Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
c) Von einem Kläger, der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, kann keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt insoweit das nötige Fachwissen. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18 - OLG Rostock LG Neubrandenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2019 durch die Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, die Richter Dr. Allgayer und Böhm
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf weiteres Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Vor dem Unfall war der Kläger an der Wirbelsäule und am rechten Ellenbogen operiert worden. Durch den Unfall erlitt er zumindest eine Schürfwunde am rechten Unterarm sowie Prellungen des rechten Schultergelenks, der rechten Hüfte und des linken Knies.
- 2
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde , soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
II.
- 3
- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat.
- 4
- 1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier relevant - ausgeführt, dass mangels erheblichen Sachvortrags die Voraussetzungen für die Vernehmung der benannten Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Kausalität des Unfalls für die behaupteten Verletzungen nicht vorlägen. Sowohl an der Wirbelsäule als auch am rechten Ellenbogen sei der Kläger vorgeschädigt gewesen. Sachvortrag, der auch nur annähernd eine erneute Verletzung im Bereich der Wirbelsäule und am rechten Ellenbogengelenk sowie eine Kausalität des Unfallgeschehens erkennen lasse, fehle. Hinsichtlich der Unfallbedingtheit habe der Geschädigte darzulegen, welche Körperverletzung er aus welchen Gründen auf den Unfall zurückführe. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genüge nicht. Ob die Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien, unterliege den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO, weil die Frage, ob sich der Kläger überhaupt eine Verletzung zugezogen habe, in den Bereich der haftungs- ausfüllenden Kausalität falle. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass und in welchem Umfang die behaupteten Verletzungen an der Wirbelsäule (In welchem Bereich der Wirbelsäule? Art der Verletzung?) sowie am rechten Ellenbogengelenk (Art der Verletzung?) auf den Unfall zurückzuführen seien. Insoweit fehle es bereits an substantiiertem Vortrag, der als Behauptung der begehrten Vernehmung der Zeugen zu Grunde zu legen wäre. Auch aus den vorgelegten Attesten ergäben sich die behaupteten Verletzungen nicht. Die Hausärztin habe lediglich die unstreitigen Verletzungen bescheinigt. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der in ihrem Arztbericht vom 23. Mai 2013 erstmals attestierte HWS-Distorsion erschließe sich ohne weiteren Sachvortrag des Klägers nicht. Der Orthopäde habe ausweislich seines Arztberichts lediglich die rechte Schulter behandelt, die danach beschwerdefrei gewesen sei. Den rechten Ellenbogen habe er erstmals ein Jahr später untersucht.
- 5
- 2. Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil es erhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt hat.
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- a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 7; vom 10. April 2018 - VI ZR 378/17, NJW 2018, 2803 Rn. 7; vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 355/14, NJW 2016, 641 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. März 2019 - XI ZR 437/17, juris Rn. 10; jeweils mwN; BVerfG [K], Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10, juris Rn. 14). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170/18, juris Rn. 8).
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- b) Nach diesen Grundsätzen verletzt die Würdigung des Berufungsgerichts , der Vortrag zur Kausalität des Unfalls für weitere Verletzungen sei nicht hinreichend substantiiert, den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
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- aa) Zwar hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Behauptung des Klägers , dass er durch den Unfall außer der Schürfwunde am rechten Unterarm sowie den Prellungen des rechten Schultergelenks, der rechten Hüfte und des linken Knies auch Verletzungen an der Wirbelsäule und am rechten Ellenbogengelenk erlitten habe, zutreffend das strenge Beweismaß des § 286 ZPO statt des erleichterten Beweismaßes des § 287 ZPO mit den sich daraus ergebenden geringeren Darlegungsanforderungen zu Grunde gelegt (vgl. dazu Senat , Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, VersR 2019, 694 Rn. 10 ff.).
- 9
- bb) Allerdings hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags überspannt.
- 10
- (1) Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. Senat , Beschlüsse vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 8; vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170/18, juris Rn. 9; jeweils mwN).
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- Von einem Kläger, der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, kann keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt insoweit das nötige Fachwissen. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (vgl. zum Arzthaftungsprozess : Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - VI ZR 278/18, juris Rn. 8; Urteile vom 19. Februar 2019 - VI ZR 505/17, NJW-RR 2019, 467 Rn. 15; vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 19; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, NJW 2015, 1601 Rn. 19; vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 252, 254; jeweils mwN).
- 12
- (2) Danach hätte das Berufungsgericht die beantragte Beweiserhebung nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass der Vortrag des Klägers zur Kausalität der behaupteten Verletzungen unsubstantiiert sei. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte der Kläger als Folge des Unfalls Verletzungen an der Wirbelsäule und am rechten Ellenbogengelenk behauptet. In diesem Zusammenhang hatte er die ärztliche Bescheinigung vom 23. Mai 2013, aus der sich unter anderem eine HWS-Distorsion ergab, und den Arztbericht vom 7. April 2014, aus dem eine Behandlung des rechten Ellenbogens hervorging, vorgelegt. Auch wenn der Kläger insoweit vorgeschädigt war, konnte von ihm kein weiterer Vortrag zur Unfallursächlichkeit verlangt werden, zumal der Kläger kurz vor dem Unfall in den Bereichen, in denen die behaupteten Verletzungen erfolgt sein sollen, operiert worden war. Hierdurch war eine Zuordnung oder Differenzierung von konkreten Verletzungsfolgen und Beschwerden zusätzlich erschwert.
- 13
- c) Die Gehörsverletzung ist erheblich. Abweichendes ergibt sich nicht daraus , dass das Berufungsgericht vom Kläger vorgelegte Atteste und Behandlungsunterlagen gewürdigt hat. Denn eigene besondere Sachkunde hat das Berufungsgericht insoweit weder ausgewiesen noch ist sie sonst ersichtlich (vgl. dazu Senat, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, VersR 2019, 694 Rn. 32). Zudem würden allein die vom Berufungsgericht erwähnten Unterlagen keine aus- reichende Beurteilungsgrundlage darstellen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, VersR 2019, 694 Rn. 33). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung und zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat.
Allgayer Böhm
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 19.07.2016 - 3 O 343/14 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 12.07.2018 - 5 U 86/16 -
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Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.