Berufung der Beklagten dahingehend, dass es die Klage hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens abgewiesen hat. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich des dem Kläger vom Berufungsgericht versagten Haushaltsführungsschadens gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (1.). Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet (2.).
- 5
- 1. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Gehörsverletzung, als das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden abgeändert und die Klage abgewiesen hat.
- 6
- a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insoweit ausgeführt, ein - dem Grunde nach gegebener - Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens scheitere im Streitfall daran, dass der Kläger, obgleich ihm vom (Berufungs-)Senat ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen habe, welche Zeiten der Tätigkeit seiner Lebensgefährtin er für seine Pflege und Betreuung und - in Abgrenzung hierzu - für die Haushaltsführung geltend mache. Der insoweit nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag sei verspätet , ein Antrag auf Schriftsatznachlass gemäß § 139 Abs. 5 ZPO nicht gestellt worden. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehe deshalb nicht.
- 7
- b) Jedenfalls die Nichtberücksichtigung seines nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrags verletzt den Kläger unter den Umständen des Streitfalls in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
- 8
- aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags einer Partei haben. Lässt ein Gericht den Vortrag einer Partei unberücksichtigt, ohne dass dies im Prozessrecht eine Stütze findet, verletzt es damit deren Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 213/17, NJW 2019, 1082 Rn. 6; BVerfGE 69, 141, 143 f.; jeweils mwN). Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts findet im Gesetz keine Stütze mehr.
- 9
- bb) Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält; der Hinweis muss dabei grundsätzlich so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 - V ZR 4/19 Rn. 7, juris; vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17, NJW 2018, 2202 Rn. 8; vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15 Rn. 5, juris ; vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 8; ferner Senatsbeschluss vom 25. Mai 2018 - VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 Rn. 15; jeweils mwN). Erteilt das Berufungsgericht den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, so muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Ist offensichtlich, das sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht, wenn es nicht ins schriftliche Verfahren übergeht, die mündliche Verhandlung auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17, NJW 2018, 2202 Rn. 8; vom 27. September 2013 - V ZR 43/12 Rn. 12 ff., juris; vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7).
- 10
- Gegen diese Pflichten hat das Berufungsgericht verstoßen. Es hat dem in erster Instanz in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden siegreichen Kläger den Hinweis, es bedürfe einer Darstellung, welche Zeiten der Tätigkeit seiner Lebensgefährtin er als Pflege und Betreuung und - in Abgrenzung hierzu - für die Haushaltsführung geltend mache, erst in der mündlichen Berufungsverhandlung erteilt und diese geschlossen, obwohl dem Kläger eine sofortige Erklärung in der Sache angesichts des damit verbundenen Rechercheaufwandes ersichtlich nicht möglich war. Vor dem Hintergrund des darin liegenden Verfahrensfehlers war das Berufungsgericht im Rahmen des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, sich mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz, in dem der Kläger auf den Hinweis reagiert hat, inhaltlich zu befassen und dessen Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Eine solche Prüfung war auch nicht deshalb entbehrlich , weil es der Kläger versäumt hat, im Termin einen Schriftsatznachlass zu beantragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 13 und vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328 Rn. 2 ff.; aA etwa Hk-ZPO/ Wöstmann, 8. Aufl., § 139 Rn. 10; BeckOK ZPO/von Selle, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 139 Rn. 49.1; jeweils mwN). Die abweichende Verfahrensweise des Berufungsgerichts findet im Prozessrecht keine Stütze mehr.
- 11
- cc) Auch greift der Einwand der Beschwerdeerwiderung nicht, der verspätet erteilte Hinweis des Berufungsgerichts sei von vornherein nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte bereits in erster Instanz den Einwand erhoben habe, die Lebensgefährtin des Klägers könne nicht zur gleichen Zeit den Haushalt führen und die Pflege des Klägers übernehmen, weshalb die entsprechende Auffassung des Berufungsgerichts für den Kläger nicht überraschend gewesen sein könne. Denn der Einwand der Beklagten musste den Kläger nicht zur Annahme veranlassen, das Berufungsgericht halte ihn für zutreffend, den Vortrag des Klägers zum Haushaltsführungsschaden - anders als das Landgericht - also nicht für ausreichend, weshalb er jedenfalls vorsorglich ergänzend vorzutragen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15 Rn. 8, juris).
- 12
- c) Der Gehörsverstoß ist erheblich. Der Kläger hat auf den vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis nach Schluss der mündlichen Verhandlung reagiert und zu den Tätigkeiten seiner Lebensgefährtin , insbesondere auch hinsichtlich des Bereichs "hauswirtschaftliche Versorgung" , weiter vorgetragen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht über den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens bei Berücksichtigung des gehörswidrig übergangenen Vortrags anders als geschehen entschieden hätte.
- 13
- 2. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch insoweit erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
- 14
- 3. Das Berufungsgericht wird im Rahmen der erneuten Befassung auch die Möglichkeit haben, in eigener Zuständigkeit über den vom Kläger gestellten Urteilsberichtigungsantrag zu entscheiden. Seiters von Pentz Offenloch Roloff Allgayer
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2017 - 9 O 364/11 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2018 - 2 U 119/17 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.